Gegenüber dem FA gibt es nur Steuerschulden und diese sind grundsätzlich vollstreckbar, selbst wenn falsch erhoben. Ist erst mal Vollreckbarkeit eingetreten, hilft meist nicht mehr sehr viel. In welcher Reihenfolge das FA nun vorgeht ist letztlich dann egal, wenn es die Vollstreckbarkeit erst mal erklärt hat. Ggf. gegen die Vollstreckung vorgehen, wenn unbillige Härte - Existenzvernichtung - gegeben ist. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, wenn das nicht hilft - Einstweilige Anordnung beim FG einlegen -.