ist es richtig, dass man seit kurzem Exposés für eine Immobilie nur noch übers Internet einsehen kann, wenn man eine Widerrufsbelehrung bestätigt?
Angeblich sind Makler auf Grund des neuen Verbraucherschutzgesetzes gezwungen, Exposés nur mit einer Widerrufsbelehrung zu versenden.
Was genau beinhaltet dieses Verbraucherschutzgesetz?
Danke und Gruß
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Seit dem 13.06. können Verbraucher nunmehr auch Verträge über Dienstleistungen von Immobilienmaklern, die außerhalb von Geschäftsräumen oder über das Internet sowie per Telefon, E-Mail oder Brief geschlossen wurden, innerhalb von 14 Tagen, jedoch frühestens nach schriftlicher Widerrufsbelehrung, widerrufen.
Damit würde ein Provisionanspruch des Maklers entfallen, wenn ausschliesslich über Mittel der Telekommunikation ein Miet- oder Kaufvertrag zustande käme
Aus diese Grund wir er erst tätig werden wollen, wenn ihm nach Übersendung der Widerrufsbelehrung eine ausdrückliche Zustimmung erteilt würde, bereits vorzeitig tätig zu werden, etwa durch eine Auftragsbestätigung.
Kurz und knapp - das Verbraucherschutzgesetz schützt hier den Makler und nicht den Verbraucher!?
D.h. bestätigt man die Widerrufsbelehrung, bekommt man das Exposé, danach sollte man sofort widerrufen… oder wie sollte man sich nun verhalten?
ist es richtig, dass man seit kurzem Exposés für eine Immobilie nur noch übers Internet einsehen kann, wenn man eine Widerrufsbelehrung bestätigt?
Das ist so nicht richtig und auch völlig unnötig. Erst wenn Du Interesse an der Immobilie hast und besichtigen möchtest, erhältst Du die Widerrufsbelehrung - bei den großen Portalen ganz automatisch nach Abschicken Deiner Kontaktanfrage
Was meinst Du denn, dass ein Widerruf bringt?
Entweder kommt ein Provisionsanspruch zustande, weil Du den Makler kontaktiert hast und er das Objekt vermittelt hat > dann ist die Leistung zu vergüten … oder eben nicht.
Letztendlich ist es doch völlig wurscht, ob nun die vereinbarte Provision zu zahlen ist oder im Falle eines Widerrufs das Ganze als Wertersatz oder Rückerstattung der bereits empfangenen Leistung bezeichnet wird. http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/immobilien/eu-…
Die Immobilien-/Maklerwelt hat sich längst auf das neue Gesetz eingestellt http://www.immobilienscout24.de/anbieten/gewerbliche…
Und inwiefern schützt es Deiner Meinung nach den Makler?
Dieser EU-Kram lässt uns irgendwann mal in unnützen Papierbergen ersticken.
erst mal vielen Dank für deine Ausführung - ich werde den Links gleich folgen und hoffe, dass mir der ganze Sachverhalt endlich klar wird.
In dem Punkt mit den unnützen Papierbergen gebe ich dir vollkommen Recht! Mich irritiert das ganze, da ich schon bei der Anfrage weiterer Daten zu einer Immobilie Widerrufsbelehrungen usw. durchlesen muss. Da hat man dann doch keine Lust mehr drauf dieses Objekt näher „kennenzulernen“…
Lass dich vom Papierkram nicht irritieren. Wenn bereits Zahlungspflichten entstehen, nur weil du das Objekt näher kennenlernen möchtest, dann liegt das am Unternehmer und nicht an der Widerrufsbelehrung! Wenn keine entstehen, dann braucht es auch der Belehrung nicht.