Existenzgründungszuschuss

Hallo,

Der Sachverhalt:

Ein Bezieher von ALG I macht sich als freiberuflicher Berater selbständig. Er bekommt Existenzgründungszuschuss nach $ 57 SGB III. Er erstellt einen Internet-Auftritt und schreibt und telefoniert potentielle Kunden an. Leider ergeben sich aus diesen Aktivitäten währen der gesamten Zeit, in der der Zuschuss bezahlt wird, also 9 Monate, keine Aufträge.

Die Frage:

Muss er mit einer Rückforderung des Gründungszuschusses oder dem vorzeitigen Stopp der Zahlung rechnen?

Grüße
Michael

Hallo Michael,

der Gründungszuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.
Der Gründungszuschuss wird grundsätzlich für 9 Monate gewährt. Vorab wird ja geprüft (u.a. durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle), ob die Selbständigkeit so Sinn macht.

Lediglich die Weitergewährung des Gründungszuschusses wäre in diesem Fall ausgeschlossen, da die Selbständigkeit hierbei gewinnbringend sein muss und man das auch dementsprechend nachweisen muss.

Natürlich kann man sich auch vor Ablauf der 9 Monate wieder arbeitslos melden, wenn man das Gewerbe abgemeldet hat oder es nur noch als Nebengewerbe betreiben will.
Dann kann ggf. ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht werden.

Gruß, SweetAngel1801

Hallo SweetAngel1801,

Lediglich die Weitergewährung des Gründungszuschusses wäre in
diesem Fall ausgeschlossen, da die Selbständigkeit hierbei
gewinnbringend sein muss und man das auch dementsprechend
nachweisen muss.

Dabei geht geht es um die Verlängerung des Zuschusses in Höhe von 300,- für weitere sechs Monate. Meine Frage bezieht sich auf den Fall, dass die Selbständigkeit im Laufe oder am Ende der ersten neun Monate beendet wird.

Wenn es aber wirklich so ist, dass die Agentur in den ersten neun Monaten keine Überprüfung durchführt und, falls keine Verlängerung beantragt wird, auch nicht am Ende der neun Monate, dann könnte der Existenzgründer sich ja theoretisch neun Monate auf die faule Haut legen. Ich kann mir einfach nicht vorstellen dass die AA derartigen „Sozialbetrug“ durchgehen lässt. Immerhin erhält der Existenzgründer im Extremfall sechs Monate länger Leistungen als beim Bezug von ALG I.

Grüße
Michael

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Hallo,

ja, dieser Teil bezog sich auf die Weitergewährung.
Dieser aber nicht:
der Gründungszuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.
Der Gründungszuschuss wird grundsätzlich für 9 Monate gewährt. Vorab wird ja geprüft (u.a. durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle), ob die Selbständigkeit so Sinn macht.

Gruß