Extra Rechnung für Prüfung des Steuerbescheides?

ein Mandant ist seit vier Jahren beim gleichen Steuerberater und läßt dort regelmäßig den Jahresabschluß machen. Dafür war pauschal ein Betrag X vereinbart, der jedes Jahr bezahlt wurde. Anschließend hat der Steuerberater die Bescheide geprüft und an den Mandanten zurückgesandt.
Beim Gespräch, wo die Unterlagen vor Erstellung der letzten Steuererklärung gemeinsam durchgegangen wurden, wurde mündlich der gleiche Preis wie im vergangenen Jahr vereinbart.
Zuerst kam die Rechnung für den Jahresabschluß wie üblich über den vereinbarten Betrag. Mit den geprüften Steuerbescheiden kam jedoch zusätzlich eine weitere Rechnung, wo „Prüfung eines Steuerbescheids“ berechnet wurde. Es mußte jedoch seitens des Steuerberaters diesmal kein Einspruch beim FA eingelegt werden, der hätte extra berechnet werden können. Alles ging seitens des FA wie beantragt durch.
Ist die zusätzliche Rechnung berechtigt, oder sollte man widersprechen, da ja der gleiche Rechnungsbetrag wie in den letzten Jahren vereinbart wurde?

Hallo,

extr Rechnungen für das Prüfen eines Steuerbescheides sind nicht unüblich und gesetzeskonform.

Das Problem scheint hier die mangelnde Kommunikation zwischen Steuerberater und Mandant zu sein.

Gruß
Lawrence

vielen Dank für die Info. Dann kann sich der Mandant also nur darauf berufen, daß die gleichen Konditionen wie im vergangenen Jahr mündlich vereinbart wurden und schauen, wie der StB dann reagiert?
Die Kommunikation ist übrigens wirklich nicht einfach, denn der Steuerberater antwortet meist nicht und ist fast nie erreichbar. Sämtliche Angestellten können nichts zum Sachverhalt sagen (meiner Meinung nach sehr unüblich). Erst auf Fristsetzung erhält man einen Termin, übliche Bearbeitungszeiten mind. ein halbes Jahr…

Die Kommunikation ist übrigens wirklich nicht einfach, denn
der Steuerberater antwortet meist nicht und ist fast nie
erreichbar. Sämtliche Angestellten können nichts zum
Sachverhalt sagen (meiner Meinung nach sehr unüblich). Erst
auf Fristsetzung erhält man einen Termin, übliche
Bearbeitungszeiten mind. ein halbes Jahr…

Wie wäre es damit, mal den Steuerberater zu wechseln?
Alle Deine dort gespeicherten Steuer- Daten kannst Du Dir ggf. nach Einholen von Rechtsrat auf USB- Stick mitgeben lassen (gehören Dir; es gibt ein Standard- Datenformat, welches jede Steuerberater- Software kennt).

es gibt ein Standard- Datenformat, welches jede
Steuerberater- Software kennt.

Ja? Wäre mir neu. Wie heißt das Datenformat?

Gruß

derschwede77

Hallo,

Alle Deine dort gespeicherten Steuer- Daten kannst Du Dir ggf. nach Einholen von Rechtsrat auf USB- Stick mitgeben lassen (gehören Dir; es gibt ein Standard- Datenformat, welches jede Steuerberater- Software kennt). :

Aus aktuellem Anlaß würde ich hier gerne nachhaken: wenn nun zum Beispiel diese Daten (im ascii format) fehlerhaft wären, hat der Mandant dann Anspruch auf Berichtigung?
Ich habe zum grundsätzlichen Anspruch auf Herausgabe der elektronischen Daten nichts im Steuerberatungsgesetz gefunden (nur darüber, dass der Stb seine Arbeitsergebnisse weiter geben muss, aber nicht, dass es elektronische Daten sein müssen. Das wäre ja u.U. bei Unternehmern wichtig).
Kannst du mir evtl mitteilen, wo ich genaueres darüber finde?

Danke schon mal und
@mod: sorry, wenn das zu off topic ist, aber vielleicht gehört es doch ein wenig mit hier rein :wink:
Gruß

Ich habe zum grundsätzlichen Anspruch auf Herausgabe der
elektronischen Daten nichts im Steuerberatungsgesetz gefunden
(nur darüber, dass der Stb seine Arbeitsergebnisse weiter
geben muss, aber nicht, dass es elektronische Daten sein
müssen. Das wäre ja u.U. bei Unternehmern wichtig).
Kannst du mir evtl mitteilen, wo ich genaueres darüber finde?

Zumindest war das bei meinem Mann letztes Jahr wie folgt gewesen, als seine Firma den StB gewechselt hat (so hat er es mir erzählt):
Er hat einen neuen StB gefunden und gefragt, ob dann alle Belege nochmal in die Software eingelesen werden müssen. Der neue StB meinte, daß die elektronisch vorliegenden Daten das Eigentum des Mandanten wären (die Arbeit wurde ja vom Mandant bezahlt!), und er einen Anspruch auf Herausgabe hätte. Und es würde angeblich 2 Datenformate geben, welche jeder Steuerberater verarbeiten kann: DATEV und etwas anderes (was ich nicht weiß).
Sofer der alte StB hier Ärger machen würde, sollte mein Mann dem neuen StB Bescheid geben. Der alte StB hat aber alle Daten auf USB Stick mitgegeben (gegen Berechnung irgendeiner Pauschale), und der neue StB konnte alles lesen.

es gibt ein Standard- Datenformat, welches jede
Steuerberater- Software kennt.

Ja? Wäre mir neu. Wie heißt das Datenformat?

Eines heißt DATEV, und den anderen Name kenne ich nicht. Dein StB weiß hier Bescheid.

Viele Grüße

Erdbeerzunge

Dein
StB weiß hier Bescheid.

-)

Hallo!

Das ist nicht ganz korrekt. Es gibt eine Software der Datev eg. Wenn beide Steuerberater mit dieser arbeiten, dann kein Problem. Datenaustausch funktioniert.

Wenn aber einer der beiden mit etwas anderem arbeitet (ja, es gibt noch bistimmt 200 andere Anbieter, davon ca. 30 die bedeutend sind) gibt es Probleme. Es kann sein, dass die Daten teilweise übertragen werden können, aber ein vollständiger Übertrag ist illusorisch, es sei denn man hat ein Informatikstudium und einige Tage Zeit die Daten zu konvertieren.

Nur rur info

gruß

derschwede77

Wie wäre es damit, mal den Steuerberater zu wechseln?
Alle Deine dort gespeicherten Steuer- Daten kannst Du Dir ggf.
nach Einholen von Rechtsrat auf USB- Stick mitgeben lassen
(gehören Dir; es gibt ein Standard- Datenformat, welches jede
Steuerberater- Software kennt).

Das Problem ist, daß der StB fachlich sehr kompetent ist. Der Mandant früher schon mal wechseln müssen, weil der vorangegangene Steuerberater Fehler gemacht hat, die dann vermutlich zu Lasten des Mandanten gegangen wären. Der StB hat dann alles wieder in Ordnung gebracht. Mir ist übrigens noch kein Fall bekannt, wo der StB für Fehler gehaftet hätte.
Ärgerlich ist die schwierige Kommunikation trotzdem. Der StB verwendet übrigens auch DATEV.

Hallo!

Steuerberater haften immer für Fehler die sie machen! Wobei man das Wort Fehler genau auslegen muss, der Fehler muss zu einem Nachteil bei dem Mandanten geführt haben…aber das ist hier nicht Thema.

gruß

derschwede77

was ist z.B., wenn auf einem Beleg das Lieferdatum fehlt und dem Mandanten demzufolge bei einer Steuerprüfung der Vorsteuerabzug versagt wird samt Nachzahlungszinsen? Das ginge doch zu Lasten des Mandanten. Hätte er den Mandanten nicht sofort darauf hinweisen müssen? Oder muß der StB z.B. bei Erstellung einer EÜR und dafür eingerichteten einfachen Buchführung die Belege nicht auf formale Richtigkeit prüfen?

…für die Info

Hallo!

Zuerst sollte man den Auftrag des Steuerberaters durchleuchten:

Wenn er beauftragt wurde, die Anlage EÜR nebst Buchführung zu erstellen, wurde er bestimmt auch beauftragt die Umsatzsteuererklärung bzw. -Voranmeldungen zu erstellen, wovon ich im weiteren Verlauf ausgehe.

Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung sind auch die Vorsteuern anzugeben, also sind diese vom Steuerberater zu ermitteln. Nach gesetzlichen Vorgaben hätte der Steuerberater die Vorsteuer für den nicht in Anspruch nehmen dürfen, da der Beleg den formalen Voraussetzungen nicht entsprach.

Das heißt, dass zunächst mal keine Schaden entstanden ist. Bei gesetzeskonformer Auslegung hätte der Steuerberater die Vorsteuer nicht berücksichtigen dürfen, was wohl in dem Fall erst hinterher durch das Finanzamt „moniert“ wurde.

Der Steuerberater hat jedoch eine Fürsorgepflicht, er hätte die Vorsteuer nicht berücksichtigen dürfen aber den Mandanten darauf hinweisen müssen: „Hey, hier fehlt das Lieferdatum, kümmer Dich darum, dass Du die Vorsteuer bekomst“.

Das ist der Fehler des Steuerberaters, aber die Geschichte geht noch weiter.

Die Vorsteuer ist ja nicht weg. Sobald der Mandant die Rechnung korrigieren lässt, hat er Anspruch auf die Vorsteuer. Dies kann im Einzelfall auch Jahre später sein. Also wiederum kein Schaden, da Vorsteuer im alten Jahr gekürzt, Vorsteuer im neuen Jahr durch Rechnungskorrektur bekommen ist per Saldo Null.

Verblieben einzig einer eventueller Verzugsschaden, das heißt Zinsen die dem Steuerbürger durch das Finanzamt auferlegt wurden. Dagegen gerechnet werden müsste ein evtl. Zinsvorteil den der Mandant bei seiner Bank hatte.

Also im gegebenen Fall würde sich der Schaden auf einen Verzugsschaden begrenzen, da der eigentliche Hauptschaden durch Korrekturen sich ausgeglichen hat. Den Mandanten trifft auch eine Schadensminderungspflicht, er kann also nicht sagen ich lass die Rechnung nicht korrigieren und hol mir das Geld lieber beim Berater.

gruß

der schwede77