Hallo,
welche „Anforderungen“ muss eine Partei erfüllen, damit sie als „extrem“ gilt?
Grüße
Carsten
Hallo,
welche „Anforderungen“ muss eine Partei erfüllen, damit sie als „extrem“ gilt?
Grüße
Carsten
welche „Anforderungen“ muss eine Partei erfüllen, damit sie
als „extrem“ gilt?
Um dies beantworten zu können, muß man sich zunächst darüber verständigen, was „extrem“ im einzelnen bedeutet.
Das Recht hilft dabei nicht weiter. Die Rechtsordnung knüpft nämlich nicht an den Begriff „extreme Partei“ an - weder im Grundgesetz noch im Parteiengesetz oder im Strafgesetzbuch und meines Wissens auch nicht in sonstigen Bestimmungen. Die Rechtsordnung kennt nur Parteien, die „nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf gerichtet sind, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen“ und daher durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erkärt werden können (Art. 21 GG), und es kennt die nach der genannten Vorschrift „für verfassungswidrig erklärten“ Parteien (z.B. §84 StGB). Eine rechtliche Definition einer „extremen“ Partei gibt es nicht und es verbinden sich meines Wissens auch keine besonderen Rechtsfolgen mit dem etwaigen „Extrem-Sein“ einer Partei.
Der Begriff der „extremen“ Partei ist daher vor allem ein Begriff der politischen und gesellschaftlichen Auseinandersetzung. Dementsprechend kann er durchaus unterschiedliche Inhalte haben, je nach dem, wer ihn in dem Mund nimmt. Dementsprechend unterschiedlich wären dann auch die Anforderungen, die eine Partei zu erfüllen hätte, um den jeweiligen Begriff auszufüllen.
Eventuell solltest du in den Infobroschüren des Verfassungschutzes mal die Definitionen von Extremistmus und Radikalismus nachschlagen - sollte helfen.
Gruß Andreas