Fachfrage KSt-Organschaft

Hallo!

Wie ist folgender Sachverhalt
a) in der Steuerbilanz,
b) in der vEK-Gliederung
des Organträgers darzustellen?

Beispiel:

-Organträger A GmbH hat Verlustvortrag, so dass keine Steuer entsteht.
-Organgesellschaft B GmbH führt HB-Gewinn 40.000 DM ab,
StB-Gewinn/zvE um 60.000 DM höher, da Drohverlustrückstellung
gebildet
-Folge bei A: Zugang zvE 100.000 DM, jedoch bilanziell nur
40.000 DM Zufluss/ Gewinn
=>vorläufig verbleibt Differenz -60.000 DM bis zur späteren
Auflösung der Rückstellung in der HB

Ich finde, dass weder A59 KStR noch §36KStG a.F. dazu etwas hergeben, da hier wahlweise gebildete Rücklagen problematisiert werden. Handelsrechtlich muss aber die Rst. gebildet werden, so dass jedenfalls keine Forderung eingestellt werden kann (Ausgleichsposten???) - Kennt ihr die Lösung? Danke!

Ciao!
Nemo

Ich finde, dass weder A59 KStR noch §36KStG a.F. dazu etwas
hergeben, da hier wahlweise gebildete Rücklagen
problematisiert werden. Handelsrechtlich muss aber die Rst.
gebildet werden, so dass jedenfalls keine Forderung
eingestellt werden kann (Ausgleichsposten???) - Kennt ihr die
Lösung? Danke!

Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich Deine Frage richtig verstanden habe, zumal ich den ganzen Tag schon meinen Kopf in Bilanzen hatte und allmählich zahlenblind werd. Insofern möge man mir einen offensichtlichen Fehler nachsehen, aber ich würde mal sagen, daß in der (Handels)Einzelbilanz der Rückstellung eine Reduzierung des Bilanzgewinnes gegenübersteht, weil die Bildung der RSt mit einem entsprechenden sonst. Aufwand gegenübersteht. Will sagen, die Bildung der Rückstellung ist ja ertragswirksam. Eine Differenz in der Handelsbilanz vermag ich also nicht zu erkennen.

Die Steuerbilanz ist ja ohnehin im Lot, weil die RSt. dort keine Berücksichtigung findet.

Mit der Bitte um Nachsicht
Christian

Nachsicht… :wink:
Hallo!

Offenbar ein Missverständnis… (Gleichwohl ist an deiner Aussage nichts auszusetzen: Beide Bilanzen gehen selbstverständlich rechnerisch auf.)

Ich meine die Abstimmungsdifferenzen beim Organträger zwischen verwendbarem Eigenkapital laut Steuerbilanz (40.000) und Gliederungsrechnung (100.000).
Es muss wohl doch ein aktiver steuerlicher Ausgleichsposten gebildet werden (Erhöhung des JÜ in der StB 60.000) und außerbilanzmäßige Abrechnung der Gewinnerhöhung bei der (eigenen) Einkommensermittlung des Organträgers (-60.000).
Die Kürzung des abgeführten Gewinns und Zurechnung des OG-Einkommens bleiben davon unberührt.

Problem: Ich bin mir nicht sicher, ob´s so richtig ist, weil ich nichts speziell dazu gefunden habe. Trotzdem danke!

Ciao!
Nemo

hi nemo,

ich habe mal nachgelesen. es ist so wie du vermutest, in deinem
fall muss ein aktivposten gebildet werden.

nachzulesen z.b. in doetsch/cattelaens „Körperschaftsteuer“
aus der reihe finanz u. steuern, hier Rz. 821ff.

ist das nicht auch der fall der richtlinien A 59?

der posten ist in der StB des organträgers wie folgt zu bilden:

ausgleichsposten aus beteiligungen / ertrag

die gewinnerhöhung wird ausserbilanziell wieder hinzugerechnet.
wird der posten nicht wieder aufgelöst (bei mehrabführungen z.b.),
dann ist dieser nachträgliche AK der beteiligung beim beteiligungsverkauf…

das ganze ist auch andersherum (mit passiven ausgleichsposten mgl.)

weitere quellen:

  • dötsch in DB 1993, 752
  • witt in dötsch/eversberg/jost/witt Rz. 149ff. zu § 14 KStG

in der veK gliederung wird hier das ek 04 berührt…

gruss vom

showbee

EK 04 oder EK 02
Hallo!

Vielen Dank zunächst!

Ich bin davon ausgegangen, dass die Richtlinien die Fälle betrafen, in denen der HB-Jahresüberschuss teilweise in die Rücklagen der Organgesellschaft eingestellt und nicht mehr ausgeschüttet wird. In diesem Fall wäre aber immerhin ein Gewinn vorhanden, anders als im Fall der Drohverlustrückstellung.
Aber ich habe mir das letztlich trotzdem so gedacht, wie Du es bestätigt hast.

Ein vEK-Korrekturposten kommt allerdings nur bei der Organgesellschaft in Betracht, denn der OT hat bereits durch das zvE einen höheren Zugang, der durch den bilanziellen Ausgleichsposten dargestellt wird.
Wenn eine Rücklage bei der OG gebildet wird, setzt man diesen der OG verbleibenden Überschuss offenbar weitestgehend einer Abführung mit anschließender Einlage gleich: > EK 04 EK 02

Danke! => Ergebnis
Hallo!

Zusammenfassende Lösung:

Organträger (100%-Beteiligung):

  • Wegen Minderabführung Ausgleichsposten in der StB +60.000 mit Erhöhung des Gewinns, die jedoch außerhalb der Bilanz wieder abzuziehen ist für die Einkommensermittlung.
  • kein Korrekturposten im EK 02, da Minderabführung = Ausgleichsposten (100%)

A 59 I KStR 1995 - BMF vom 10.1.1981 (B.I.1.)

Organgesellschaft:

  • Korrekturposten im EK 04: +60.000
    § 37 II KStG (a.F.) - BMF vom 10.1.1981 (B.I.1.) - A 92 II KStR 1995.

Ciao!
Nemo

erledigt…(owT)