Eventuelle HIV Ansteckung. Rechtliche Folgen?

Hallo,

Ein bekannter von mir hatte ungeschützten oralverkehr mit einer unter umständen mit HIV infizierten Person. Danach hatte er ungeschützten oralverkehr mit seiner Freundin obwohl sie ihn vorher gefragt hat ob er sich möglicherweise mit irgend etwas angesteckt hat.

Diese Freundin mit der er zuletzt ungeschützten oralverkehr hatte möchte unter umständen rechtlich gegen ihn vorgehen aufgrund des Umstandes dass er es billigend in Kauf genommen hat sie zu infizieren.

Er hatte aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen dem 1. und 2. Verkehr keine möglichkeit einen HIV Test zu machen, ergo weiß er nicht ob er infiziert ist.

Nun zu meiner Frage: Ist es überhaupt möglich rechtlich gegen ihn vorzugehen, da er nur ungeschützten oralverkehr mit seiner Freundin hatte und auch nicht einmal wusste ob er infiziert ist? (Die Wahrscheinlichkeit ist in diesem Fall ja schwindend gering).

Hallo,

m.E. kann sie nichts unternehmen, solange sie nicht positiv ist. Zudem muss sie sich vorhalten lassen, mit möglicherweise Positiven verkehrt und das Risiko in Kauf genommen zu haben.

Ciao Ricco

Hallo,
ich würde Ihrem Freund empfehlen, schnell den HIV Test nachzuholen.
Sollte der HIV Test positiv sein, so könnte seine Freundin Ihm wegen
Körperverletzung verklagen. Ist der Test negativ, läuft eine Klage sicherlich ins Leere.

MfG

Marga1065

Untreue (Untucht) wird halt bestraft - steht schon so in der Bibel.
Dazu gibt es bestimmt schon rechtliche Fälle, einfach mal ergoogeln

mfG

Hallo,
gerade bei solchen sensiblen Themen sollten Partner ehrlich miteinander sein, denn jeder trägt eine große Verantwortung für sich und seine Umwelt. Es gibt Grenzen, und die hat er eindeutig überschritten. Sie hat ihn gefragt, er hat nichts gesagt und auch nichts unternommen. Deshalb hat er schlechte Karten. Ist denn mittlerweile ein Test gemacht worden? Redet miteinander. Es muss nicht zum Eklat kommen!
Gruß Katja

Tut mir leid, da bin ich überfragt.

Bislang sehen die Gerichte es nur als strafbar an (schwere Körperverletzung), wen jemand, der weiss,da er HIV hat, ungeschützen Geschlechtsverkehr hat und den Partner nicht informiert.

Wenn jemand zwingend vermuten muss,sich infiziert zu haben (wenn er z.B. mit einer Person verkehrt hat, von der er weiss, dass sie infiziert ist), dann würde rechtlich sicher zu verlangen sein, das er sich bis zu einem Testergebnis entsprechend verhält.

Wenn Sie angesteckt wurde, kommt ein Fahrlässigkeitstatbestand in Betracht.

Wer im Wissen seiner HIV-Infektion ungeschützt Geschlechtsverkehr ausübt, ohne seinen Partner vorher vollumfänglich über die Infektion aufzuklären, macht sich der gefährlichen Körperverletzung gem. §§223 I, 224 I Nr. 5 StGB strafbar. Er unterzieht dem Opfer einer das Leben gefährdenden Behandlung.
Auch eine nicht erfolgreiche Infektion begründet die Strafbarkeit, diesmal wegen Versuchs.

In wie weit eine Ansteckung fahrlässig erfolgen kann ist schwierig. Gehört man zu den sogenannten Risikogruppen (Prostituierte, häufig wechselnde Geschlechtspartner, Heroinabhängige usw…) muss man wohl um den unklaren Gesundheitszustand aufklären, bevor es zum Geschlechtsverkehr kommt. Ob vorheriger ungeschützter Oralverkehr zur Annahme von Fahrlässigkeit ausreicht, ist besonders dann sehr fraglich, wenn keinerlei Symptome auftreten.

Meine Auffassung: Ob hier rechtliche Schritte überhaupt greifen, hängt doch davon ab, ob hier so etwas wie Körperverletzung vorliegt.

Mehr kann ich dazu leider nichts sagen.

Hallo, es kann unter Umständen schon möglich sein, dass rechtliche Schritte eingeleitet werden können. Es kommt darauf an, was er wusste oder ob er es bewusst (mit Absicht) tat. Was zu beweisen wäre. Wusste er, dass beim 1. Verkehr die Person HIV-positiv ist? Wenn bedenken bestehen, ob er infiziert sein könnte, wäre es doch besser gewesen geschütrzten Verkehr zu haben. Warum hatte er trotzdem ungeschützten Verkehr? Diese, und noch mehr Fragen gilt es zu beantwort. Daher kann ich nicht sagen, ob es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung bzw. einer Verurteilung kommt. MfG

Sorry, aber das ist keine frage, die ich beantworten kann

Hallo,

was wird unter „rechtlich vorgehen“ verstanden ?
Erst, wenn tatsächlich eine Ansteckung stattgefunden hat, kann man strafrechtlich (Körperverletzung) oder auch zivilrechtlich (z.B. Schadensersatz wegen der Behandlungskosten etc.) vorgehen.

Ungeachtet dessen, dass das Vorgehen nicht besonders geschickt war (insb. auch das Verschweigen auf die Nachfrage) besteht m.E. kaum ein Risiko der Ansteckung auf diesem Weg, so dass ABWARTEN und ein Test zur gegebenen Zeit erst mal sinnvoll wäre.

Ich hoffe, ich konnte weiter helfen. Wenn dem so ist, würde ich mich über einen Bewertungsstern freuen.
lg

lumini

rechtlich ist es möglich es müssen eindeutige beweise vorliegen, name der infizierten person zeugen etc.so wie beschrieben ist es wohl ausssichtslos!!