wieso macht das die veranlagung eigentlich nicht selbst im
rahmen der prüfung der steuererklärung ?
Das ist mit einiger Wahrscheinlichkeit auf der Basis der vorliegenden Unterlagen, die ja bloß „die Oberfläche“ bilden, ohne dass man die Vorsteuerbeträge wie in einem Journal klar zuordnen könnte, schon geschehen, und die Vorsteuerbeträge sind nicht ohne weiteres plausibel.
Wenn z.B. ein Überschussrechner Vorsteuer in bedeutendem Umfang in einem Jahr (zutreffend) geltend gemacht hat, während die Ausgabe erst im nächsten Jahr in der Überschussrechnung steht, kann man das bei der Veranlagung maximal ahnen. Auch, wenn (erlaubterweise) bloß eine Anlage EÜR und keine detailliert gegliederte Überschussrechnung vorgelegt worden ist, kommt man da schnell an die Grenzen der Verprobbarkeit (schönes Wort, nicht?).
Der Weg, hier quick and dirty über die Anforderung einer Verprobung ranzugehen, erspart allen Beteiligten eine USt-Sonderprüfung. Beliebt auch bei Kandidaten, die regelmäßig hohe Vorsteuerguthaben anmelden, weil sie z.B. viele steuerfreien Umsätze mit Vorsteuerabzug ausführen: Anforderung von Kopien aller vorsteuerhaltigen Rechnungen der Periode im Einzelbetrag über tausend Euro führt zu keinem wesentlich schlechteren Ergebnis als eine USt-Sonderprüfung, kann aber mal eben en passant durchgezogen werden.
Bref: Die Aktion ist keine besondere Belastung des Steuerpflichtigen, sondern eine relative Erleichterung auch für ihn. Dass USt etwas näher in die Hand genommen wird, hat mit deren zunehmender Bedeutung betreffend Gesamtvolumen zu tun und auch damit, dass D im europäischen Vergleich immer noch zu den ganz schwarzen Schafen betreffend Umfang des USt-Betruges zählt.
Eigentlich hat MM es mal wieder hervorragend erklärt.
Aber zu meiner Antwort:
Eigentlich hätte die Antwort lauten müssen Veranlagung und Prüfung sind zwei verschiedene paar Schuhe…
Erstmal wird die Einkommensteuererklärung erledigt, dann die Umsatzsteuererklärung und dann fällt irgendeinem auf, dass man ja mal eine Verprobung durchführen könnte. Will heißen: Beim Erstellen der Erklärungen macht man sowas in der Kanzlei in einem Durchwasch, aber das gilt noch lange nicht für die Finanzämter. Hier geht alles seine getrennten Wege. Es soll aber auch FAs geben, wo man da schon flotter ist.
wieso macht das die veranlagung eigentlich nicht selbst im
rahmen der prüfung der steuererklärung ?
Das ist mit einiger Wahrscheinlichkeit auf der Basis der
vorliegenden Unterlagen, die ja bloß „die Oberfläche“ bilden,
ohne dass man die Vorsteuerbeträge wie in einem Journal klar
zuordnen könnte, schon geschehen, und die Vorsteuerbeträge
sind nicht ohne weiteres plausibel.
…klar, aber was anderes mache ich auch nicht. nehme mir ne guv kritzel die steuer hinter die konten und addier den ganzen schmonz zusammen. anlag noch prüfen und evtl. bilanzkonten, die mit vorsteuer behaftet sind…
so wie immer halt, wenn diese anfrage des FA kam und ich das machte und dann später nie eine rückfrage kam…
ich wittere hinter diesen anfragen bequeme sachbearbeiter…
verstehe, mit prüfung der steuererklärung meinte ich aber die gesamten unterlagen, also auch bilanz und ust-erklärung… steht ja auch immer so in den anschreiben.
und wenn ich nicht völlig falsch liege, dann wird ertst die umsatzsteuer abgewickelt und danach die est veranlagt ? bitte berichtigt mich, wenn ich da falsch liege…
das leidige ist halt, dass man diese verprobung immer extra machen muss, allerdings kann man es ja weiterberechnen…
verstehe, mit prüfung der steuererklärung meinte ich aber die
gesamten unterlagen, also auch bilanz und ust-erklärung…
steht ja auch immer so in den anschreiben.
=> hatte ich auch so verstanden, aber was in der kanzlei in einem ruck geht, geht halt bei FA in einzelnen Schritten. das ist der ust-bescheid schon raus und beim prüfen der eür kommt dann der gedanke, doch auch eine verprobung anzufordern.
und wenn ich nicht völlig falsch liege, dann wird ertst die
umsatzsteuer abgewickelt und danach die est veranlagt ? bitte
berichtigt mich, wenn ich da falsch liege…
=> stimmt!
das leidige ist halt, dass man diese verprobung immer extra
machen muss, allerdings kann man es ja weiterberechnen…
Wenn man eine Gewinnermittlung erstellt, dann ist bei den Aufwendungen/ Kosten nicht sofort ersichtlich, wo wieviel Vorsteuer drinsteckt, welche zum Abzug gebracht wurde.
Damit dann auch aus der Gewinnermittlung ersichtlich wird, wieviel Vorsteuer in welchen Kosten/ Aufwendungen drinsteckt und somit hoffentlich auch mit der Umsatzsteuererklärung übereinstimmt, macht man eine Vorsteuerverprobung.
Man addiert daher alle Kosten und Aufwendungen zusammen (allerdings unterschieden nach 7% und 19% Prozent) und berechnet die Vorsteuer. Und dann vergleicht man diese mit der in der Umsatzsteuererklärung geltend gemachten Vorsteuer.
Das Ganze soll verhindern, dass mehr Vorsteuer geltend gemacht wird, als tatsächlich hätte deklariert werden dürfen.