Person A und Person B haben in einem Haus (gemeinsame Adresse, Mietverhältniss) gewohnt. Beide haben während dieser Zeit Unterstützung von Arbeitsamt erhalten, da als arbeitsuchend gemeldet. Dem entsprechendem Amt gegenüber wurde die Aussage gemacht, dass man keine eheähnliche Gemeinschaft habe, man sei nur gut befreundet und es werden keine Räumlichkeiten gemeinschaftlich genutzt. Es sein quasi eine Wohngemeinschaft.
Person B erklärt nun schriftlich in einer Klage bei Gericht, dass Person A seine Lebensgefährtin sein und schon geraume Zeit ist. Man habe in der Zeit von XXXXXX bis YYYYYY zusammengelebt, nun sei A allerdings in eine eigene Wohnung gezogen, sie sei aber noch immer seine Lebensgefährtin.
Hat das Amt, welches die Unterstützungsleistung für die Zeit als beide Personen arbeitsuchend waren festgesetzt hat für die Berechnung falsche Daten/Zahlen zugrunde gelegt?
Wenn Person C hiervon Kenntnis hat (z.B. eine Abschrift und das Aktenzeichen der Klage bei Gericht, in der B diverse male schriftlich erklärt, es handele sich bei A um seine Lebensgefährtin) – inwieweit kann C die evtl. notwendige Richtigstellung der Sachlage und der gezahlten Unterstützungsleistungen erwirken?
Aus dieser Streitigkeit ist ja absolut sicher, dass irgend eine Partei die Unwahrheit sagt. Es ist natürlich verständlich, dass, egal welches Amt, die zu unrecht bzw. überhöhten Leistungen zurück haben möchte. Es ist auch unwahrscheinlich, dass 2 Personen die sich als Lebensgefährten bezeichnen, in einer Wohnung getrennt leben. Hier wird man wohl lange suchen müssen, um jemanden zu finden, der diesen Aussagen Glauben schenkt. Es sei denn, man könne Dies beweisen, z.B. mit getrennten Telefon-, Müll-, Stromrechnungen usw. Untermietverträge sowie gegebenenfalls durch Zeugenaussagen. Ich denke jedoch, das wird ein harter Weg werden.
Danke für diese Einschätzung.
In diesem konstruiertem Fall haben A und B das Amt, welches die Arbeitslosenunterstützung gewährt bereits davon überzeugt, daß ein getrenntes Wohnverhältnis besteht.
In einem anderen Zusammenhang (Klage bei Gericht in einer anderen Sache) hat B jedoch A ausdrücklich als seine Lebensgefährtin benannt.
C hat hiervon Kenntnis (Kopie der Klageschrift, Aktenzeichen des Gerichtsverfahrens). Wie könnte C dies dem Arbeitsamt zur Kenntnis geben, damit hier geprüft werden kann, ob Leistung evtl. zu unrecht gezahlt wurden?
Hallo Duderine,
sehe ich das richtig - C wünscht sich eine Anleitung zur Denunziation?
Gruß
=^…^=
Ich habe damit gerechnet, daß aufgrund meiner Fallkonstruktion hier soeine „Bemerkung“ kommen würde und ich möchte nicht, daß wie in anderen, ähnlich gelagerten Threads, hier über Moral, Ethik, Glauben, Wirtschaftsgefüge und Soziale Absicherungen diskutiert wird.
Ich glaube, mein konstruierter Fall war sachlich formuliert, wer Beweise vorlegen kann und dies auch nicht anonym tut, befindet sich sicher nicht im Bereich des Denunzierens.
Meine Frage:
Wo könnte C die ihm vorliegenden Unterlagen vorlegen, damit geprüft wird, ob das Arbeitsamt falsche Vorraussetzungen zur Berechnung von Arbeitslosenunterstützung zugrunde gelegt hat? C würde schlicht gerne die korrekte Behördenbezeichung wissen.
Ich denke eine moralische Bewertung meines Falles ist hier am falschen Platze. Hätte ich geschrieben:
„Nehmen wir an eine Person A belästigt ein Kind B und C hat hiervon Kenntnis - an wen wendet sich C am besten, damit schnellstmöglich etwas passieren kann?“ würde niemand auch nur im Trauim daran denken, daß Wort „Denunziation“ hier einzustellen (was auch gut so ist). Dennoch würde in meinem Fall C gerne eine evtl. Straftat zur Anzeige bringen - unter Nennung seines Namen - und daher die Frage: Wo bitte.
Danke.
Ich denke das Problem in diesem Fall ist, dass eine der beteiligten Parteien A oder B in einem anderen Fall, (vor Gericht) behauptet hat, A und B seien Lebensgefährten. Das heißt gleichzeitig, dass nicht C diese Behauptung aufstellt hat, sondern A oder B selbst. Des weiteren, wenn Dies nun von A oder B bestritten wird, wird gleichzeitig auch zugegeben, dass die Aussage vor Gericht, in dem anderen Fall, eine vorsätzliche Falschaussage war. Hier wäre empfehlenswert zu überlegen, ob man gegen C vorgehen sollte, denn hier könnte der Schuss nach hinten losgehen.
Gruß
Zeilicher Ablauf:
Zunächst haben A und B in Bedarfsgemeinschaft gewohnt, dies aber vor dem Arbeitsamt anders dargestellt: Getrennter Haushalt.
Monate später hat B eine Klage vor Gericht eingereicht und B dort als seine Lebenspartnerin angegeben und schriftlich erklärt, daß sie seine Lebensgefährtin war (auch in der Zeit des gemeinschaftlichen Wohnens) und weiterhin ist.
Wenn C von beidem Kenntnis hat und die Aussage des B (Kopie der Klageschrift) besitzt - kann C diese Unterlagen dem Arbeitsamt zuleiten unter Hinweis darauf, daß man den Sachbverhalt bitte prüfen möge? C würde seine Eingabe nicht anonym tätigen.
Wenn C Kenntnis und sogar schriftliche Erklärungen oder Beweismittel hat, was möchte denn dann A oder B gegenüber C vorwerfen? C würde doch dann keine Unwahrheiten verbreiten, sondern Tatsachen. Man sollte wissen, fast alle ermittelnden Behörden leben von meist anonymen Hinweisen, von Anzeigen irgendwelcher Nachbarn, von Neidern oder sog. guten Freunden.
Sämtliche Behörden oder auch Gerichte würden C eine Belobigung aussprechen, weil er eventuell mitgeholfen hat, eine Straftat, Ordnungswidrigkeit oder Betrugsdelikt aufzuklären.
Wie kommt denn C an die Kopie der Klageschrift, wurde Selbige eventuell sogar freiwillig herausgegeben, oder war C an der Klage beteiligt? Ich denke, damit ist die Frage beantwortet, ob C Unterlagen bzw. sachdienliche Hinweise, die in seinem Besitz sind weiterleiten kann, Natürlich kann er, was oder wer soll ihn daran hindern? Falls die Unterlagen aus einem Diebstahl stammen, dürfen diese als Beweismittel zwar nicht verwendet werden, doch der schlafende Hund (AA)ist dann aber inzwischen erwacht und wird von Amtswegen ermitteln.
Hallo
Person B erklärt nun schriftlich in einer Klage bei Gericht, dass Person A seine Lebensgefährtin sein und schon geraume Zeit ist. Man habe in der Zeit von XXXXXX bis YYYYYY zusammengelebt, nun sei A allerdings in eine eigene Wohnung gezogen, sie sei aber noch immer seine Lebensgefährtin.
Das muss ja keineswegs bedeuten, dass A und B gemeinsam gewirtschaftet haben. Was genau ‚Lebensgefährtin‘ hier bedeutet, ist ja nicht genau klar.
Für die Arge liegt eine Lebensgemeinschaft jedenfalls nur dann vor, wenn beide bereit sind, füreinander einzustehen. Das kommt für mich aus dieser Aussage keineswegs klar zum Ausdruck, wenngleich der Gedanke natürlich recht nahe liegt.
Aber andererseits sind sie auseinandergezogen, was ja nun wieder dafür spricht, dass sie vielleicht doch noch nie gemeinsam gewirtschaftet haben, und es weiterhin nicht möchten.
Ob sie miteinnder Sex hatten, ineinander verliebt waren oder nicht, geht die Arge nichts an.
C sollte sich da raushalten, es kann sein, dass durch eine Einmischung nur alle Beteiligten viele Tage beschäftigt werden, ohne jedes Ergebnis, was auch für die Arge sehr ärgerlich wäre.
Viele Grüße