"Ex-"Schwager und Erbfall

Liebe Experten!

Mein Noch-Schwager meinte gerade, es gäbe keinen „Ex-Schwager“, auch nicht, wenn meine Schwester endlich von ihm geschieden sei. Er sei dann noch immer mein Schwager und das hätte auch Folgen für den Erbfall.

Wovon redet der?

Kann mir jemand die juristische Seite dieser Ausführungen erklären?

Danke und Gruß,
Diva

Moin,

Schwager bleibt Schwager, der kann ja nichts dafür, dass ihm die Frau wegläuft. Und du auch nciht, also bleibt ihr verschwägert.

So weit ich weiß, hat das nur für die Aussage vor Gericht Bedeutung, die berühmte Frage „verwandt oder verschwägert?“, deren Beantwortung sich hinsichtlich des Rechtes auf Zeugnisverweigerung auswirkt. Warum das mit dem Erben zu tun haben sollte, muss der Noch-Schwager schon selbst begründen, das Erbrecht kennt keinen Schwager.

Gruß
Ralf

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Das Recht auf Zeugnisverweigerung hat man nicht, wenn man nur verschwägert ist. Das hab ich grad gegoogelt.

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Möglicherweise redet der einfach nur Müll. Ein Berliner Testament (worauf er sich möglicherweise bezieht) gilt im Regelfall nach der Scheidung nicht weiter, zumindest, wenn ein neues Testament erstellt wird.

Moin,
der einzige Erb-Fall, mal abgesehen von Testamenten die die Ex-Frau und andere ändern sollten, in denen der baldige oder schon amtierende Ex-Schwager genannt ist, wenn sie ihn nicht mehr drin haben wollen (was es ja auch geben soll): Wenn Kinder da sind und die Ex-Frau mit den Kindern zusammen mit dem Flugzeug abstürzt (typisches Beispiel, oder ein anderer Unfall) und nachgewiesen ist, dass die Ex-Frau zuerst gestorben ist, dann ist der Schwager mit drin, wenn es den gesetzlichen Weg geht. Denn dann erbt zuerst das gemeinsame Kind und von dem wiederum dann der Papa und damit der Ex-Schwager.
Grüße

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Hallo Diva,
zunächst - es gibt ein Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB i.V.m. § 1371 BGB). Dieses erlischt allerdings mit einer Scheidung (das ist eine der Rechtsfolgen einer Scheidung), besteht aber uneingeschränkt z.B. in der Trennungsphase.

Ansonsten gibt es - immer unter dem Vorbehalt, dass kein Testament oder kein Erbvertrag existiert - als gesetzliche Erben erster Ordnung Kinder und Enkel (§ 1924 BGB, auch uneheliche und adoptierte), als Erben zweiter Ordnung Eltern (auch geschiedene), Geschwister, Nichten und Neffen (§ 1925 BGB i.V.m. § 1756 BGB) sowie als Erben dritter Ordnung Großeltern, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen (§ 1926 BGB). Alles Blutsverwandte - und das ist der grundsätzliche Unterschied zum Ehegattenerbrecht. Schwagern, Schwägerinnen oder Schwiegereltern steht kein gesetzliches Erbrecht zu - schon gar nicht Ex-Schwagern.

D.h. Dein Schwager ist - solange seine Ehe mit Deiner Schwester nicht rechtskräftig geschieden ist - nach Ehegattenrecht Erbe Deiner Schwester und Deine Schwester ist Erbe zweiter Ordnung von Dir (vorausgesetzt, Du hast bei Deinem Tod keine Erben erster Ordnung). Er könnte Dich also indirekt beerben, wenn nach Deinem Tod keine Kinder oder Enkel existieren und darauf dann Deine Schwester verstirbt, während sie noch mit ihm verheiratet ist.

Dein Noch-Schwager sollte sich also besser nach einer anderen Einkommensquelle umsehen - oder sich mit dem erben beeilen. Mit rechtskräftiger Scheidung ist jedenfalls - so oder so - der Markt verlaufen.

Ansonsten eine grundsätzliche Anmerkung: „Schwager“ ist eine rein eherechtliche Verwandschaftsbezeichnung (z.B. gem. § 7 Abs. 3 PflegeZG), die eine rechtsgültige Ehe mit einer Schwester oder einem Bruder des/der Verschwägerten zwingend voraussetzt. Das ist etwas anderes als eine Blutsverwandtschaft - im Gegenteil schließen sich beide Arten von Verwandtschaft z.T. gegenseitig aus (Inzestverbot). Ist die familienrechtliche Voraussetzung (also die Ehe) nicht mehr existent, ist auch das familienrechtliche Verhältnis Verschwägerung hinfällig. Dann sind - wenn man schon solcher Reminiszenzen bedarf - Schwager, Schwägerinnen, Schwiegerväter und -mütter nun einmal korrekterweise mit einem vorgesetzten ‚Ex-‘ zu degradieren. Was bestenfalls eine gewisse sentimentale Wertschätzung ausdrückt, aber rechtlich keinerlei Unterschied zu irgendwelchen wildfremden Personen ausmacht. Eherechtliche Verwandtschaftsbeziehungen kann man heutzutage - anders als Blutsverwandtschaften - durch Rechtsakt (konkret durch eine Scheidung) durchaus auflösen, auch wenn gewissen religiösen Fundamentalisten das nicht gefällt.

Freundliche Grüße,
Ralf

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Korrekt. Kind ist Erbe erster Ordnung und dann dessen Vater Erbe zweiter Ordnung des Kindes - wenn das Kind nicht schon selbst einen Nachkommen (also Erben erster Ordnung) hat. Ein sehr hypothetischer Fall - der nun speziell mit Ehegattenerbrecht überhaupt nichts zu tun hat. Aber beliebtes Beispiel für ein „Schlupfloch“ im Erbrecht.

Gruß,
Ralf

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Googeln langt nicht, da lauft’s nämlich oft nach dem Motto Gigo - garbage in, garbage out. Man muss auch suchen können: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__52.html

Gruß
Ralf