Hi !
Fraglich ist, ob es irgendein Gesetz gibt, dass dem
Maximalabstand bestimmt.
Hier ist dann wohl § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes einschlägig, welcher da lautet:
"5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist oder
b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen. Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme."
ERKLÄRUNG:
1.
Die gewerberechtliche Anmeldung des Gewerbes hat auf den steuerlichen Beginn der Tätigkeit keine Auswirkung. Die Anmeldung kann lediglich als Indiz gelten. Wurden bereits Handlungen vor der Anmedlung vorgenommen, die steuerrechtlich schon als „für das Gewerbe“ anzusehen sind, sind diese Handlungen auch bereits in die Gewinnermittlung mit einzubeziehen.
oder
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Sind Anschaffungen zuerst in den privaten Bereich eingeflossen (so wie ich das Beispiel verstehe, war es mit dem Stuhl so) und sollen später in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, so sind die oben stehenden Regelungen des Gesetzes anzuwenden. Da die 3-Jahresfrist noch nicht um ist, darf die Einlage zu Anschaffungskosten ./. Abschreibung angesetzt werden.
Kann man hier noch VoSt abziehen?
Nein. Nach der Schilderung des Falles lag zum Zeitpunkt des Erwerbes des Büromaterials die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes noch nicht vor. Wenn der Sachverhalt aber ein klein wenig abgeändert würde, könnte man die Unternehmereigenschaft leicht bejahen und damit auch den Vorsteuerabzug gewähren. Eine solche „Neudarstellung des Sachverhaltes“ sollte aber unbedingt durch einen Fachmann vorgenommen werden.
Meines Erachtens kann aber die Vorsteuer nicht so hoch sein, als dass sich die Hinzuziehung eines Fachmannes lohnt. Da also die Vorsteuer nicht abgeszogen werden kann, erhöht sie die Anschaffungskosten (bei der Einkommensteuer)
BARUL76