Der Betriebsrat möchte zwei externe Berater zur Betriebsverammlung einladen. Muss der AG dieser Einladung seine Zustimmung erteilen, wenn sie später ihre z.B. Fahrkosten geltend machen möchten? Gibt es dazu eine Regelung? Danke für Eure Hilfe
Hallo
leider ist mir eine Rechtsberatung nicht möglich.
Aber im Prinzip ist es doch so, dass der Betriebsrat sich seitens des Arbeitgebers die Kostenzusage vorab einholen sollte, wenn er externe Berater bestellt.
Externe Berater wollen aber doch nicht nur Fahrtkosten sondern auch Stunden bezahlt haben oder nicht ?
Da ich nicht den Hintergrund für externe Beratung kenne, die kann nstürlich grundsätzlich möglich und erforderlich sein, was immer vom Einzelfall abhängt.
Z.B. Umstrukturierungen etc.
Aber je nach dem um welches Thema es geht, sollte gut bedacht werden ob und wen man einlädt. Externe Berater schaffen manchmal auch zusätzliche Missverständnisse.
Freundliche Grüße
Hi, danke für Deine schnelle Antwort. Die Berater sind schon länger dem BR behilflich. Jetzt organisieren wir eine Betr.Versammlung und möchten sie dazu einaladen, sie müssen nicht unbedingt einen Vortrag halten. Einer meiner Kollegen meint, wenn der AG nicht zustimmt werden ev. Kosten, die diese Berater in Rechnung stellen könnten, nicht übernommen. Also, entweder unentgeltlich oder nicht einladen? Uns fehlt eine konkrete Regelung zu diesem Thema. Natürlich ist dies eine Frage der Kosten für den AG.
Hallo,
ich gehe davon aus, dass Ihr ein Problem habt, an dessen Lösung auch der Arbeitgeber großes Interesse hat.
Daher würde ich im Vorfeld klären, welche Kosten anfallen und ob diese vom AG übernommen werden.
Wer zahlt eigentlich die bisher angefallenen Kosten ??
Oder habt Ihr Vertreter der Gewerkschaft eingeladen ?
Meist ist es die beste Lösung vorher mit dem Arbeitgeben klar zu regeln, was an Kosten anfällt.
Freundliche Grüße
Betriebsversammlung ist eine Veranstaltung des BR, wo ihr das Hausrecht habt. Ihr fasst einen Beschluss, wo drin steht wann , wer, ggf. warum (Beratung in Betriebsverfassungsrechlichen Angelegenheiten)kommt, und teilt es dem AG rechtzeitig ( mindestens 2 Wochen zuvor)mit. Nach § 40 BetrVG fallen folgende Kosten an, die vom AG zu tragen sind. Wenn er den Beschuss nicht akzeptiert, kann er ihn sich beim zuständigen Arbeitsgericht erstzen lassen, oder er holt sich eine einstweilige Verfügung. Ansonsten ist dieser dann rechtskräftig und los geht… Viel Spaß, so haben wir auch mal angefangen als BR
LG
Hallo,
Anspruch auf Hinzuziehung von Sachverständigen und Beratern!!
Betriebsräte haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, sich von spezialisierten Beratern oder Sachverständigen bei ihrer Arbeit unterstützen zu lassen. Diesen rechtlichen Anspruch regelt das Betriebsverfassungsgesetz (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Bei Betriebsänderungen gibt der § 111 S. 2 BetrVG dem Betriebsrat einen eigenen Anspruch auf die Hinzuziehung von Beratern, sofern mehr als 300 Arbeitnehmer im Betrieb sind.
Häufigste Anwendungsbereiche sind juristische, betriebswirtschaftliche oder technologische Fragestellungen.
Ganz wichtig: Das Gremium muss sich vor der Beratung mit dem Arbeitgeber über das Beratungsthema, den externen Sachverständigen und die Beratungskosten verständigen. (Ausnahmevorschrift § 111 S. 2 BetrVG)
Selbstverständlich unterstützen wir Sie dabei, Ihren Anspruch auf externe Beratung gegenüber Ihrem Arbeitgeber durchzusetzen!
Sachverständige und Berater
Sachverständige sind Personen, die dem BR oder sonstigen Betriebsverfassungs¬organen die fehlenden fachlichen oder rechtlichen Kenntnisse (schriftlich oder mündlich) vermitteln, damit die betrieblichen Arbeitnehmervertretungen ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen können. (BAG v. 13.05.98 - 7 ABR 65/96). Grundsätzlich kommt dies bei schwierigen Regelungsfragen in Betracht.
Ich hoffe ich konnte helfen!
Grüße Bartpflanze
Hallo,
wenn die Berater im Kontex stehen, dann ist das möglich. Man sollte dem Arbeitgeber vorab eine INFO mit dem entsprechenden Kostenrahmen mitteilen.
Viel Glück!!
Hallo, der BR ist als Veranstalter der Versammlung berechtigt jeden Gast einzuladen, er hat auch in den Räumen der Versammlung Hausrecht, dh. er kann Teilnehmer, zB. die GL nicht Einladen oder sie des Raumes verweisen. Eine Kostenübernahme für Gäste ist aus meiner Erfahrung nicht erzwingbar.
Gruß Malook
Wenn es keine Einigung bei einem Problem gibt, kann der BR externe Schlichter, Berater, Rechtsbeistände etc. einladen. Er muss dies jedoch der GS rechtzeitig ankündigen (meist gibt es dann eine Einigung). Die Kosten für solche Externen muss die Firma übernehmen. Ist in der Regel billiger als ein Gerichtsverfahren. Zu den Kosten gehören natürlich anfallende Fahr- und Übernachtungskosten falls nötig.
Sorry , dieses Problem gab es bei uns noch nicht,Regelung kenne ich nicht.
Hallo,
wenn der Betriebsrat externe Berater zur Versammlung einladen, muss er vorher klären ob hier Kosten entstehen, wenn ja muss dann abgeklärt werden ob die Kosten und auch die Berater wichtig und im Kostenrahmen liegen, es muss im BR ein Beschluss gefasst werden und der AG über diesen Beschluss informiert werden. Inwieweit dieser dann noch zustimmen muss kann ich jetzt nicht sofort beantworten, aber ruft doch einfach euere Gewerkschaft an, die können euch da weiterhelfen.
Gruß Elvira
Hallo,
sorry, da kann ich leider nicht weiter helfen.
LG
SN
Der BR hat grundsätzlich die Möglichkeit, Sachverständige hinzuzuziehen. Das muß abe rvorher vom AG genehmigt werden, da dieser ja auch die Kosten dafür tragen muß.
Ja,
die Zustimmung des Arbeitgebers ist erforderlich. § 80 Abs. 3 BetrVG.
Sagt mal, seid Ihr kein Gewerkschaftsmitglied? Wenn doch fragt Eure Gewerkschaft - besser noch Ihr besucht mal Seminare. Was Du fragst, ist ja absolutes Grundwissen. Wenn nein, hinein in diesen Verein.
Viele Grüße
Peter
Hallo bimbam1,
schau nach unter § 40 BetrVG> Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats!
…Voraussetzung ist außerdem, dass vorher mit dem AG über die Hinzuziehung des Sachverständigen eine Vereinbarung getroffen wurde (BAG, DB 78, 1747) u. a. hinsichtlich der Hinzuziehung eines fachkundigen Referenten auf einer Betriebsversammlung.
Im Übrigen kann Dir Deine Gewerkschaft kostenlos weiterhelfen.
Gruß wannsee
weiß ich leider nicht, ihr solltet das am besten vor der versammlung mit dem ag klären!
Hallo bimbam1
Der Betriebsrat hat auf der Versammlung das Hausrecht und kann auch externe Berater einladen, aber ob diese Berater ihre auslagen erstattet bekommen kann ich dir auch nicht sagen.
Hallo bimbam!
Erstmal sorry, für die verspätete Antwort…hab es leider nicht eher geschafft.
Also ich würde den Arbeitgeber schon im Vorfeld zu diesem Vorhaben miteinbeziehen und die Zustimmung einholen…so kann er auch prüfen, ob evtl. zunächst intere Kompetenzen genutz werden könnten und es gibt nachher kein böses erwachen für die externen Berater, wenn es dann doch Streit um die Kostenübernahme gibt.
Folgenden, gut erklärten Text habe ich dazu gefunden:
Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich!
Wird ein Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG hinzugezogen, kann der Arbeitgeber darauf Einfluss ausüben, dass der Betriebsrat tatsächlich nur notwendige und verhältnismäßige Unterstützungsleistungen erhält. Über die Person des Sachverständigen, den Umfang und Inhalt seiner Arbeit und das Honorar muss nämlich eine „nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber“ geschlossen werden. Wird der Externe ohne eine vorherige Verständigung mit dem Arbeitgeber tätig, riskiert er einen vollständigen Vergütungsausfall; der Externe wird daher kaum ohne eine Vereinbarung tätig werden. Wenn kein Einvernehmen über die Sachverständigentätigkeit besteht, kann der Betriebsrat die „nähere Vereinbarung“ nur gerichtlich durchsetzen. Da der Bedarf an Unterstützungsleistung meist fallbezogen und kurzfristig entsteht, sollte mit dem Arbeitgeber eine Einigung angestrebt werden. Um die Unterstützung des Sachverständigen gerichtlich durchzusetzen, steht dem Betriebsrat nämlich in aller Regel nicht genügend Zeit zur Verfügung. Eine einstweilige Verfügung ist zudem ausgeschlossen, denn mit der vorläufigen Sicherungsfunktion dieses Rechtsmittels ist die Durchsetzung der Tätigkeit des Externen nicht zu vereinbaren und eine „nähere Vereinbarung“ könnte vom Gericht nicht ersatzweise getroffen werden.
Lieber Gruß, Sandra.
Der Betriebsrat möchte zwei externe Berater zur
Betriebsverammlung einladen. Muss der AG dieser Einladung
seine Zustimmung erteilen, wenn sie später ihre z.B.
Fahrkosten geltend machen möchten? Gibt es dazu eine Regelung?
Danke für Eure Hilfe