Fachgerechte Instandsetzung eines PKW nach Unfall?

Hallo Gemeinde:smile: ,

aml angenommen es würde folgendes geschehen sein:

Jemand kauft sich einen Gebrauchtwagen bei einem Händler. Der PKW hatte einen Unfallschaden, dies ist auch im Vertrag vermerkt. Nun fährt jemand ca. 9 Monate später in den PKW und verursacht einen Schaden. Der Schaden wird von einer Vertragswerkstatt behoben und dabei wird festgestellt, dass ein Vorschaden nur sehr mangelhaft behoben wurde (stümperhaft geklebt, gespachtelt und geschweißt, der Kühler vom Schrott, aber funktionstüchtig). U.a. spielt nun auch die Elektrik zeitweise etwas verrückt, was jedoch laut Werkstatt nichts mit dem neuen Unfall zu tun hat. Die Kabelverbindungen seien nur sehr mangelhaft geflickt und zusammengeklebt worden, weshalb dieser Fehler immer wieder auftreten könne. Dies sei jedoch nur durch eine komplett neue (recht kostspielige) Verkabelung zu reparieren.
Meine Frage nun:
Müssen Händler, bevor sie einen Gebrauchtwagen verkaufen, etwaige Vorschäden FACHGERECHT beheben lassen?? Bzgl. des Elektronikproblems besteht ja wohl eigentlich kein Zweifel, dass der Händler dies nun nachträglich fachgerecht beheben muss, oder? Aber wie sieht es mit den anderen stümperhaften und zusammengeflickten Arbeiten des Vorschadens aus?

Freue mich über viele hilfreiche Beiträge :smile:.

Mfg

Pedero

Hi

Die Antwort kan man zum Teil mit Ja und zum Teil mit Nein beantworten.

Natürlich darf ein Händler SEIN Auto so reparieren wie es ihm gefällt , ob Stümperhaft oder restaurationswertig bleibt ihm überlassen , es ist ja zu diesem Zeitpunkt sein Eigentum.
Wenn das Fahrzeug so hergerichtet wurde , das der üv keine Einwände hat , darf er das zunächst , also auch mit Gebrauchtteilen vom Schrotty.

Aber dann kommt der Haken:
wenn das Fahrzeug nur mehr oder weniger zusammengespachtelt wurde und nicht ordnungsgemäss repariert , dann muss der Verkäufer auf diese „billig , oder schnell“ gemachte Reparatur hinweisen

Ihre Frage müsste umformuliert werden :
Sie müsste heissen , das Fahrzeug hat laut Kaufvertrag einen Unfallschaden , der deklariert ist , in wie weit darf bei dem Modell mit dem Baujahr gebrauchte Teile verwendet werden und eine schnellreparatur ausgeführt werden .
kein Mensch würde mehr einen Golf II Baujahr 88 fachgerecht reparieren , da beim nächsten Tüv sowieso ende ist .

Toni

Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Der Einwand ist richtig, sicherlich kommt es auch auf das Alter des Autos an. Nehmen wir an, dass der PKW im vorliegenden Fall 6 Jahre alt ist. Dürfte man da nicht noch eine fachgerechte Reparatur erwarten? Im Kaufvertrag steht zudem „Behobener Frontschaden Umfang ca. 3000-4000 Euro“.

Vielen Dank,

Pedero