Wie auch in einem vorangehenden Artikel beschrieben, kann man als Arbeitsloser vom Arbeitsamt Überbrückungsgeld als „Starthilfe“ in die Selbständigkeit bekommen.
1.Frage:
Ist die Höhe und Dauer dieser Überbrückungsgeldzahlungen Ermessenssache oder gibt es da eine klare Regelung, an der man sich orientieren kann? (Glaube leider nicht, daß alle Beamten ordnungsgemäß Auskunft geben…)
2.Frage:
DtA-Startgeld muß auf jeden Fall VOR der Selbständigkeit erfolgen, da sonst die Ansprüche erlöschen?
3.Frage:
Kann man beides beantragen (und dann auch bekommen…)
4.Frage:
Welche weiteren Möglichkeiten gibt es an Startgeld heranzukommen?
5.Frage:
Welche dieser Unterstützungen sind einmalig? (auf die Person bezogen oder auf das Gewerbe?)
Ist die Höhe und Dauer dieser Überbrückungsgeldzahlungen
Ermessenssache oder gibt es da eine klare Regelung, an der man
sich orientieren kann? (Glaube leider nicht, daß alle Beamten
ordnungsgemäß Auskunft geben…)
die höhe ist keine ermessenssache, sondern eindeutig geregelt. das überbrückungsgeld entspricht dem, was man in einem halben jahr an arbeitslosengeld bekommen würde + sozialversicherungen. und das alles bekommt man in einem batzen vor beginn deiner selbständigkeit.
es gibt allerdings keinen rechtsanspruch auf das überbrückungsgeld (es ist eine KANN-bestimmung). voraussetzung daß man es bekommt, ist die „fürsprache“ einer anerkannten institution z.b. der IHK. (hier in berlin gibt es ein dem arbeitsamt angegliedertes beratungsbüro für existenzgründer - www.eba-berlin.de - das auch über stargelder der DtA usw. berät).
weitere voraussetzung für die förderung (egal, ob durch überbrückungsgeld vom arbeitsamt und/oder stargeldern der DtA oder anderen banken oder ERP u.ä.) ist immer ein schlüssiges unternehmenskonzept, business plan und ein paar tabellen bzgl. investitionsbedarf, laufender kosten und liquiditätsplanung.
DtA-Startgeld muß auf jeden Fall VOR der Selbständigkeit
erfolgen, da sonst die Ansprüche erlöschen?
grundsätzlich gilt: vor bewilligung (bei manchen starthilfen auch erst vor erteilung) der jeweiligen gelder dürfen noch keine verträge geschlossen worden sein. das gilt für den mietvertrag der büroräume ebenso wie für aufträge und alles andere. nachfragen!
Kann man beides beantragen (und dann auch bekommen…)
ja
Welche weiteren Möglichkeiten gibt es an Startgeld
heranzukommen?
siehe oben
Welche dieser Unterstützungen sind einmalig? (auf die Person
bezogen oder auf das Gewerbe?)
ups… da muß man erstmal unterscheiden, ob es sich um existenzgründungshilfen oder andere förderungen (es gibt tausende!) handelt. grundsätzlich sind die hilfen auf das gewerbe oder das projekt bezogen bezogen. überbrückungsgeld vom arbeitsamt ist jedoch an die person gekoppelt.
lade dir mal das merkblatt nr 3 vom arbeitsamt runter (http://www.arbeitsamt.de/hst/services/was_wieviel_we…) da steht sicher genaueres drin.
ich wäre vorsichtig mit Überbrückungsgeld. Soweit ich weiß, hat man es danach schwer, in die AL (mit ALG oder ALH-Unterstüzung) zurückzukehren. Das war zumindest der Stand vor einigen Jahren. Wenn Du keine zusätzlichen Fördergelder haben willst, versuch lieber mit Deinem Sachbearbeiter einen Deal zu machen, d.h. Deine reguläre Unterstüzung läuft weiter, während Du mit Deinem Gewerbe startest. Du mußt nur darauf achten, daß Du auf dem auszufüllenden Zettel z.B. unter einer wöchentlichen Zeit von 18 Stunden bleibst.
Ich sehe bei Unterhaltsgeld eigentlich keine Vorteile für einen Gründer, aber, wie gesagt, es ist möglich, daß sich die Bestimmungen inzwischen geändert haben.
Gruß Dirk
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DANKE Anja!
Zwar aufgrund Krankheit und mega-viel Arbeit etwas in Vergessenheit geraten, aber dennoch mit etwas (habe ich nur „etwas“ geschrieben?) Verspätung.