Fachchinesisch

Hallo nochmal,

angenommen, eine Person versucht die Satzung (§§) sowie das Konzept einer Kinder-Krippe e.V. richtig zu interpretieren…

§ Mitgliedschaft,
der Austritt ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich; die Austrittserklärung muss schriftlich bis spätestens 20. Kalendertag des Vormonates beim Vorstand eingegangen sein.

Im Vereins-Konzept (nicht Satzung!) steht bei

  • Kündigungszeit
    Die Kündigung des Platzes muss 8 Wochen vor dem Austritt schriftlich eingehen.

Frage/n:
Müsste der monatliche Mitgliedsbeitrag bis Jahresende gezahlt werden oder
Würde die Mitgliedschaft mit Kündigung des Krippenplatzes nicht automatisch enden?

  • Kosten
    Mit Zusage eines Krippenplatzes wird eine Kaution von *** EUR pro Kind fällig, die bei dem Austritt aus dem Verein zurück bezahlt wird.

Frage:
Könnte e.V. von dieser Kaution auch Geld einbehalten, um z.B. entstandene Schäden beheben (zu lassen)?

§ Mitgliederversammlung
a. „Zur Mv wird schriftlich durch Vorstand unter Wahrung einer Frist von 2 Wo. bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.“

Frage:
Wäre das auch korrekt, wenn lediglich durch Aushang am „Schwarzen Brett“ informiert wird?

b. Den Mitgliedern sind der Rechenschaftsbericht des Kassenwartes und der Jahresbericht des Vorstandes zur Entlastung 1 Woche vor der MV schriftlich vorzulegen.

Frage:
Müsste einem Mitglied, das in dieser Zeit fehlt (z.B. erkrankt, Urlaub?) eine Kopie zugesandt werden?

cu
Tara

Hallo Tara,

habe schon selbst mit Vereingründungen und auch regelmäßig mit Betreuungsangeboten Kindergarten/Kinderkrippe zu tun, aus meiner Erfahrung heraus hier ein paar Hinweise:

§ Mitgliedschaft,
der Austritt ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich;
die Austrittserklärung muss schriftlich bis spätestens 20.
Kalendertag des Vormonates beim Vorstand eingegangen sein.

Man kann als Person Mitglied eines von Dir beschriebenen Vereins sein, weil man dessen Ziele gut findet und gern fördern möchte, ohne unbedingt ein Kind in dem Alter zu haben, das einen von diesem Verein angebotenen Betreuungsplatz in Anspruch nimmt. Bezieht sich sicher-lich regelmäßig auf die Mitgliedschaft der Eltern (Mutter und/oder Vater) in diesem Verein, aber eben auch auf „Nichteltern“ als fördernde Mitglieder.
Mit dieser Mitgliedschaft verbunden ist meist ein Mitgliedsbeitrag. Solche Regelungen sind oft üblich, um einen gezahlten Mitglieds-beitrag eines Kalenderjahres nicht bei Austritt im Laufe eines Jahres anteilig zurückzahlen zu müssen. Im BGB § 39 ist lediglich geregelt, dass die Kündigungsfrist nicht länger als 2 Jahre sein darf.

Im Vereins-Konzept (nicht Satzung!) steht bei

  • Kündigungszeit
    Die Kündigung des Platzes muss 8 Wochen vor dem Austritt
    schriftlich eingehen.

Der Platz (und die damit verbundenen Platzkosten = sog. Elternbeiträge oder Betreuungsgebühren) bezieht sich auf den genutzten Kindergarten- oder Kinderkrippenplatz des Kindes.

Die beiden Regelungen (Mitgliedschaft und Betreungsplatz) existieren somit unabhängig voneinander. Will man als Elternteil beides nicht mehr (Vereinsmitgliedschaft und Nutzung des Betreuungsangebotes), muss man beides separat kündigen.

Allerdings muss es für das Betreuungsangebot auch ein außer-ordentliches Kündigungsrecht geben. Die beiden Zitate von Dir regeln nur die ordentliche Kündigung. Außerordentlich kann zum Bsp. Wegzug aus beruflichen Gründen sein (bei der heutigen Arbeitsmarktsituation kein Seltenheitsfall, und oft auch relativ kurzfristig zwischen Vorstellungsgespräch und Einstellungstermin), oder eine plötzliche, aber die weiter Nutzung des Betreuungsplatzes unmöglich machende Krankheit des Kindes usw. Wie gesagt, nur Beispiele, vielleicht ist das ja auch in Eurem Konzept so geregelt, und jetzt nur nicht von Dir erwähnt, weil Du hierzu keine Frage hattest.

Frage/n:
Müsste der monatliche Mitgliedsbeitrag bis Jahresende gezahlt
werden oder
Würde die Mitgliedschaft mit Kündigung des Krippenplatzes
nicht automatisch enden?

Nein, siehe oben, beides besteht separat. Ein Verein kann auch einem Nicht-Vereinsmitglied einen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen, sofern die Vereinssatzung dies zulässt und entsprechende Kapazitäten vorhanden sind, die von den eigenen Vereinmitgliedern nicht ausgelastet werden. Beitrag immer bis Ende Mitgliedschaft, Eltern-beiträge bis Ende Betreuungsangebot.

  • Kosten
    Mit Zusage eines Krippenplatzes wird eine Kaution von *** EUR
    pro Kind fällig, die bei dem Austritt aus dem Verein zurück
    bezahlt wird.
    Frage:
    Könnte e.V. von dieser Kaution auch Geld einbehalten, um z.B.
    entstandene Schäden beheben (zu lassen)?

Nur, wenn dieser Einbehalt in der Vereinssatzung so geregelt ist, oder ein eventuell zwischen Verein und Eltern geschlossener Betreuungsvertrag diese Regelung enthält. Ansonsten gilt die Aussage oben im wahrsten Sinne des Wortes: „die bei dem Austritt aus dem Verein zurück bezahlt wird.“ Diese Aussage enthält kein wenn und aber und auch keine einschränkende Ergänzung.

§ Mitgliederversammlung
a. „Zur Mv wird schriftlich durch Vorstand unter Wahrung einer
Frist von 2 Wo. bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung eingeladen.“
Frage:
Wäre das auch korrekt, wenn lediglich durch Aushang am
„Schwarzen Brett“ informiert wird?

M. E. nach nein. Wenn schriftlich steht, bedeutet das eigentlich immer, dass die Mitgliederversammlung (und die besteht aus den einzelnen Mitgliedern mit eigenen Wohnanschriften) eine Einladung zugeschickt bekommen muss. Anderslautende Regelungen, dass Einladung wie oben beschrieben durch Aushang am „Schwarzen Brett“ erfolgen kann, müssten in der Satzung auch so ausdrücklich drinstehen. Sonst ist das Verfahren formell falsch, dies könnte zur Ungültigkeit der auf dieser Mv getroffenen Beschlüsse führen.

b. Den Mitgliedern sind der Rechenschaftsbericht des
Kassenwartes und der Jahresbericht des Vorstandes zur
Entlastung 1 Woche vor der MV schriftlich vorzulegen.
Frage:
Müsste einem Mitglied, das in dieser Zeit fehlt (z.B.
erkrankt, Urlaub?) eine Kopie zugesandt werden?

Den Mitgliedern wäre nach dieser Regelung grundsätzlich mit der Einladung zur Mv, oder eben spätestens eine Woche vorher der Jahresbericht zuzusenden. Oder wollen die die Vorlage des Rechenschaftsberichtes auch am Schwarzen Brett realisieren? Und dabei ist es egal, ob die einzelnen Mitglieder gerade durch Urlaub oder sonswie an der Teilnahme zur Mv gehindert sind.

Ich hoffe, das hilft Dir ein bisschen weiter.
Herzliche Grüße aus Sachsen-Anhalt sendet
Die Dorit.

Hallo Tara,

erst mal eine Frage vorab von mir:

Heißt es: jahr oder monat ??

§ Mitgliedschaft,
der Austritt ist zum Ende eines jeden KalenderJAHRES möglich;
die Austrittserklärung muss schriftlich bis spätestens 20.
Kalendertag des Vormonates beim Vorstand eingegangen sein.

Bei JAHR kann frau nur EINMAL IM Jahr - bis zum 20.11.XX - kündigen und ist am 31.12.xx raus. Dann müßten m.E. die Gebühren bis 31.12. gezahlt werden.

Falls MONAT richtig ist, stellt sich m.E. das Thema Beiträge eher.
Dazu zitierst Du keine Satzung od. ä. Ich gehe davon aus, daß mit der Kündigung die Grundlage für den Betrag entfällt, d.h. kein Betrag mehr zu zahlen ist.

Für frau gilt m.e. die „offizielle“ Satzung und nicht das (Marketing-)Konzept. Aber so wie dies geschildert wird unterscheiden sich hier die beiden Schriftstücke. Eine Anpassung sollte vorgenommen werden.

Kaution: m.E. ja. Denn genau dazu dient ja eine Kaution.

MV per Aushang: Ist rechtlich m.E. ein Grenzfall. Wichtig, wäre wie es in der Vergangenheit gehandhabt wurde. Wenn es bisher übliche Praxis war, ist es m.E. schwer dagegen vorzugehen (z.B. juristisch). Frau könnte in der MV einen Antrag stellen, daß zukünftig auf schriftliche briefliche Einladung umgestellt werden soll. Der Antrag müßte dann eine Mehrheit bekommen. Und dann wäre der Vorstand daran gebunden.

„nachsendung wg Urlaub, Krankheit?“ : m.E. eher nein, höchstens wenn mann dies gesondert verlangt hat. Ansonsten ist das m.E. dem VSt eher nicht zuzumuten, zu wissen wer im Urlaub oder Krank ist.

Anmerkung:
wenn es um eher geringere €-Beträge geht und mehr um’s Prinzip und persönlich Querelen wird es rechtlich eher sehr sehr schwer sein und den potentiellen Gegenspielern wohl einen Erfolg bringen. Also lieber „edel und stolz“ über den Dingen stehen und sich zurückziehen.

Gruß und alles Gute
Steffi

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Hallo Steffi,
danke für Deine guten Wünsche und Anregungen!

erst mal eine Frage vorab von mir:
Heißt es: jahr oder monat ??

§ Mitgliedschaft,
der Austritt ist zum Ende eines jeden KalenderJAHRES möglich;
die Austrittserklärung muss schriftlich bis spätestens 20.
Kalendertag des Vormonates beim Vorstand eingegangen sein.

Bei JAHR kann frau nur EINMAL IM Jahr - bis zum 20.11.XX -
kündigen und ist am 31.12.xx raus. Dann müßten m.E. die
Gebühren bis 31.12. gezahlt werden.

Satzung, §4 Mitgliedschaft:
Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich;…

Dazu zitierst Du keine Satzung od. ä. Ich gehe davon aus, daß
mit der Kündigung die Grundlage für den Betrag entfällt, d.h.
kein Betrag mehr zu zahlen ist.

§4 Mitgliedschaft ist ein Paragraph von 11 dieser Satzung.

Anmerkung:
wenn es um eher geringere €-Beträge geht und mehr um’s Prinzip

hier geht es um’s Prinzip! Auch „geringe Beträge“ könn(t)en sich auf Dauer
zu einem beachtlichen Sümmchen zusammenleppern!

und persönlich Querelen wird es rechtlich eher sehr sehr
schwer sein und den potentiellen Gegenspielern wohl einen
Erfolg bringen. Also lieber „edel und stolz“ über den Dingen
stehen und sich zurückziehen.

Gruß und alles Gute
Steffi

Vielen Danke und liebe Grüße,
Tara

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Hallo, liebe Dorit,
vielen herzlichen Dank für Dein Fachwissen, mit dem Du mir schon sehr gut geholfen hast!!!

§ Mitgliedschaft,
der Austritt ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich;
die Austrittserklärung muss schriftlich bis spätestens 20.
Kalendertag des Vormonates beim Vorstand eingegangen sein.

Man kann als Person Mitglied eines von Dir beschriebenen
Vereins sein, weil man dessen Ziele gut findet und gern
fördern möchte, ohne unbedingt ein Kind in dem Alter zu haben …,

Das es auch nur fördernde Mitglieder gibt, habe ich schon verstanden.
Mich irritiert, dass die Kündigung der Eltern (weil ordentliches oder förderndes Mitglied) nach SATZUNG erfolgt, die Bedingungen des Krippenplatzes aber im KONZEPT stehen. Oder hab ich etwas überlesen?

Die beiden Regelungen (Mitgliedschaft und Betreungsplatz)
existieren somit unabhängig voneinander. Will man als
Elternteil beides nicht mehr (Vereinsmitgliedschaft und
Nutzung des Betreuungsangebotes), muss man beides separat
kündigen.

Dass das so gehandhabt wird, wusste ich nicht. Ich war der Meinung, wenn ich den Krippenplatz kündige, erlischt automatisch meine Mitgliedschaft. Na gut.

Allerdings muss es für das Betreuungsangebot auch ein
außer-ordentliches Kündigungsrecht geben.

Dazu habe ich weder in der Satzung noch im Konzept etwas gefunden; könnte es sein, dass dies alles an voher stattgefundenen MV’s in Protokollen festgehalten wurde? Müsste/n dann grundlegende Änderungen nicht auch mal (wieder) in die SATZUNG ergänzt werden – bzw. innerhalb welcher Frist müssten Änderungen nachgetragen werden?

Einladung zur Mv mittels durch Aushang am „Schwarzen Brett“ korrekt?

M. E. nach nein. Wenn schriftlich steht, bedeutet das
eigentlich immer, dass die Mitgliederversammlung (und die
besteht aus den einzelnen Mitgliedern mit eigenen
Wohnanschriften) eine Einladung zugeschickt bekommen muss.
Anderslautende Regelungen, dass Einladung wie oben beschrieben
durch Aushang am „Schwarzen Brett“ erfolgen kann, müssten in
der Satzung auch so ausdrücklich drinstehen. Sonst ist das
Verfahren formell falsch, dies könnte zur Ungültigkeit der auf
dieser Mv getroffenen Beschlüsse führen.

Nö, in der Satzung steht, „Zur Mv wird schriftlich durch Vorstand unter Wahrung einer Frist von 2 Wo. bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.“
… und das ist dann ein Formfehler und führt dann zur Ungültigkeit oder könnte führen? Wer kann das bestimmen?

Den Mitgliedern wäre nach dieser Regelung grundsätzlich mit
der Einladung zur Mv, oder eben spätestens eine Woche vorher
der Jahresbericht zuzusenden. Oder wollen die die Vorlage des
Rechenschaftsberichtes auch am Schwarzen Brett realisieren?

Und dabei ist es egal, ob die einzelnen Mitglieder gerade
durch Urlaub oder sonswie an der Teilnahme zur Mv gehindert
sind.

Wahrscheinlich ja – aus Kostengründen!

Herzliche Grüße aus dem Frankenländle sendet
Tara

p.s.: Ich habe dir eine e-mail mit näheren Angaben geschickt.

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Hallo, liebe Tara,

danke für Deine Mail, gern hier noch mal ein „kleiner“ :wink: Nachtrag,

Allerdings muss es für das Betreuungsangebot auch ein
außer-ordentliches Kündigungsrecht geben.

Dazu habe ich weder in der Satzung noch im Konzept etwas
gefunden; könnte es sein, dass dies alles an voher
stattgefundenen MV’s in Protokollen festgehalten wurde?
Müsste/n dann grundlegende Änderungen nicht auch mal (wieder)
in die SATZUNG ergänzt werden – bzw. innerhalb welcher Frist
müssten Änderungen nachgetragen werden?

Ja, allerdings! Denn alle, das Vereinsleben regelnde Grundentscheidungen gehören in die Satzung.

Nö, in der Satzung steht, „Zur Mv wird schriftlich durch
Vorstand unter Wahrung einer Frist von 2 Wo. bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.“
… und das ist dann ein Formfehler und führt dann zur
Ungültigkeit oder könnte führen? Wer kann das bestimmen?

Zum Verfahren:
Die Mitglieder, oder besser gesagt, jedes einzelne Mitglied, kann gegen Beschlüsse vorgehen, die auf einer formell nicht korrekten Mitgliederversammlung gefasst wurden. Dazu kann entweder sofort in der Sitzung hingewiesen werden (mit dem Hinweis, dass diese Aussage bitte in das Protokoll aufgenommen werden soll), oder schriftlich nach der Sitzung diesem Beschluss widersprechen. Die Mitgliederversammlung muss sich dann mit diesem Widerspruch(auch Einspruch mgl.) und mit den Grundlagen des förmlichen Verfahrens befassen. Sicherlich ist es möglich, dass die Mehrheit die Angelegenheit „als nicht so wild“ betrachtet. Und der Widerspruch wird vielleicht mehrheitlich abgelehnt. Der weitere Weg wäre dann nur über eine Klage möglich.

Grundsätzliches:
Man sollte sich vorher genau überlegen, ob sich ein solch mitunter sehr steiniger Weg wirklich lohnt, zum einen des Aufwandes und der eventuell damit verbundenen Kosten wegen. Zum anderen sollte man sich immer fragen, ob man nicht auch mit dem Beschluss leben könnte, der da gefasst wurde. Und ganz wichtig ist auch: Wäre der Beschluss auch so gefasst worden, wenn kein Formfehler vorgelegen hätte? Denn ein Formfehler kann immer „geheilt“ werden. Der einfachste Weg ist hierbei, dass der Vorstand die Mitgliederversammlung erneut, diesmal unter Wahrung aller Fristen und Formen (Briefform an jeden einzelnen, korrekte Angabe der Tagesordnungspunkte etc.) einlädt, und die Beschlussvorlagen wieder auf die Tagesordnung setzt. Wie würden jetzt die zumeist gleichen anwesenden Mitglieder in der Versammlung entscheiden? Wirklich gegenteilig?

Den Mitgliedern wäre nach dieser Regelung grundsätzlich mit
der Einladung zur Mv, oder eben spätestens eine Woche vorher
der Jahresbericht zuzusenden. Oder wollen die die Vorlage des
Rechenschaftsberichtes auch am Schwarzen Brett realisieren?

Und dabei ist es egal, ob die einzelnen Mitglieder gerade
durch Urlaub oder sonswie an der Teilnahme zur Mv gehindert
sind.

Wahrscheinlich ja – aus Kostengründen!

Kostengründe sind ein häufig strapaziertes Alibi für eine Abweichung von eigenen Vorschriften. Aber auch nachvollziehbar. Schließlich werden sämtliche Kosten, die der Verein verursacht (auch die Geschäftskosten), durch Eure Beiträge finanziert. Wenn dieses Verfahren von allen geduldet oder gewünscht wird (Schwarzes Brett), dann muss das aber mindestens durch eine Satzungsänderung auch so geregelt werden. Anderenfalls würde m.E. nach jede Klage hier schon aufgrund der Formfehler ganz gute Aussichten auf Erfolg haben, es sei denn, der Vorstand kann BEWEISEN, dass die auf den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse auch in jedem Falle bei formfehlerfreien Verfahren so gefasst worden wären. Bei Beschlüssen, irgendwas positives für die Kinder zu schaffen oder so, ist das sicherlich auch der Fall.
Aber es kann ja auch mal Beschlüsse geben, die den Mitgliedern richtig an die eigene Brieftasche gehen (Beitragserhöhungen, gravierende Erhöhung der Platzkosten oder so). Da wird die Verfahrensfrage gleich viel interessanter. Die Beschlüsse hierzu sind meist nicht einstimmig, sondern häufig mit knapper Mehrheit. Waren z.B. von 20 Mitgliedern nur 15 da (Rest hat Schwarzes Brett nicht gelesen), und das Abstimmungsergebnis war 8 Ja-Stimmen zu einer wesentlichen Beitragserhöhung, und 7 Nein-Stimmen, ist der Ausgang der Beschlussfassung bei formell fehlerfreier Einladung und einer Anwesenheit dann von nur einem weiteren Mitglied schon sehr fraglich. Theoretisch könnte dieses eine weitere Mitglied ja auch mit Nein stimmen (also 8 ja, 8 nein), dann würde der Beschluss als abgelehnt gelten.

Ich hab Dir hier mal ein paar Links zusammengestellt, einerseits Rechtsgrundlagen des Vereinsrechts, andererseits auch Links, in denen etwas zur Auslegung dieses Vereinsrechts drinsteht. Regelungsinhalte für Satzungen z.B. Vielleicht hilft Dir das auch noch.

http://www.marktplatz-verein.de/vereinsrecht.htm
http://www.marktplatz-verein.de/mgv_im_bgb.htm
http://www.jurathek.de/showdocument.php3?session=178…
http://www.jurathek.de/showdocument.php3?session=178…
http://www.wegweiser-buergergesellschaft.de/praxishi…

Herzliche Grüße aus Sachsen-Anhalt sendet wieder
Die Dorit.

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Hallo Dorit,
Deinen perfekten Ausführungen ist fast nichts mehr hinzuzufügen.
Endlich mal jemand, der Ahnung hat. Von mir einen Stern.

Nur zur Ergänzung: (ich bin Schriftführer in einem Verein)
in der Literatur wird sogar empfohlen, für den Fall, dass die Mitgliedschaft unklar ist, die betreffende Person sicherheitshalber ebenfalls einzuladen.
Neben knappen Stimmenverhältnissen - wie von Dir angeführt - wird da auch noch argumentiert, dass das Mitglied, das von der Versammlung keine Kenntnis hatte, ja evtl. auch Argumente gehabt hätte, die das Abstimmungsverhältnis geändert hätte.
In diesem Zusammenhang: So in der Satzung nicht anders geregelt, müssen ALLE Tagesordnungspunkte vorher bekannt sein.
Neue Tagesordnungspunkte können in der Regel nicht erst auf der Versammlung eingeführt werden.
Argument hierfür: ein Mitglied könnte an den bekannten Punkten nicht interessiert sein und deshalb nicht erscheinen.
Aber der neue TOP hätte ihn dann doch interessiert.

Dies nur zur Ergänzung

Viele Grüße
Peter

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Hallo Peter,

in der Literatur wird sogar empfohlen, für den Fall, dass die
Mitgliedschaft unklar ist, die betreffende Person
sicherheitshalber ebenfalls einzuladen.

… in dem Fall wurden die Mitglieder lediglich per Aushang informiert, dass am … um … eine Mv stattfinden wird. In der Satzung steht jedoch klar geregelt, dass eine schriftliche Einladung mit beiliegenden TOP zu erfolgen hat.

Lg
Tara

Hallo Tara,
dann wären wohl alle Beschlüsse dieser Versammlung nichtig.
mit folgender Konsequenz:

ich kann allerdings nur aus einem etwas älteren Vereinsrechtskommentar zitieren, aber ich denke, dass sich da nichts geändert hat. (außer möglicherweise die „Hausnummer“ der ZPO.

Wenn Dir daran liegt, solltest Du auf alle Fälle einen Anwalt konsultieren!!!

„…Die Nichtigkeit des Versammlungsbeschlusses eines Vereins ist kraft Gesetzes gegeben; sie muß nicht erst durch Anfechtung und Anfechtungsurteil geltend gemacht und festgestellt werden. Die Vorschriften der §§ 241 ff. AktG und § 51 GenG über die Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen finden auf den Versammlungsbeschluß eines Vereins keine Anwendung. Auf die Nichtigkeit kann sich daher der Verein, jedes Vereinsmitglied und jeder Beteiligte jederzeit berufen. Die Nichtigkeit kann mit Feststellungsklage nach § 256 ZPO, die an keine Frist gebunden ist, gerichtlich geltend gemacht werden.
Der Vorstand darf nichtige Beschlüsse nicht ausführen; er haftet dem Verein sonst nach §31 BGB…“

Kurt Stöber "Vereinsrecht 6.Auflage 1992 Seite 207, Rn 208

Gruß
Peter

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Hallo Peter,

dann wären wohl alle Beschlüsse dieser Versammlung nichtig…

…Wenn Dir daran liegt, solltest Du auf alle Fälle einen Anwalt
konsultieren!!!

das wird die Freundin nicht tun, da Streitwert „nur“ EUR 18,- (= beschloss. Strafgeld je EUR 1,- pro verspäteter Minute). Außerdem geht ihr Kind ab 09/04 in eine andere Einrichtung (KiGa).
Somit hat sich der Fall erledigt!

Vielen herzlichen Dank für KLARTEXT an Dich und Dorit! Für spätere Fälle is ma dann wenigstens gerüstet!!!

DANKE

Lg
Tara