Hallo!
Wie ist folgender Sachverhalt
a) in der Steuerbilanz,
b) in der vEK-Gliederung
des Organträgers darzustellen?
Beispiel:
-Organträger A GmbH hat Verlustvortrag, so dass keine Steuer entsteht.
-Organgesellschaft B GmbH führt HB-Gewinn 40.000 DM ab,
StB-Gewinn/zvE um 60.000 DM höher, da Drohverlustrückstellung
gebildet
-Folge bei A: Zugang zvE 100.000 DM, jedoch bilanziell nur
40.000 DM Zufluss/ Gewinn
=>vorläufig verbleibt Differenz -60.000 DM bis zur späteren
Auflösung der Rückstellung in der HB
Ich finde, dass weder A59 KStR noch §36KStG a.F. dazu etwas hergeben, da hier wahlweise gebildete Rücklagen problematisiert werden. Handelsrechtlich muss aber die Rst. gebildet werden, so dass jedenfalls keine Forderung eingestellt werden kann (Ausgleichsposten???) - Kennt ihr die Lösung? Danke!
Ciao!
Nemo