Hallo Anke,
die Tatsache das der Kunde keinen Vertrag mit „Privatpersonen“ schließt, bedeutet doch nur, dass er eine reguläre Geschäftsbeziehung mit einem gewerblichen oder freiberuflichen Berater schließen will. Eine gewerbliche Anmeldung ist erforderlich, wenn Du eine Beratungsleistung erbringst, die dem gewerblichen Teil zuzurechnen ist. Freiberuflich sind z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, auch betriebswirtschaftliche Unternehmensberater, hier entfällt die Gewerbeanmeldung, nur die Anmeldung beim Finanzamt ist erforderlich. Hast Du die Anmeldung beim Gewerbe- und / oder Finanzamt vollzogen, steht der Übernahme des Auftrages nichts mehr im Wege. Du handelst jetzt nicht mehr als Privatperson, sondern als „Gewerbetreibende“ oder „Freiberufler“.
Insoweit sind Dritte nicht erforderlich! Wollt Ihr aber zu Dritt diesen Auftrag übernehmen, gründet Ihr eine GbR. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Gewerbeamt vorzulegen. Jeder Einzelne von Euch muss sich beim Gewerbeamt sowie beim Finanzamt anmelden. Dies sollte zeitlich vor der Annahme des Auftrages und von den Beteiligten nahezu gleichzeitig erfolgen, sonst erkennt das Gewerbeamt für die Person aus eurem Kreis, die sich lt. GbR- Vertrag beteiligt, die Anmeldung jedoch nicht zugleich mit euch durchführt, eine Tätigkeit ohne Gewerbeanmeldung und kann eine Ordnungsstrafe erheben.
Die bereits genannte Scheinselbständigkeit gilt für den Fall, dass Ihr nur diesen einen Auftrag und das über einen längeren Zeitraum ausführt.
Eine Selbstbeauftragung zwischen einer „Firma“, soweit es die eigene GbR ist, funktioniert nicht. Wollt Ihr im Angestelltenverhältnis tätig sein, geht das in Rahmen einer GmbH. Dies richtet sich dort sozialversicherungsrechtlich nach den Gesellschafteranteilen, die jeder hält. Der beherrschende Gesellschafter kann zwar „angestellter“ Geschäftsführernder Geselschafter sein, ist aber sozialversicherungsrechtlich „Unternehmer“. In der Folge entfällt die Arbeitslosenversicherung für ihn und damit auch diese Absicherung.
Auch jeder andere Mitgesellschafter kann geschäftsführender Gesellschafter sein. Hier kann über den Gesellschafteranteil geregelt werden, ob jemand Unternehmenr oder angestellter Geschäftsführer sein will.
Die GmbH ist mit höheren Aufwendungen (erhöhte Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses und die Steuererklärung, Gründungskosten, Stammkapitalaufbringung, kompliziertes Regelwerk insbesondere in „schwierigen Zeiten“) verbunden, hat aber nach tatsächlicher voller Einzahlung des Stammkapitals und dessen ständigen Erhalts den Vorteil der Haftungsbeschränkung auf dieses Stammkapital. Die GbR ist einfacher zu handhaben. Jedoch muss bewusst sein, das nach dem Prinzip der „solidarischen Haftung“ ein Gläubiger sich willkürlich einen der Gesellschafter heraussuchen kann, an den er seine Forderung richtet. Die Haftung mit dem Privatvermögen ist dann bitter, wenn nicht eigenes Verschulden, sondern das Verschulden eines Mitgesellschafters zu dieser Situation geführt hat. Wenn dann dieser Mitgesellschafter den Schaden nicht selbst tragen will oder kann, steht man allein da. Die Erfahrung lehrt, beste Freunde sind und bleiben, was sie in der Geschäftswelt üblicherweise sind, nämlich Geschäftspartner. Deshalb schau Dir genau an, mit wem Du eine GbR gründest. Ein strenger Vertrag mit klaren Regelungen auch für den Streitfall, hilft künftige rechtliche Auseinandersetzungen unter den Gesellschaftern über das Gericht zu erübrigen. Habt Ihr eine grössere Sache vor, ist qualifizierte Beratung auf jeden Fall anzuraten. Viel Erfolg! H.H.
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