Extra Klausel zur Renovierung bei Auszug rechtensß

mein Vater wander aus und soll seine Wohnung komplett neu machen. Die zugefügte Klausel im Mietvertrag vom 16.1.2008 lautet wie folgt:

„Bei Auszug Tapeten, Bodenbelag und Sockelleisten restlos entfernen, den Untergrund durch evtl. entstandene Schäden ausbessern bzw. glattspachteln.“

Ist das nach neuer Rechtsprechung rechtens? Muss er das machen?

Mein Vater musste bei Einzug ALLES neu machen.

Danke für Hilfe

Ohhh, ich hoffe, es ergibt sich eine Möglichkeit. Sonst würde ich immer wieder dem Mieterverein beitreten; die helfen schnell und beraten umfangreich.
Viel Glück

Hallo,

ist dies eine Individualvereinbarung - also zusätzlich in den Mietvertrag aufgenommen, dürfte dies rechtens sein.

Alles neu beinhaltet ja nicht neu tapezieren und streichen, sondern das jeder neue Mieter sich die Wohnung so gestaltet wie er möchte und die Wohnung dann halt in den Urzustand verestzt.

Ich würde mich unverzüglich mit dem Vermieter in Verbindung setzen. Ist die Wohnung so wie sie ist, noch gut in Schuss, könnte man sich anderweitig einigen.

Dann würde ich mir aber im Übergabeprotokoll den vertratagsmäßigen Zustand dokumentieren lassen, damit später keine Forderungen kommen

Viele Grüße
tina

Die zugefügte Klausel im Mietvertrag vom 16.1.2008
lautet wie folgt:

„Bei Auszug Tapeten, Bodenbelag und Sockelleisten restlos
entfernen, den Untergrund durch evtl. entstandene Schäden
ausbessern bzw. glattspachteln.“

Hat er der Klausel zugestimmt? bzw. diese unterschrieben und sich damit einverstanden erklärt?

Ist das nach neuer Rechtsprechung rechtens? Muss er das
machen?

Da mußt du ein Anwalt fragen!
der muss sich den Vertrag genau anschauen.

starre fristen sind unwirksam, aber bei Euch geht es ja garnicht um Renovierung sondern nur ums Entfernen. Wenn du dich mit dem Nachmieter einigst dann lässt sich das eventuell umgehen.

„Bei Auszug Tapeten, Bodenbelag und Sockelleisten restlos
entfernen, den Untergrund durch evtl. entstandene Schäden
ausbessern bzw. glattspachteln.“

Ist das nach neuer Rechtsprechung rechtens? Muss er das
machen?

Mein Vater musste bei Einzug ALLES neu machen.

http://www.mieterschutzbund-berlin.de/data/downloads…

es kann sein das hier eine unverhältnissmäßige benachteiligung vorliegt. Aber wenn er die Wohnung so zurückgibt wie übernommen ist das vermutlich ok. Wenn zusätzlich im Vertrag Schönheitsreperaturen verlangt werden dann könnte es unwirksam sein. Da es sich um eine zusätzliche Renovierungspflicht handelt.

Also du kannst mit dem Urteil zum Vermieter gehen und fragen ob er freiwillig verzichtet, oder es muß in einem Gerichtsverfahren geklärt werden. Ein Versuch ist es wert…

Ich bin kein Anwalt, somit ist dies keine verbotene Rechtsberatung!

hallo,
diese klauseln im mietvertrag sind nur dann wirksam wenn die wohnung sich in einem verlebten,beschädigten zustand befindet und diese renovierungsmaßnahmen erfordert.
wurde bei einzug renoviert ist die wohnung auch so zu übergeben das ein anderer sie als solches selbst renovieren kann.
das heißt jedoch nur für einfache anstricharbeiten.
bodenbeläge und teppiche sind vom vermieter nach ablauf von 10jähriger nutzung selbst zu ersetzen.

ansonsten gilt die wohnung wieder in einem bewohnbaren zustand zu übergeben.
sollten die tapeten runterhängen muß man sie natürlich entfernen ansonsten langt ein normealer anstrich und die ausbesserungen.

anderster verhält es sich jedoch bei wohnungen die über
baugenossenschaften laufen hier müssen die vetraglichen bindungen eingehalten werden!

gruß
manuela

Hallo,
sofern die Wohnung in einem ordentlichen Zustand ist, muss dein Vater nicht renovieren.
Das wäre nur der Fall, wenn die Wohnung „abgewohnt“ wäre.
Viele Grüße
Llissy

Leider bin ich kein Anwalt,
aber wenn ich etwas anerkenne in einem
Vertrag und mit meiner Unterschrift bestätige,
habe ich grundsätzlich schlechte karten.

Vielleicht mal beim Mieterverein erkundigen.

mfg
Kirschen

Dazu sollten sich besser Mietrecht-Experten äußern !!

Gruß Martin

Das Entfernen der Tapeten ist garantiert nicht nötig. Bitte hier weiter lesen: http://www.anwalt-mietrecht.de/urteile-mietrecht/tap…

Das Enfernen des Bodenbelags wäre ein Rückbau, den der Vermieter verlangen kann, wenn nichts gegenteiliges vereinbart wurde:

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/r1/rueckb…

Soweit ich weiß muß er dieses alles machen; aber besser jemanden kontaktieren, der sich dort besser auskennt.

Hier kann ich leider nicht weiterhelfen.

Hallo,

leider ist meine Antwort durch einen technischen faux pas gelöscht worden und ich fange wieder von vorn an,
dafür allerdings stichwortartig:

vater hat mietvertrag m. renov.-klausel / der vertrag
ist auch nach neuer rechtsprechung noch rechtens /es gibt ‚harte‘ und weiche’ bestimmungen i.d. renov.-klausel / hart= bestimmte zeiträume f.d. renovierung
(z.B. alle 2 Jahre d. Bades und d. Küche) / weich= regelmäßige Zeiträume z. Renov.d. Mieträume(richtet sich in erster Linie nach dem Zustand d. Räume).
Wegen der Festlegung fester Zeiträume kann b.d. ‚harten‘ Bestimmungen eine Renovierung bei Auszug entfallen, wenn diese bereits innerhalb der festgelegten Zeiträume letztmalig geschehen ist.
Bitte neben meinem Ratschlag auch noch die Meinung eines Fachanwaltes für Mietrecht bzw. eines Mietervereins einholen, auch wenn dieser mit Kosten verbunden sein kann.

Viel Erfolg, bustobaer

Hallo,

wenn der Mietvertrag am 16.1.2008 geschlossen wurde und jetzt beendet werden soll, d.h. nach rund 4,5 Jahren, dann dürften die normalen Fristen für Schönheitsreparaturen noch nicht abgelaufen sein, nach denen derartige Arbeiten fällig sind.

Entscheidender dürfte aber sein, dass die Klausel eine unwirksame Endrenovierungsklausel darstellt, da die Arbeiten unabhängig vom Zustand der Räume und der Dauer des Mietverhältnisses ausgeführt werden sollen.
Zudem stellen die Entfernung des Bodenbelages und der Sockelleisten keine Schönheitsreparaturen da, sofern die Wohnung mit diesem Bodenbelag und den Sockelleisten angemietet wurde. Eine Pflicht zur Ausführung solcher Arbeiten ist meines Erachtens ebenfalls unwirksam.

Ich hoffe dies hilft ein wenig.

Gruß
Sebastian

Hallo,
das Thema „Auszugsklausel“ ist für mich das schlimmste. Ich kann nur auf andere Internet-Seiten verweisen, die ich selbst studiert habe

„Hierbei sind Renovierungsklauseln, welche den Mieter verpflichten die Wohnung, unabhängig der erfolgten Mietzeit, komplett zu renovieren als unwirksam erklärt worden. Auch sind Fristen, die eine starre Renovierung einzelner Wohnräume nach einer bestimmten Anzahl von Mietjahren regeln, unwirksam.
Im Falle der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel besteht seitens des Mieters keine Verpflichtung Schönheitsreparaturen durchzuführen, die Wohnungsübergabe kann ohne ausgeführt Schönheitsreparaturen erfolgen.
In einem solchen Fall muss der Vermieter für die Schönheitsreparaturen aufkommen. Das gilt sowohl für Reparaturen im Laufe der Mietzeit, als auch für die Renovierung bei Auszug aus der Wohnung.“ (http://www.hausverwalter-vermittlung.de/blog/renovie…)

ist die Klausel unwirksam wäre auch eine Auszugsklausel ungültig (siehe http://www.hausverwalter-vermittlung.de/blog/auszugs…)

Allerdings:
wenn ich lese, dass die Wohnung renoviert wurde, heißt das dann, dass der Bodenbelag inkl. Fußleisten selbst verlegt wurden ? Dann könnte der Eintrag im Mietvertrag auch heißen, dass Sie „Eigene Einbauten und bauliche Veränderungen“ wieder entfernen müssen.
(vgl. http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/ratgeber/re… - dort sehen Sie was entfernt werden muss und was nicht)

Das mit den Tapeten verstehe ich aber nicht, es sei denn die Tapeten sind grellbunt - dazu gibt es andere Urteile. Dagegen kann ein Mieter nicht verpflichtet werden alle Tapeten zu entfernen (vgl. ein Urteil http://lexetius.com/2006,821) wenn der Mieter zu laufenden Schönheitsreparaturen nach Bedarf verpflichtet war.

Ich kann da keine schlüssige Aussage treffen. Gehen Sie besser zu einem Mieterverein, dem Sie den kompletten Mietvertrag vorlegen können, so dass alle Klauseln mit den genauen Formulierungen geprüft werden können.
tut mir leid
Elfriede

folgende antwort ist keine rechtsberatung:

In den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) zahlreiche Renovierungs-Klauseln in unterschiedlichster Form für unwirksam erklärt.

ich denke jedoch, dass vom mieter verlegte bodenbeläge oder angebrachte tapeten wieder entfernt werden müssen. eine renovierung wäre es, wenn er den bodenbelag und die tapeten erneuern müsste.

ich hoffe ich konnte helfen