Hallo Tara,
habe schon selbst mit Vereingründungen und auch regelmäßig mit Betreuungsangeboten Kindergarten/Kinderkrippe zu tun, aus meiner Erfahrung heraus hier ein paar Hinweise:
§ Mitgliedschaft,
der Austritt ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich;
die Austrittserklärung muss schriftlich bis spätestens 20.
Kalendertag des Vormonates beim Vorstand eingegangen sein.
Man kann als Person Mitglied eines von Dir beschriebenen Vereins sein, weil man dessen Ziele gut findet und gern fördern möchte, ohne unbedingt ein Kind in dem Alter zu haben, das einen von diesem Verein angebotenen Betreuungsplatz in Anspruch nimmt. Bezieht sich sicher-lich regelmäßig auf die Mitgliedschaft der Eltern (Mutter und/oder Vater) in diesem Verein, aber eben auch auf „Nichteltern“ als fördernde Mitglieder.
Mit dieser Mitgliedschaft verbunden ist meist ein Mitgliedsbeitrag. Solche Regelungen sind oft üblich, um einen gezahlten Mitglieds-beitrag eines Kalenderjahres nicht bei Austritt im Laufe eines Jahres anteilig zurückzahlen zu müssen. Im BGB § 39 ist lediglich geregelt, dass die Kündigungsfrist nicht länger als 2 Jahre sein darf.
Im Vereins-Konzept (nicht Satzung!) steht bei
- Kündigungszeit
Die Kündigung des Platzes muss 8 Wochen vor dem Austritt
schriftlich eingehen.
Der Platz (und die damit verbundenen Platzkosten = sog. Elternbeiträge oder Betreuungsgebühren) bezieht sich auf den genutzten Kindergarten- oder Kinderkrippenplatz des Kindes.
Die beiden Regelungen (Mitgliedschaft und Betreungsplatz) existieren somit unabhängig voneinander. Will man als Elternteil beides nicht mehr (Vereinsmitgliedschaft und Nutzung des Betreuungsangebotes), muss man beides separat kündigen.
Allerdings muss es für das Betreuungsangebot auch ein außer-ordentliches Kündigungsrecht geben. Die beiden Zitate von Dir regeln nur die ordentliche Kündigung. Außerordentlich kann zum Bsp. Wegzug aus beruflichen Gründen sein (bei der heutigen Arbeitsmarktsituation kein Seltenheitsfall, und oft auch relativ kurzfristig zwischen Vorstellungsgespräch und Einstellungstermin), oder eine plötzliche, aber die weiter Nutzung des Betreuungsplatzes unmöglich machende Krankheit des Kindes usw. Wie gesagt, nur Beispiele, vielleicht ist das ja auch in Eurem Konzept so geregelt, und jetzt nur nicht von Dir erwähnt, weil Du hierzu keine Frage hattest.
Frage/n:
Müsste der monatliche Mitgliedsbeitrag bis Jahresende gezahlt
werden oder
Würde die Mitgliedschaft mit Kündigung des Krippenplatzes
nicht automatisch enden?
Nein, siehe oben, beides besteht separat. Ein Verein kann auch einem Nicht-Vereinsmitglied einen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen, sofern die Vereinssatzung dies zulässt und entsprechende Kapazitäten vorhanden sind, die von den eigenen Vereinmitgliedern nicht ausgelastet werden. Beitrag immer bis Ende Mitgliedschaft, Eltern-beiträge bis Ende Betreuungsangebot.
- Kosten
Mit Zusage eines Krippenplatzes wird eine Kaution von *** EUR
pro Kind fällig, die bei dem Austritt aus dem Verein zurück
bezahlt wird.
Frage:
Könnte e.V. von dieser Kaution auch Geld einbehalten, um z.B.
entstandene Schäden beheben (zu lassen)?
Nur, wenn dieser Einbehalt in der Vereinssatzung so geregelt ist, oder ein eventuell zwischen Verein und Eltern geschlossener Betreuungsvertrag diese Regelung enthält. Ansonsten gilt die Aussage oben im wahrsten Sinne des Wortes: „die bei dem Austritt aus dem Verein zurück bezahlt wird.“ Diese Aussage enthält kein wenn und aber und auch keine einschränkende Ergänzung.
§ Mitgliederversammlung
a. „Zur Mv wird schriftlich durch Vorstand unter Wahrung einer
Frist von 2 Wo. bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung eingeladen.“
Frage:
Wäre das auch korrekt, wenn lediglich durch Aushang am
„Schwarzen Brett“ informiert wird?
M. E. nach nein. Wenn schriftlich steht, bedeutet das eigentlich immer, dass die Mitgliederversammlung (und die besteht aus den einzelnen Mitgliedern mit eigenen Wohnanschriften) eine Einladung zugeschickt bekommen muss. Anderslautende Regelungen, dass Einladung wie oben beschrieben durch Aushang am „Schwarzen Brett“ erfolgen kann, müssten in der Satzung auch so ausdrücklich drinstehen. Sonst ist das Verfahren formell falsch, dies könnte zur Ungültigkeit der auf dieser Mv getroffenen Beschlüsse führen.
b. Den Mitgliedern sind der Rechenschaftsbericht des
Kassenwartes und der Jahresbericht des Vorstandes zur
Entlastung 1 Woche vor der MV schriftlich vorzulegen.
Frage:
Müsste einem Mitglied, das in dieser Zeit fehlt (z.B.
erkrankt, Urlaub?) eine Kopie zugesandt werden?
Den Mitgliedern wäre nach dieser Regelung grundsätzlich mit der Einladung zur Mv, oder eben spätestens eine Woche vorher der Jahresbericht zuzusenden. Oder wollen die die Vorlage des Rechenschaftsberichtes auch am Schwarzen Brett realisieren? Und dabei ist es egal, ob die einzelnen Mitglieder gerade durch Urlaub oder sonswie an der Teilnahme zur Mv gehindert sind.
Ich hoffe, das hilft Dir ein bisschen weiter.
Herzliche Grüße aus Sachsen-Anhalt sendet
Die Dorit.