Hi…
Kann ein Arbeitgeber seine Angestellten zu fachfremden Tätigkeiten
zwingen?
Etwa so: Ein Arzt will seine Praxis billig renovieren und verlangt
von seinen Helferinnen, daß sie die Wände streichen.
Oder: Ein Dachdecker lässt seinen Lehrling den Rasen vor seinem
Privathaus mähen.
Ist so etwas überhaupt zulässig, und wenn ja, unter welchen
Bedingungen?
Mir reicht auch ein Verweis auf eine Webseite (oder meinetwegen ein
Buch), die das Thema behandelt. Ich selbst habe bisher leider nichts
gefunden.
genumi
Hallo genumi,
Kann ein Arbeitgeber seine Angestellten zu fachfremden
Tätigkeiten
zwingen?
Nicht ohne weiteres.
Etwa so: Ein Arzt will seine Praxis billig renovieren und
verlangt
von seinen Helferinnen, daß sie die Wände streichen.
Och, ich habe auch schon mal mein Büro gestrichen, aber freiwillig…
Oder: Ein Dachdecker lässt seinen Lehrling den Rasen vor
seinem
Privathaus mähen.
Das ist nicht einmal eine artfremde Tätigkeit - das ist 1A-Ärger mit der Handwerkskammer, wenn der Stift dort anruft und nachfragt, wie er das am besten im Berichtsheft formulieren soll. 
Ist so etwas überhaupt zulässig, und wenn ja, unter welchen
Bedingungen?
Natürlich gibt es in puncto ‚artfremde Tätigkeiten‘ auch Ausnahmen:
- Notfälle/personelle Engpässe: dem Sachbearbeiter bricht kein Zacken aus dem Krönchen, wenn er bei einer kollektiven Fischvergiftung nach der Weihnachtsfeier oder während einer Grippewelle für ein paar Tage die Telefonzentrale übernnimmt.
- Disziplinarische Gründe: eine beim Diebstahl oder Manipulation erwischte Kassiererin darf durchaus vor die Alternative ‚Rausflug oder Regale einräumen‘ gestellt werden.
Die von Dir erwähnten ‚fachfremden‘ Tätigkeiten sind allerdings sowas von fachfremd, daß sie von keinem Direktionsrecht dieser Welt gedeckt sein dürften. Abgesehen davon dürfte der Arbeitgeber - sollte während einer solchen Tätigkeit ein Unfall passieren - tierischen Stress mit der Berufsgenossenschaft bekommen, denn ein Arbeitsunfall im BG-lichen Sinne war es ja nicht. Das Streichen von Praxiswänden gehört ja nicht unbedingt zu den typischen Aufgaben einer MFA (vormals Arzthelferin). Außerdem dürfte er in einem solchen Fall für die Behandlungskosten, Schmerzensgeld, etc., etc., etc., aufkommen.
Grüße
Renee
Abend!
Du mußt erstmal strikt zwischen Lehrling (Ausbildung) und normaler
Beschäftigung unterscheiden.
BBiG §14 (Berufsbildungsgesetz):
„(2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem
Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.“
Was dem Ausbildungszweck dient ist sicherlich kreativ darstellbar.
Einem „normalen“ Mitarbeiter kann ich Aufgaben geben wie es im
Arbeitsvertrag ausgemacht ist. Eine kleine Firma wie ich sie habe
könnte gar nicht leben wenn jeder nur exakt seine Haupttätigkeit
macht. Die Ingenieure bei mir müssen auch mal spülen, saugen,
Kaffee kochen, Birne wechseln und wenn renoviert wird dann würde
ich erwarten, das sie mit anfassen.
Gruß
Stefan
- Disziplinarische Gründe: eine beim Diebstahl oder
Manipulation erwischte Kassiererin darf durchaus vor die
Alternative ‚Rausflug oder Regale einräumen‘ gestellt werden.
Hallo Renee, daß ist aber ganz schön dünnes Eis, auf dem Du Dich bewegst. Das hat nichts mehr mit „disziplinarischen Gründen“ zu tun, sondern läuft eher unter dem Begriff „Nötigung“. Sollte der AN eine solche Formulierung beweisen können, hätte der entsprechende AG ein ganz dickes Problem.
Ansonsten wäre es günstigenfalls eine Änderung des Arbeitsvertrages.Aber das meint m. E. das Ausgangsposting nicht.
Es kommt wirklich darauf an, was im Arbeitsvertrag steht, und selbst wenn da nur „Arzthelferin“ stehen würde, ist m. E. dadurch klar, das Rasen mähen und Wände streichen dadurch auf keinen Fall abgedeckt ist. Dafür gibt es andere Spezialisten, die man beauftragen kann, so daß durch solche Tätigkeiten auch kein Notfall konstruiert werden kann. Cheffe kann hier höchstens höflich „Bitte, Bitte“ sagen.
Grüße
Renee
&Tschüß
Wolfgang