Ex-Mitbewohner - Sachen vor die Tür/Hausflur ?

Hallo, habe mal eine Frage zu einer WG Situation.

Angenommen es gäbe eine WG aus ehemals 2 Personen. Beide Personen haben offiziell die Kündigung beim Vermieter eingereicht. Eine Person ist bereits nicht mehr Mieter, da offiziell zum beim Vermieter eingereichten Kündigungstermin laut Papier raus. Die andere Person bliebe noch 1-2 Monate länger in der Wohnung. Kündigungstermin daher später. Ist somit allein Mieter.

Wenn der nun ehemalige Mitbewohner sich aber aus Faulheit/Naivität oder anderen Gründen sich nicht um eine neue Wohnung gekümmert hat und es auch in 3 Monaten nicht geschafft hat das zu erledigen , geschweige denn seine Sachen aus der alten Wohnung zu räumen, aus Freundlichkeit aber nun vom alleinigen Mieter geduldet wurde, jetzt aber der Auszugstermin von alleinigen Mieter selber auch immer näher rückt , nur noch wenige Tage verblieben und noch die ganzen Sachen vom Ex-Mitbewohner in der Wohnung sind. .

Darf man die Sachen einfach vor die Tür stellen und den Ex-Mieter lediglich darüber informieren das er es wegräumen sollte? Er ist ja im Prinzip nur noch ein unerwünschter Besuch.

Der Ex Mitbewohner würde kein Miete zahlen, hätte keinen Schlüssel, würde aber fordern immer reingelassen zu werden zu jeder Zeit…was für die Mieterin eine ziemliche Belastung wäre da auch Sachen /Geld verschwinden würde wenn nicht aufgepaßt wird. Könnte drohen und darauf pochen reingelassen zu werden

Vielen Dank im voraus

Hallo,

die Straftatbestände, die zutreffen könnten, wenn man fremdes Eigentum „einfach vor die Tür stellen und den Ex-Mieter lediglich darüber informieren das er es wegräumen sollte? Er ist ja im Prinzip nur noch ein unerwünschter Besuch“
müsste nicht weiter kommentiert werden.
Wenn einer Mieter ist und nicht auszieht, ist dieser nicht „unerwünschter Besuch“.
Der Vermieter hat die Möglichkeit, ein weiteres Mietverhältnis mit dem Mieter einzugehen oder auf Räumung zu klagen.

Schönen Tag noch.

Bitte nochmals um lesen … und eine richtige Antwort. Und keinen lediglich unfreundlichen Kommentar in der Annahme man sei ein Miethai., Dann schon bitte richtig formulieren das nur der Vermieter ihn rausklagen könnte und es nicht den WG Mitbewohner betrifft bzw den jetztigen ALLEIN Mieter

Oder sich eine Antwort verkneifen wenn man es fürs eigene Empfinden verwerflich findet , jmd der noch die Wohnung beschädigen könnte raushaben zu wollen,was dann dem eigentlichen Mieter zugeschrieben wird weil er ja nun allein Mieter ist.

  1. Mietverhältnis ist abgelaufen. Durch seine eigene Kündigung. Ganz normal mit Kündigungsfrist etc. Vermieter weiß gar nicht das er noch dort wohnt weil er sich auch nicht neu anmeldet. Er ist also doch kein Mieter mehr ?!

Hallo,

Angenommen es gäbe eine WG aus ehemals 2 Personen.

in welcher Form? Zwei Mietverträge oder einer, wer hat unterschrieben?
Gruß
loderunner (ianal)

Auch nochmals ein nettes Hallo,

es wäre einfacher, die Frage so zu stellen, dass man die Frage auch versteht und richtig beantworten kann, dennoch:

wir leben hier in Deutschland und nicht in einem Drittland, in dem dort das Recht des Stärkeren gilt.

Wer fremdes Eigentum auf die Straße stellt, macht sich strafbar, ob Ihnen dies persönlich gefällt oder nicht ist vollkommen unerheblich.
Wir vergreifen uns nicht an fremden Eigentum !

Wenn diese Person einen Mietvertrag unterschrieben hat, sei es als Mieter, oder Mitmieter oder als Mieter einer WG dann muss das Mietvehältnis gekündigt werden.

Wenn er nicht Mieter war, lediglich mit einem Mieter/in dort zusammen lebte, bestand auch kein Mietverhältnis und die Person muss die Wohnung dann räumen.
Aber dies geht nicht dadurch, dass einfach sein Eigentum auf die Straße gestellt wird, denn das ist strafbar, die Person könnte zudem behaupten, dass wesentliche Teile seines Eigentums gestohlen wurden und der, der die Sachen auf die Straße geräumt hat, hat dafür dann aufzukommen.

Wenn man jetzt wüsste, ob die Person Mieter war, also irgend wo einen Vertrag unterschrieben oder mit unterschrieben hat, könnte man da wesentlich genaueres schreiben.

lG

Bitte nochmals um lesen … und eine richtige Antwort.

und bitte nochmals die eigene frage lesen - und eine richtige frage stellen - bzw. eine ausreichend klar formulierte. denn es ist nicht klar, wer jetzt alles mieter bei wem ist. 1 vermieter und zwei mieter (wer steht dann im vertrag drin?) oder 1 vermieter, 1 mieter und 1 untermieter? mit wem hätte der untermieter einen vertrag? mit dem mieter oder dem vermieter?

Und
keinen lediglich unfreundlichen Kommentar in der Annahme man
sei ein Miethai.,

die annahme habe ich nirgends gefunden

Dann schon bitte richtig formulieren das nur
der Vermieter ihn rausklagen könnte und es nicht den WG
Mitbewohner betrifft bzw den jetztigen ALLEIN Mieter

nur leider ist zumindest mir nicht klar, wie jetzt die mietverhältnisse sind…

Oder sich eine Antwort verkneifen wenn man es fürs eigene
Empfinden verwerflich findet , jmd der noch die Wohnung
beschädigen könnte raushaben zu wollen,was dann dem
eigentlichen Mieter zugeschrieben wird weil er ja nun allein
Mieter ist.

das ist nicht verwerflich, aber in dem moment, wo man vermietet, muss man auch berücksichtigen, dass mieter leider rechte haben. und dazu gehört auch, dass der mieter mit ende des vertrags nicht zu „unerwünschtem besuch“ reduziert wird. man kann ihn vielleicht auf schadensersatz etc verklagen, allerdings kann man nicht einfach die sachen vor die tür stellen (sonst könnte nämlich der nicht auszugswillige mieter plötzlich derjenige sein, dem schadensersatz zusteht)

  1. Mietverhältnis ist abgelaufen. Durch seine eigene
    Kündigung. Ganz normal mit Kündigungsfrist etc. Vermieter weiß
    gar nicht das er noch dort wohnt weil er sich auch nicht neu
    anmeldet. Er ist also doch kein Mieter mehr ?!

nein, aber eben auch kein unerwünschter besuch.

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Hallo,

Also ich hab das so verstanden, daß es zwei eigene Mietverträge gibt, bzw. gab. Nehmen wir mal an, über je ein Zimmer und gemeinsame Nutzung eines Bades, des Flurs und der Küche. Wäre dem so, könnte es der jetzt
dort noch regulär wohnenden und pünktlich ausziehenden Mietpartei egal sein, wenn das andere Zimmer nicht geräumt ist.

Zweiter Fall: Wäre es so, daß die jetzt noch dort wohnende Mietpartei einen Vertrag über alle Räume(übernommen) hat und der Krempel desjenigen, der eigentlich nicht mehr dort wohnen dürfte, in den Zimmern rumsteht, wären die Möbel in der Tat ein Problem des derzeitigen Mieters. Denn der Vermieter, der eine leere Wohnung erwartet, kann ja nichts von den Besitzverhältnissen wissen.

Das mit der Freundlichkeit hätte schon früher aufhören müssen, gerade wenn der Ex-Mitmieter droht und klaut. Am besten zwei Freunde als Zeugen hinzu bitten, wenn er wieder reinwill. Dann eine schriftliche Aufforderung mit einer kurzen Frist, die Möbel zu entfernen, unterschreiben lassen.

Ausserdem sollte die derzeitige Mietpartei das Zimmer des Anderen und seinen Besitz mal zur Vorsicht bildlich dokumentieren, um nachher Auseinandersetzungen vorzubeugen, daß was fehlen würde.

Gruß
orangegestreift

Hallo,

Zweiter Fall: Wäre es so, daß die jetzt noch dort wohnende
Mietpartei einen Vertrag über alle Räume(übernommen) hat

Wie übernimmt man einen Mietvertrag?
Gruß
loderunner (ianal)

Wer fremdes Eigentum auf die Straße stellt, macht sich
strafbar, ob Ihnen dies persönlich gefällt oder nicht ist
vollkommen unerheblich.

auf das delikt bin ich jetzt aber gespannt !

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Hallo,

Wie übernimmt man einen Mietvertrag?

Wenn man ursprünglich einen gemeinsamen Mietvertrag hatte (2 Hauptmieter, beide haben den Vetrag gleichberechtigt unbterschrieben), dann kann man den Vermieter (persönlich oder schriftlich) bitten, Person A mit allen Rechten und Pflichten aus dem Vertrag zu entlassen und Person B dafür in den Vertrag aufzunehmen.

Dies wird in vielen Wohngemeinschaften so praktiziert, solange sich alle einig sind und die Vermieter zustimmen.

Mit vielen Grüssen,
Walkuerax

Hallo,

Wie übernimmt man einen Mietvertrag?

Wenn man ursprünglich einen gemeinsamen Mietvertrag hatte (2
Hauptmieter, beide haben den Vetrag gleichberechtigt
unbterschrieben), dann kann man den Vermieter (persönlich oder
schriftlich) bitten, Person A mit allen Rechten und Pflichten
aus dem Vertrag zu entlassen und Person B dafür in den Vertrag
aufzunehmen.

Richtig, das kann man. Das ist dann aber ein neuer Vertrag mit gleichem Inhalt wie der alte und kein ‚übernehmen‘.
Klingt gleich, ist aber nicht das gleiche. Fristen etc. beginnen dann nämlich wieder von vorn. Kaution, Endabrechnung, Stromversorger, Telefon etc. muss geregelt werden.
Und halt auch die Frage, was mit Resten des Vorgängers passiert.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Wer fremdes Eigentum auf die Straße stellt, macht sich
strafbar, ob Ihnen dies persönlich gefällt oder nicht ist
vollkommen unerheblich.

auf das delikt bin ich jetzt aber gespannt !

Zivilrechtlich käme natürlich Verbotene Eigenmacht in Frage. Aber auch Sachbeschädigung, wenn (beim Ausräumen) etwas beschädigt wird oder wenn es ungünstig regnet.
Diebstahl käme in Frage, wenn Teile behalten werden. Aber davon steht hier nichts.
Bleibt halt die genannte Sachbeschädigung, die strafbar sein kann: http://dejure.org/gesetze/StGB/303.html

All das nachzulesen bei: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Ich habe etwa 25 jahre WG-Erfahrung in diversen Konstellationen.
es gab mal die Situation, da wollte man die WG auflösen, von fünf wollten aber zwei früher raus.
Die drei länger Bleibenden haben in Absprache mit dem Vermieter zweitgleich zur Kündigung der Zwei unterschrieben, dass man in die Rechte und Pflichten der Ausziehenden eintritt, befristet bis zum eigenen Auszugsdatum. Der Vermieter wars zufrieden, weil er eine komplette Wohnung neu vermieten konnte und die Bewohner auch, damit zum Auszugsrummel nicht noch Einzüge dazukamen und man Platz hatte, um zu renovieren.
Das meinte ich mit „Mietverträge eines Ausziehenden übernehmen“. Ist vielleicht nicht korrekt formuliert.

Gruß
orangegestreift

Richtig, das kann man. Das ist dann aber ein neuer Vertrag mit
gleichem Inhalt wie der alte und kein ‚übernehmen‘.

Darüber kann man dogmatisch in der Tat streiten. Rechtlich ist aber die Vertragsübernahme allgemein anerkannt und läuft über § 398 BGB einerseits, 414 BGB andererseits.

Wie gesagt, man kann darüber streiten, ob allein die Abretung von Ansprüchen und Verpflichtungen eines Mieters an einen anderen (die Zustimmung des Vermieters ist hier wegen § 414 BGB notwendig) tatsächlich eine Vertragsübernahme darstellt. Denn an sich werden ja nur Rechte und Pflichten, die aus einem solchen Vertrag erst resultieren, übertragen, so dass ich streng dogmatisch gesehen der Auffassung recht geben würde, für ein Vertragsverhältnis zwischen den neuen Parteien reicht dies nicht aus, sondern ein solches müsste neu geschlossen werden.

Die Rechtsprechung geht hier jedoch ohne sich näher damit auseinander zu setzen von einer Vertagsübernahme aus. Das ist auch letztlich interessengerecht, den der Neuabschluss eines Vertrags kann eine zeitliche Zäsur mit fatalen Folgen darstellen und zudem dazu führen, dass konkludente Vertragsänderungen des Altvertrages garnicht übergehen. Das aber ist in der Praxis nicht interessengerecht, so dass ich die Wertung als Vertragsübernahme letztlich für vorzugswürdig halte.

Gruß
Dea

Hallo,

Darüber kann man dogmatisch in der Tat streiten. Rechtlich ist
aber die Vertragsübernahme allgemein anerkannt und läuft über
§ 398 BGB einerseits, 414 BGB andererseits.

Da steht in beiden Paragraphen was von einem ‚dritten‘. Hier ist es doch aber der ‚Ausstieg‘ eines der beiden ursprünglichen Vertragspartner. Gilt das dann immer noch, kann einer der ursprünglichen Vertragspartner ‚dritter‘ sein? Oder bezog sich Deine Aussage auf ganz allgemeine Fälle (wie ich ja auch verallgemeinert hatte).

Du schreibst von interessengerechter Übernahme der alten Vertragsbedingungen. Die gelten doch aber nur dann fort, wenn beide (Mieter und Vermieter) der Vertragsänderung zustimmen, und dabei haben ja beide die Chance, geänderte Interessen zu berücksichtigen. Insofern ist doch auch bei Weiterverwendung des ursprünglichen Vertragsexemplars trotzdem ein neuer Vertrag aufgrund der neuen Absprache entstanden, hätte ich jetzt als Laie einfach mal ins Blaue vermutet.

Und was ist mit den verlängerten Kündigungsfristen bei längerer Mietdauer (§573c BGB), gelten die ab dem neuen Vertragszeitpunkt wieder neu? Oder meintes Du genau das mit der ‚interessengerechten Übernahme‘? Das wäre doch aber ausschließlich das Interesse des Mieter, oder nicht?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

es gab mal die Situation, …

ich meinte ursprünglich den wichtigen Punkt in Deiner jetzt ausführlichen Geschichte: der Vermieter hat zugestimmt. Das wissen wir im hier besprochenen Fall aber noch nicht.
Gruß
loderunner (ianal)

Da steht in beiden Paragraphen was von einem ‚dritten‘. Hier
ist es doch aber der ‚Ausstieg‘ eines der beiden
ursprünglichen Vertragspartner. Gilt das dann immer noch, kann
einer der ursprünglichen Vertragspartner ‚dritter‘ sein?

Ja, Dritter ist immer derjenige, der nicht an der Anspruchsabtretung oder Schuldübertragung beteiligt ist, sondern derjenige, gegenüber dem der abgetretene Anspruch oder die zu übertragende Schuld besteht.

Hier also der Vermieter als Dritter gegenüber dem Alt- und Neumieter.

Du schreibst von interessengerechter Übernahme der alten
Vertragsbedingungen. Die gelten doch aber nur dann fort, wenn
beide (Mieter und Vermieter) der Vertragsänderung zustimmen,
und dabei haben ja beide die Chance, geänderte Interessen zu
berücksichtigen. Insofern ist doch auch bei Weiterverwendung
des ursprünglichen Vertragsexemplars trotzdem ein neuer
Vertrag aufgrund der neuen Absprache entstanden, hätte ich
jetzt als Laie einfach mal ins Blaue vermutet.

Das meine ich ja. Die Parteien, Vermieter und Altmieter, ändern den Vertrag häufig über die Zeit konkludent ab. Der würde dann auch so übergehen. Bei einem Neuabschluss eines Mietvertrags kann das oft übersehen werden. Jedenfalls kann der Vermieter nicht mehr im Nachhinein geltend machen, dass das so oder so mit dem Altemieter gehandhabt wurde und daher der neue gegen sich gelten lassen muss.

Und was ist mit den verlängerten Kündigungsfristen bei
längerer Mietdauer (§573c BGB), gelten die ab dem neuen
Vertragszeitpunkt wieder neu?

Natürlich, neuer Vertrag, neuer Fristbeginn.

Oder meintes Du genau das mit
der ‚interessengerechten Übernahme‘? Das wäre doch aber
ausschließlich das Interesse des Mieter, oder nicht?

Auch, wie oben gesagt aber ebenso des Vermieters. Wenn die Parteien eben wollen, dass in ein bestehendes Mietverhältnis eingetreten wird, bzw. dieses von einem Mieter auf den anderen übergeht, dann sollte man das Ihnen halt auch so gewähren und Ihnen nicht zwingend eine Neuabschluss aufdrücken. Dogmatisch ist das wie gesagt etwas schwieriger, aber wenn eh alle es so meinen, dann soll es auch so sein.

Wenn einer von beiden einen neuen Vertrag will, dann meldet der sich schon. Das ist Alltag.

Gruß
Dea

Wer fremdes Eigentum auf die Straße stellt, macht sich
strafbar, ob Ihnen dies persönlich gefällt oder nicht ist
vollkommen unerheblich.

auf das delikt bin ich jetzt aber gespannt !

Zivilrechtlich käme natürlich Verbotene Eigenmacht in Frage.

verbotene eigenmacht ist kein delikt.

Aber auch Sachbeschädigung, wenn (beim Ausräumen) etwas
beschädigt wird oder wenn es ungünstig regnet.

oder wenn ein hurricane vorbeikommt…

Diebstahl käme in Frage, wenn Teile behalten werden. Aber
davon steht hier nichts.

du hast brandstifungsdelikte vergessen, §§ 306ff stgb.

Bleibt halt die genannte Sachbeschädigung, die strafbar sein
kann: http://dejure.org/gesetze/StGB/303.html

das bloße auf-die-straße-stellen stellt immer noch keine sachbeschädigung dar…

All das nachzulesen bei:

http://dejure.org/gesetze/StGB/303.html

Danke, alles klar! (owt)
Danke, zur Zeit keine weiteren Fragen, Euer Ehren! :wink: