Hallo zusammen,
ich suche Erfahrungswerte mit der Durch-/Umsetzungserfahrung von „Fachlichem Weisungsrecht“ im Konzern.
Eine Abteilung im Mutterkonzern (AG) erhält fachliches Weisungsrecht per Vorstandsbeschluss für Töchter, die sich an von der Muttergesellschaft vorgegeben Richtlinien, Prozesse… halten sollen.
Wie ist dies durchsetzbar?
Kann die Abteilung überhaupt Weisungsbefugnis gegenüber eigenständigen Töchtern haben, wenn ja, gibt es Sanktionsmaßnahmen, welche Kompetenzen oder Hilfsmittel werden benötigt?
Gibt es bestimmte Gesellschaftsformen die sich nicht den Weisungen „fügen“ müssen?
Für eure Antworten vorab vielen Dank!
Gruß
Mine
PS: Bei allen Töchtern besteht eine Mehrheitsbeteiligung.
Hallo,
Wie ist dies durchsetzbar?
entweder, die Tochter hält sich an die Regeln oder man setzt im äußersten Notfall den gesellschaftsrechtlichen Prozeß in Gang, d.h. Einberufung der Gesellschafterversammlung, anschließende Neuwahl der entsprechenden Gremien und Austausch der Unternehmensführung.
Gruß,
Christian
Hi
Wenn fachliches und disziplinarisches Weisungsrecht geteilt werden ist das nach meiner Erfahrung immer schon schlecht und m.E. eher eine Fehlentscheidung. Wer nur das fachliche W-Recht hat, hat i.d.R. kaum griffige Sanktionsmechanismen.
Man braucht also entweder Respekt qua Souveränität (bspw. exzellentes und anerkanntes Wissen/Erfahrung) oder die Rückendeckung eines Großen (bspw. der Vorstandsvorsitzende). Mit dem Wissen kann man locken, mit der geliehenen Macht des VV drohen.
Nur sehr vorsichtig/überlegt sollte man es allerdings machen. Lehnt man sich zu weit aus dem Fenster („wenn Sie nicht … dann werde ich … und dann wird der VV …“) und läßt der VV (oder wer auch immer) einen dann Fallen (bspw. indem er Deine Entscheidungen relativiert oder nicht bestätigt) ist es aus mit der Schönheit. Dann weiß aber auch gleich der ganze Konzern, daß man nicht mehr ernst zu nehmen ist. Das wars dann erstmal. Verlorene Reputation ist schwer wieder zu reparieren.
Das ganze ist eine kleine Gratwanderung. Also geschickterweise vorab und ggf. regelmäßig mit den finalen Entscheidern (z.B. dem Vorstand und dem mit der disziplinarischen Entscheidungsgewalt) seinen Kurs grob abstecken und sich der Unterstützung versichern. Und dann erst zum Weisungsempfänger gehen und dort mit Augenmaß die Richtung korrigieren. Auf die Pauke hauen (ich erwarte, daß Sie …) zieht eher selten. Wer begründet weiß was er will und warum, sollte auch in der Lage sein, überzeugend zu argumentieren. Dein Gegenüber ist i.d.R auch nicht blöd und wird verstehen. Wenn man eine gut begründete Auffassung hat sollte es möglich sein, zu arrangieren, daß z.B. der Vorstand dies bei passender Gelegenheit angemessen würdigt (bspw. in einer der vielen Ansprachen irgendwo). Sowas wirkt manchmal Wunder!
Was die Gesellschaftsformen angeht steht alles Wissenswerte im Gesetz (GmbHG, AktG, HGB etc.). Das betrifft aber mehr Aufsichtsräte, Gesellschafter etc.
Viel Spaß… ;o)
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
faktisch läuft das, weil man ja den Job behalten will…wenn man ansonsten den Weisungen nicht folgt, würde man irgendwelchen Ärger bekommen und Nachteile erleiden…
rechtlich ist das durchaus anders…
wenn die Tochter eine GmbH ist, kann der Vorstand der mutter AG die Geschäftsfüher der GmbH-Tochter anweisen ud das auch durchsetzen…bzw. nicht folgende GF absetzen…
bei der AG als Tochter ist das schon anders, der Vorstand ist nicht weisungsgebunden…eien Ausnahme könnte bestehen, wenn die Tochter-AG durch Vertrag eingegliedert ist
Hallo,
wenn die Tochter eine GmbH ist, kann der Vorstand der mutter
AG die Geschäftsfüher der GmbH-Tochter anweisen ud das auch
durchsetzen…bzw. nicht folgende GF absetzen…
bei der AG als Tochter ist das schon anders, der Vorstand ist
nicht weisungsgebunden…eien Ausnahme könnte bestehen, wenn
die Tochter-AG durch Vertrag eingegliedert ist
inwiefern besteht denn in der Hinsicht ein Unterschied zwischen den Rechtsformen AG und GmbH?
Interessiert,
Christian
Die GmbH ist im GmbHG gereglt…und das sieht die Weisungsgebundenheit des geschäftsführeres gegenüber dem gesellschafter vor
Die AG ist im AktG geregelt und dort ist sowas eben gerade nicht vorgesehen…
Das ist ein Grund , warum die GmbH als Tochtergesellschaft im Konzern beliebt ist…
Die GmbH ist im GmbHG gereglt…und das sieht die
Weisungsgebundenheit des geschäftsführeres gegenüber dem
gesellschafter vor
Interessant. Könntest Du mir gerade noch sagen, in welchem Paragraphen das steht. Dummerweise fehlen beim GmbHG die amtlichen Überschriften der einzelnen Pragraphen, so daß die Sucherei etwas lästig ist. Eine Suche nach dem Wort Weisung ergab keine zielführende Fundstelle.
Gruß,
Christian
tach…
ich weiß ja nicht, in welche Ausgabe Du schaust…aber im Schönfelder hat das Gesetzt Titel und Überschriften…ich denke mal. § 37 I GmbHG ist sedes materiae.
Für die AG bestimmt § 82 AktG, dass die Vertretungsbefugnis des Vorstandes nicht beschränkt werden kann. Dem Vorstand kann nur über eine Geschäftsordnung ein Rahmen vorgegeben werden, § 82 II AktG.
Danach kann der GF der GmbK Weisungen für den Einzelfall bekommen, der Vorstand aber nicht…
Hallo,
ich weiß ja nicht, in welche Ausgabe Du schaust…
in die offizielle:
http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/index.html
aber im
Schönfelder hat das Gesetzt Titel und Überschriften…ich
denke mal. § 37 I GmbHG ist sedes materiae.
Für die AG bestimmt § 82 AktG, dass die Vertretungsbefugnis
des Vorstandes nicht beschränkt werden kann.
Dem Vorstand kann
nur über eine Geschäftsordnung ein Rahmen vorgegeben werden, §
82 II AktG.
Danach kann der GF der GmbK Weisungen für den Einzelfall
bekommen, der Vorstand aber nicht…
Eigentlich sind die Formulierungen von 37 GmbHG und 82 AktG fast identisch, lediglich die Absätze sind vertauscht. Das in der Literatur oft herausgestellte Weisungsrecht als Umkehrschluß aus dem 37 I ist m.E. einer besonderen Erwähnung nicht wert.
Der Vorstand muß sich genauso an Beschlüsse der Hauptversammlung halten wie der Geschäftsführer an Gesellschafterbeschlüsse, der einzige Unterschied liegt im zu betreibenden Aufstand
Das ist ein Grund , warum die GmbH als Tochtergesellschaft im Konzern beliebt ist…
Und der Grund, warum Aktiengesellschaften in Konzernen so beliebt sind, ist, daß sich die Anteile besser handeln lassen. Es kommt also, wie so oft, darauf an.
Gruß,
Christian
dem kann ich nicht folgen…
der Gesellschafter kann dem GF einer GmbH die Weisung erteilen, ein bestimmtes Grundstück zu verkaufen…
ich weiß jetzt nicht genau, ob die HV so eine Einzelfallentscheidung treffen darf…aber selbst wenn sie darf…da für wäre dann eine HV mit allen Förmlicjkeiten durchzuziehen…also ist die GmbH da flexibler…
und bezogen auf Konzerntöchter spielt die „Handelbarkeit“ von Aktien keine wesentliche Rolle…die sind wohl nicht börsennotiert, oder? Die Tochter kann man da m. E. nicht wesentlicher einfacher verkaufen als die Tochter GmbH…
ein Unterscheid mag sein, dass man mit einer AG andere Finanzierungsmittel hat…Wandelschuldverschreibungen etc…das geht m. W. mit einer GmbH nicht, weil das GmbH solche Instrumente nicht vorsieht
der Gesellschafter kann dem GF einer GmbH die Weisung
erteilen, ein bestimmtes Grundstück zu verkaufen…
ich weiß jetzt nicht genau, ob die HV so eine
Einzelfallentscheidung treffen darf…
Natürlich und zwar auf Verlangen des Vorstands (119 (2) AktG).
aber selbst wenn sie
darf…da für wäre dann eine HV mit allen Förmlicjkeiten
durchzuziehen…also ist die GmbH da flexibler…
Jetzt wollen wir doch mal für eine Sekunde in die Realität zurückgehen: Es geht darum, ob die Obergesellschaft der Tochter bzw. jeweils Abteilungen Anweisungen erteilen können. Ob nun ein Weisungsrecht formal vorhanden ist oder nicht, wer es hat usw. ist doch völlig gleichgültig. Spurt die Geschäftsleitung der Tochter nicht, wird sie aus dem Dienst entfernt.
Ob man dann dafür eine Hauptversammlung (muß ja nicht öffentlich sein und wenn die Formalia nicht eingehalten werden, braucht man erst einmal einen Betroffenen, der damit ein Problem hat) oder einen Gesellschafterbeschluß der GmbH-Gesellschafter braucht, ist vollkommen uninteressant, weil der Fall in einem Unternehmensleben so ziemlich genau nie oder bestenfalls einmal vorkommt.
und bezogen auf Konzerntöchter spielt die „Handelbarkeit“ von
Aktien keine wesentliche Rolle…die sind wohl nicht
börsennotiert, oder? Die Tochter kann man da m. E. nicht
wesentlicher einfacher verkaufen als die Tochter GmbH…
Mit dem kleinen Unterschied, daß man zur Abtretung von GmbH-Anteilen einen Notar braucht und mit dem muß man nicht nur einen Termin vereinbaren, sondern man muß ihn auch bezahlen - und zwar in Abhängigkeit vom Kaufpreis. Das beträfe dann jede Konzernumorganisation, bei der Gesellschaften umgehängt werden.
Im übrigen dürften 90% der in Deutschland existierenden Aktiengesellschaften nicht börsennotiert sein.
Gruß,
Christian
hallo zusammen,
vielen lieben dank für eure antworten und diskussionen…
haben mir fürs erste auf jeden fall weiter geholfen.
nun handelt es sich um ein größeres unternehmen (dienstleistung), das fachliche weisungsrecht bezieht sich auf die einkaufsabteilung (entwicklung, aufbau… eines konzernweiten einkaufs). sanktionsmaßnahmen, „dann schalte ich die tochter aus“ sind nicht realistisch und auch nicht zielführend oder umsetzbar in der größenordnung. (muss dazu sagen, dass das ganze thema für mich auch relativ neuland ist)
zurück zum thema:
- die töchter haben eigene einkaufseinheiten
- oder „one-man-einkäufe“ o.ä.
im moment sind sie jedoch so gut wie völlig losgelöst vom einkaufsprozess etc. der konzernmutter (der zentrale), teilweise wird sich auf das aktiengesetz berufen, warum man sich in der entsprechenden tochter / einheit nicht an die richtlinien, prozesse des „konzerneinkaufs“ (also des einkaufs der mutter, teilw. strategiegeber etc.) halten kann/darf.
für weitere hinweise, anhaltspunkte tipps & co.
vielen dank vorab
gruß
mine