Hallo Klaus,
diese Frage hat mir natürlich keine Ruhe gelassen 
Die Antwort findet sich im Weingesetz von 1994 im § 20
„Qualitätsprüfung der Qualitätsweine mit Prädikat“.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/weing_1994/i…
Ich zitiere mal:
(1) Inländischer Wein darf als Qualitätswein mit Prädikat in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer zuerkannt worden ist.
(2) Ein Prädikat wird einem Wein zuerkannt, wenn er
- die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweist und
- den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht.Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.
(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, wenn
- die zur Weinbereitung verwendeten Weintrauben in einem einzigen Bereich geerntet worden sind und
- eine Anreicherung nicht vorgenommen worden ist.
(4) Die übrigen Qualitätsweine mit Prädikat müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 3 aus Lesegut der folgenden Beschaffenheit hergestellt sein:
- Bei der Spätlese dürfen nur vollreife Weintrauben verwendet werden, die in einer späten Lese geerntet worden sind.
- Bei der Auslese dürfen nur vollreife oder edelfaule Weintrauben verwendet werden.
- Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder wenigstens überreife Beeren verwendet werden.
- Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weitgehend eingeschrumpfte edelfaule Beeren verwendet werden; ist wegen besonderer Sorteneigenschaft oder besonderer Witterung ausnahmsweise keine Edelfäule eingetreten, genügt auch Überreife der eingeschrumpften Beeren.
- Bei Eiswein müssen die verwendeten Weintrauben bei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein.
Alles klar?
Naja, könnte man sagen
– man kanns aber auch lassen. Denn:
Die Prädikate Kabinett bis TBA werden in den Ausführungsbestimmungen weiter spezifiziert und zwar über den natürlichen Zuckergehalt des Lesegutes. Dbei sind die Grenzwerte von Anbaugebiet zu Anbaugebiet unterschiedlich.
Beim Eiswein ist es nun so, dass in allen Anbaugebieten das Lesegut den Zuckergehalt haben muss, der für die Qualitätsstufe Beerenauslese gilt und eben zusätzlich bei mind. - 7 °C gelesen werden musste.
Insofern ist die Reihenfolge der Prädikate in der Sortierung nach Zuckergehalt des Lesegutes tatsächlich unterbrochen. Schliesslich muss Lesegut für eine TBA einen höheren Zuckergehalt haben, als Lesegut für Eiswein.
Andererseits ist zu beachten, dass TBA „edelfaule Beeren“ voraussetzt (siehe oben) - aus edelfaulen Beeren würde aber kein Mensch versuchen einen Eiswein zu machen.
So, jetzt hab ich Dich hoffentlich restlos verwirrt und grüße Dich herzlich 
mhg
http://www.ich-brauche-keine-homepage.de
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