Hallöle…
Nehmen wir mal an, es handele sich um ein Zweifamilienhaus. Dieses besteht aus Keller, Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss. Uns interessiert hier die Wohnung im Obergeschoss.
Bei der Wohnung handelt es sich um 80m² mit 5 Zimmern, Küche, Diele, Bad und Minibalkon. Aber jetzt kommt der Haken: Eines dieser 5 Zimmer entspricht ca. 12-13m² und befindet sich im Dachgeschoss. Es ist zwar eine Heizung vorhanden und das Zimmer ist ausgebaut, so daß es keine Dachschrägen gibt. Allerdings kann das Zimmer nur über das „öffentliche“ Treppenhaus erreicht werden. Es sind keine sanitären Einrichtungen vorhanden (bis auf ein vergammeltes Klo auf dem gemeinsam genutzten Wäschespeicher). Das Zimmer ist in den 80m² der Wohnfläche enthalten (im Gegensatz zum winzigen benachbarten Raum mit Dachschrägen, welcher im Mietvertrag als Abstellraum deklariert ist).
Ist es wirklich rechtens, daß dieses Zimmer als Wohnfläche angerechnet wird? Ich bin da etwas irritiert, weil es ja im Prinzip von der restlichen Wohnung komplett abgetrennt ist.
Sollte es nicht rechtens sein, kann der Mieter dann Miete für die letzten Jahre zurückfordern? Wenn ja, wie weit zurück? Die Wohnung würde theoretisch seit 10/2004 bewohnt werden. Das Thema mit dem Zimmer wurde beim Vermieter bereits vor 1 Jahr einmal angesprochen, dieser behauptete jedoch, das sei rechtens. Außerdem ist unbekannt, ob es Belege für das Gespräch gibt.
Freue mich über vielfältige Meinungen…
MfG
Hierzu sagt die Wohnflächenverordnung (WoFlV):
§ 2 (1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören.
http://www.gesetze-im-internet.de/woflv/index.html
ausschliesslich = nur vom jeweiligen Mieter alleine zu nutzen
Wohnfläche = baulich zum Wohnen geeignet (Belichtung/Belüftung, Heizung)
Die Unterscheidung „außerhalb der Wohnung“ (also nur über Treppenhaus zu begehen) wird nur gemacht für Abstellräume und Kellerersatzräume, da innerhalb der Wohnung liegende Abstellräume ebenfalls zur Wohnfläche gehören.
kann der Mieter dann Miete für die letzten Jahre zurückfordern?
Eine Anmietung ist eine Vereinbarung über einen Nutzungsanspruch gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts.
Natürlich kann man nicht Jahre später ankommen „ich wollte den Raum nicht“ bzw. „der Raum entsprach nicht meinen Vorstellungen“ und dann die dafür vereinbarte und gezahlte Miete wieder zurückfordern.
Vielleicht wird die Aberwitzigkeit eines Miet-Rückforderungs-Ansinnens so klarer:
Angenommen ein Raum wird als Wohnraum vermietet, ist aber tatsächlich gar nicht als Wohnraum nutzbar (ohne Fenster/Beheizungsmöglichkeit).
Gemäß BGB §§ 536 ff, muss der Mieter unverzüglich bei Erkennbarkeit/Eintritt eines Mangels diesen dem Vermieter anzeigen und zur Abhilfe auffordern.
> § 536b „Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.“
http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html
Aber der Raum ist gemäß Beschreibung als Wohnraum „tauglich“ und die Lage des Raumes dürfte bei Anmietung nicht unbemerkt beblieben sein!
Die Rückforderung war jetzt eigentlich gar nicht so wichtig, wäre nur ein schöner Nebeneffekt gewesen. Eigentliches Ansinnen war es, die Wohnung auf dem Papier kleiner zu machen.
Also mal zusammengefasst: Vergessen wirs. Richtig?
Danke!