Event abgebrochen - Geld zurück?

Hallo,

wegen eines nahenden schweren Unwetters, dass wenig später auch über uns hereinkam, wurde eine Outdoor-Party auf betreiben der Feuerwehr vorzeitig abgebrochen. Die Veranstaltung war Eintrittspflichtig und wäre noch über eine Stunde (Gesamtzeit der Veranstaltung 5 h) gegangen.

Kann man das Eintrittgeld nun zurück verlangen? Liegt hier höhere Gewalt und damit ein Ausschluss eines „Geld-zurück-Rechts“ vor?

Vielen Dank und beste Grüße

Michael

Hi,

wegen eines nahenden schweren Unwetters, dass wenig später
auch über uns hereinkam, wurde eine Outdoor-Party auf
betreiben der Feuerwehr vorzeitig abgebrochen. Die
Veranstaltung war Eintrittspflichtig und wäre noch über eine
Stunde (Gesamtzeit der Veranstaltung 5 h) gegangen.

Man hat also vier Fünftel der Veranstaltung „konsumiert“ und will den kompletten Eintritt zurück?

Gruß S

Hallo Michael1955,

wegen eines nahenden schweren Unwetters, dass wenig später auch über uns hereinkam, wurde eine Outdoor-Party auf betreiben der Feuerwehr vorzeitig abgebrochen. Die Veranstaltung war Eintrittspflichtig und wäre noch über eine Stunde (Gesamtzeit der Veranstaltung 5 h) gegangen.

Kann man das Eintrittgeld nun zurück verlangen? Liegt hier höhere Gewalt und damit ein Ausschluss eines „Geld-zurück-Rechts“ vor?

da müsste man mal in die AGB des Veranstalters schauen. Oftmals ist dort eine Klausel enthalten nach der der Eintrittspreis nicht erstattet wird, wenn die Veranstaltung wegen höherer Gewalt [hier: Unwetter] abgesagt werden muss.

Das gilt natürlich auch, wenn die Veranstaltung bereits begonnen hatte.

Hoffe das hilft Dir weiter.

Charlie80

Genau, entsprechende Gäste wollen nun den kompletten Preis erstattet bekommen.

Grüße

Vielen Dank. Die AGBs kenne ich nun nicht, da die offiziellen Veranstalter andere Personen sind. Ich war nur einer der Beteiligten und lese entsprechende schriftliche Antworten. Werde mich aber mal entsprechend umschauen.

Gibt es dazu Paragraphen, die so einen Fall regeln? Beim durchschauen im Internet stieß ich auf die §§ 275 und 326, aber die geben m.E. nicht genug her bzw. helfen mir nicht.

Grüße
Michael

Hallo,

höhere Gewalt liegt dann vor, wenn etwas von außen einwirkt und seine Ursache nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat UND wenn das Ereignis auch durch äußerste Sorgfalt nicht werden kann. Damit wären wir schon einmal mit dem Unwetter richtig, das lag weder in dem Einflussbereich des Veranstalters noch konnte er es verhindern.

Die Rechtssprechung geht davon, dass keiner der beiden Vertragsparteien (also Veranstalter oder Zuschauer) etwas für diese „höhere Gewalt“ können, also keiner Vertragspartei ein Verschulden anzulasten ist. Damit scheidet eine Haftung im Schadensfall in der Regel aus.

Das wird also wohl nichts mit der Rückerstattung.

lg
Richard

Vielen Dank für das hilfreiche Kommentar. :smile:

zwischen rückerstattung des eintrittspreises und schadensersatz besteht ein unterschied. ein anspruch auf SE kann auch den eintrittspreis erfassen…

zunächst ist zu prüfen, ob ein rücktrittsrecht des veranstalters vorliegt, vertraglich oder gesetzlich (§ 323, ggf 313 BGB), dieses der überprüfung an §§ 307ff. bgb standhält und es ausgeübt wurde, §§ 323ff, 346bgb.
es erfolgt dann die rückabwicklung des vertrags, § 346 bgb, wobei man die bereits erbrachten leistungen berücksichtigen muss.

liegt kein wirksamer rücktritt vor, kann man sich noch über einen SE-anspruch gedanken machen. schäden außerhalb der vertraglichen leistungen liegen wohl keine vor…
in betracht kommt daher -unterstellt es handelte sich um einen typengemischten vertrag mit dem schwerpunkt des § 611 bgb- § 280 I bgb als anspruchsgrundlage.

Damit wären wir schon einmal mit dem Unwetter
richtig, das lag weder in dem Einflussbereich des
Veranstalters noch konnte er es verhindern.

das ist eine völlig unsinnige subsumtion. jedes unwetter ist höhere gewalt, trotzdem kann sich eine partei nur darauf berufen, wenn ein besonderer zusammenhang mit der vertraglichen leistung besteht. eine einheitliche rechtsprechung gibt es dazu nicht, weil die „höhere gewalt“ in jedem rechtsgebiet vorkommt und andere folgen hervorruft.

hier könnte man sich natürlich argumentieren, veranstaltungen im freien können auch bei unwetter stattfinden. bricht nun die feuerwehr das event ab, ist die nächste frage, warum erfolgte der abbruch ?! hat der veranstalter alles erforderliche unternommen, damit das event auch bei unwetter stattfindet…

Servus, Michael,

bitte AGBs lesen. Die stehen i.d.R. auf der Eintrittskarte.
Bei Open-Airs z.B. muß halt manchmal die Veranstaltung abgebrochen werden (sorry, ich wurde selbst mal fast vom Lichtmast erschlagen und war froh über die kostenlose ärztliche Versorgung. Die Veranstaltung wurde damals 1 Minute zu spät abgebrochen).

Unwetter kann man halt nicht einplanen. Und die Feuerwehr weiß i.d.R., warum sie eine Veranstaltung dann beendet.

Gruß M.