Hallo,
leider hast du im falschen Brett gepostet. Das Thema gehört nämlich ins Brett „Arbeits- & Sozialamt“! Ich denke aber, die Mods hier werden den Thread schon verschieben.
Dafür kann man ja den Existenzgründerzuschuss
Btw: Den EXGZ gibt’s schon seit Jahren nicht mehr. Der heißt heutzutage Gründungszuschuss (GZ).
über das ALG1 beantragen, der immer - unabhängig von der Höhe des ALG1 - 300€ zusätzlich zum ALG1 beträgt.
Ja. Aber die Intention des Gesetzes (§ 58 Abs.1 Ts.2 SGB III: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__58.html) ist eigentlich kein „Bonus“, sondern soll als Buget zur Finanzierung von Kranken- und Rentenversicherung des Selbständigen dienen! (Die Sozialversicherungspflicht fällt mit Ende des ALG-I-Bezuges bzw. des Beginns des GZ-Bezuges ja normalerweise weg.)
Die Frage ist nun, ob man in dieser speziellen Situation berechtigt ist, für die erste Zeit der Selbständigkeit zunächst weiterhin aufstockendes ALG2 zu beziehen.
Ja, ist man.
Wenn ja, was gibt es zu beachten?
Nicht auf Peter1956 zu hören!! Denn der hat (auch, wenn sich’s vielleicht anders liest) von der Materie so viel Ahnung, wie ich von Atomphysik… Dass er ein paar einschlägige Begriffe kennt, bedeutet nicht, dass er auch die dahinter stehende Rechtslage kennt bzw. die Gesetzestexte auch korrekt anwenden könnte!
In diesem Fall hier ist z.B. nicht EINE seiner Antworten richtig!
Gerade weil die beidem Ämter wohl in solchen Situationen dazu neigen, die Verantwortungen hin und her zu schieben
Nö. Hier ist die Rechts- und Zuständigkeitslage sehr eindeutig geregelt: Die Zustädigkeit liegt bei der AA!
und keiner wirklich Bescheid weiß.
Das allerdings kann dir leider passieren - auch auf dem Amt.
Wie würden die Einnahmen ggf. mit der ALG-II-Leistung verrechnet werden?
Was meinst du mit „Einnahmen“? Den GZ oder die Einnahmen aus der Selbständigkeit? Bei Letzterem ist in Bezug auf ALG II wiederum zwischen Einnahmen und Gewinn zu unterscheiden! Nur Letzterer würde auch auf ALG II angerechnet, sofern die Einkommensfreibeträge überschritten würden. (Dazu kannst du einiges in den FAQs der Brettes „Arbeits- & Sozialamt“ nachlesen.)
Hätte man zumindest Anspruch auf eine Übernahme der Krankenkassen-Kosten?
Du meinst von der ARGE bzw. dem Jobcenter (aufgrund des ALG-II-Bezuges)?
M.W. nein, weil man im Rahmen des GZ ja die bereits erwähnte Sozialversicherungszulage in Höhe von 300€ erhält.
100%-tig sicher bin ich mir da aber nicht; da soll mich (und dich
ggf. ein ALG-II-Experte eines Besseren belehren!
Grüße, Ente