Jemand gründet eine Nebenerwerbsfirma und verkauft in Kindergärten an die Eltern Holzspielzeug. Eine Mama bestellt (nach Katalog) Ware im Wert von 20 Euro. Nun holt sie die bestellte Ware nicht ab. Auf Nachfrage erklärt sie, sie hätte zur Zeit kein Geld und kann sich also die Ware nicht leisten. Die Ware kann aber nun nicht mehr dem Grosshändler zurückgegeben werden und der Verkäufer bleibt auf dieser „sitzen“. Um solche Fälle künftig auszuschließen, möchte er auf dem Bestellschein 2 Sätze vermerken.a) Unterschrift auf Bestellschein verpflichtet zur Abnahme der Ware, b)Reklamation innerhalb 7 Tage oder besser 14? Wie formuliert er das am besten. Wer kann helfen? Danke und Gruß Marion
Eine Mama bestellt
(nach Katalog) Ware im Wert von 20 Euro. …a) Unterschrift auf
Bestellschein verpflichtet zur Abnahme der Ware,
Grundsätzlich ja.
Nur ist bei Fernabsatzsatgeschäften eine Widerrufsfrist von (min.) 14 Tagen vorgesehen. Und Bestellungen per Katalog fallen i.d.R. dadrunter
b)Reklamation
innerhalb 7 Tage oder besser 14?
Sowas gibt es nur bei Geschäften zwischen Kaufleuten gemäß HGB. Bei Verkäufen an Endverbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungspflichten von 1 und 2 Jahren.
viele Grüße
Ralf