Hallo ich habe in USA meine Frau geheiratet,wo wir ein sohn 3 1/2 jahre alt haben. Da ich Hartz4 emfaenger bin und noch keine Arbeit gefunden habe, moechte meine Exfrau auch kommen und bei uns bleiben. Ich kann sie nicht finazell unterstuetzen durch Hartz 4. Kann man fuer ein einwanderungs Antrag stellen. weil sie die Mutter von unserem sohn ist? Damit sie bleiben kann?
sorry mein Fachgebiet ist Gartenbau (Horticulture sciences)
Sorry ich bin Experte für Gartenbau, kann also nicht weiter helfen.
Best greetings& good luck
from Klaus
So wie ich die Lage beurteile, gibt es keine Möglichkeit für die Zusammenführung mit der EX-Frau, da Sie rein rechlich nicht mehr verheiratet sin (Exfrau). Da die EX-Frau US-Bürgerin ist und Sie finanziell nicht in der Lage sind einen gemeinsamen Unterhalt zu bestreiten, da Sie selbst staatliche Unterstützung erhalten, kommt auch eine „normale“ Einwanderung nicht in betracht.
Für eine detailierte Begründung empfehle ich Ihnen sich mit dem www.auswaertiges-amt.de in verbindung zu setzen.
Wenn wir heiraten ist es dann akzeptiert?
Wenn wir heiraten ist es dann akzeptiert?
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen:smiley:ie Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
Das heißt im Klartext, dass Sie, wenn Sie Ihre Exfrau wieder heiraten würden, diese erst nachziehen lassen könnten, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten könnten.
Wenn dieses dann so wäre müssten folgende Kriterien erfüllt sein:
1.) § 7 Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
2.) Einen Deutschtest ablegen.
Daraus folgend ist dem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.