Faehrlaessige Koerperverletzung; Rechtsschutz etc

Hallo,

folgende Fragen bzw. Anliegen:

  1. Ist die Rechtsschutzversicherung von der allgemeinen gesetzlichen Versicherung zu unterscheiden, d.h. kann sie als freiwllig betrachtet werden?
    Wenn ja, ist man trotz Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin familienversichert, sofern man sich noch im regulaeren Studium befindet? Bekannt ist, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, dass man nach Vollendung des 25. Lebensjahres aus der Familienversicherung u.a. ausscheidet.
    Abgesehen davon: Steht Studenten generell eine kostenlose Rechtshilfe zur Verfuegung? Wo ist dies, also in welchem Gesetz/Verordnung, geregelt?

  2. Sofern man einen Strafbefehl wegen fahrlaessiger Koerperverletzung im Strassenverkehr erhalten und diesen wirksam werden gelaessen hat, ist dann auch das ggf. erforderliche Bussgeld damit abgegolten? Koennen einem Sachverhalt zugeordnet etwa auch 2 Strafen separat wirksam gestellt werden (Anzeige wegen koerperlicher Faehrlassigkeit und Bussgeldbescheid)?

  3. Last bot not least: Wenn man sich die wirtschaftliche und persoenliche Verhaeltnisse eines Studenten ansieht, das ja i.d.R. gering erscheint, er sich zuvor noch nicht strafbar gemacht hat, insb. verkehrsrechtlich, kann dann nach dem Gleichheitsgrundsatz und nach der Verhaeltnismaessigkeit eine Strafverfolgung wegen faehlaessigker Koerperverletzung im besonderen oeffentlichen Interesse gestellt werden? Man unterscheidet doch immer noch zwischen grober und gemildert Faehrlaessigkeit - auch im Oeffentlichen Recht, oder nicht? Nicht jeder Verkehrsunfall (mit Koerperverletzung) steht im besonderen oeffentlichen Interesse?!
    Besonderes wichtig erscheint hier, ob nach den hier vorliegenden Umstaenden eine Gesamtgeldstrafe von 450 Euro exkl. von Auflagen mit Fahrverbot gerecht und verhaeltnismaessig ist?
    Und noch einmal abgesehen davon (sorry!): Kann man beim erstmaligen Fahrverbot nicht selbst entscheiden, wann man das Fahrverbot in Anspruch nimmt?

Na ja, ich hoffe und waere sehr, sehr dankbar, einige ausfuehrliche und hilfreiche Antworten zu bekommen. Dafuer vielen Dank schon einmal im Voraus!

Einen schoenen Tag!

Viele Gruesse
Michael
Insb.

  1. Ist die Rechtsschutzversicherung von der allgemeinen
    gesetzlichen Versicherung zu unterscheiden, d.h. kann sie als
    freiwllig betrachtet werden?

Niemand muss eine Rechtsschutzversicherung haben. (Aber jeder sollte eine haben!)

Wenn ja, ist man trotz Vollendung des 25. Lebensjahres
weiterhin familienversichert, sofern man sich noch im
regulaeren Studium befindet?

Dazu blickt man in die Versicherungsbedingungen des Versicherers.

Steht Studenten generell eine kostenlose
Rechtshilfe zur Verfuegung?

Generell nicht, aber ich glaube, es gibt den einen oder anderen AStA, der so etwas organisiert. Vielleicht auch das Studentenwerk. Da bin ich gerade überfragt, aber das sollte sich an der konkreten Uni leicht klären lassen.

  1. Sofern man einen Strafbefehl wegen fahrlaessiger
    Koerperverletzung im Strassenverkehr erhalten und diesen
    wirksam werden gelaessen hat, ist dann auch das ggf.
    erforderliche Bussgeld damit abgegolten?

Das klaue ich mal eben von Wikipedia:

„Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so hat das Strafgesetz Vorrang (§ 21 OWiG). Hat das Gericht über die Tat als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 84 Abs. 1 OWiG). Das rechtskräftige gerichtliche Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit (nicht der Bußgeldbescheid; s. a. § 86 OWiG) steht ihrer Verfolgung als Straftat entgegen (Strafklageverbrauch; § 84 Abs. 2 OWiG), jedoch kommt hier ggf. eine Wiederaufnahme zuungunsten des Betroffenen in Betracht (§ 85 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 362 StPO).“

Koennen einem
Sachverhalt zugeordnet etwa auch 2 Strafen separat wirksam
gestellt werden (Anzeige wegen koerperlicher Faehrlassigkeit
und Bussgeldbescheid)?

Nein.

  1. Last bot not least: Wenn man sich die wirtschaftliche und
    persoenliche Verhaeltnisse eines Studenten ansieht, das ja
    i.d.R. gering erscheint, er sich zuvor noch nicht strafbar
    gemacht hat, insb. verkehrsrechtlich, kann dann nach dem
    Gleichheitsgrundsatz und nach der Verhaeltnismaessigkeit eine
    Strafverfolgung wegen faehlaessigker Koerperverletzung im
    besonderen oeffentlichen Interesse gestellt werden?

Hä?

Man
unterscheidet doch immer noch zwischen grober und gemildert
Faehrlaessigkeit - auch im Oeffentlichen Recht, oder nicht?

Oder nicht. Im Strafrecht gibt es dann und wann den Begriff der Leichtfertigkeit, aber ansonsten geht’s für die Tatbestandsmäßigkeit nur um fahrlässig oder nicht fahrlässig.

Nicht jeder Verkehrsunfall (mit Koerperverletzung) steht im
besonderen oeffentlichen Interesse?!

Zunächst mal die gesetzliche Regelung:

http://dejure.org/gesetze/StGB/230.html

Die Staatsanwaltschaft hält sich an diese Richtlinien:

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bs…

Such mal per Browserfunktion nach dem Wort „Körperverletzung“, dann findest du ein bisschen was dazu.

Besonderes wichtig erscheint hier, ob nach den hier
vorliegenden Umstaenden eine Gesamtgeldstrafe von 450 Euro
exkl. von Auflagen mit Fahrverbot gerecht und
verhaeltnismaessig ist?

Das kann dir leider keiner beantworten, weil dazu alle Einzelheiten des Falles bekannt sein müssten. Davon abgesehen ist das auch eine Frage der persönlichen Ansicht, von den dogmatischen Schwierigkeiten mal ganz abgesehen.

http://books.google.de/books?id=jZ0vNlOEEYYC&pg=PA13…

Und noch einmal abgesehen davon (sorry!): Kann man beim
erstmaligen Fahrverbot nicht selbst entscheiden, wann man das
Fahrverbot in Anspruch nimmt?

Man nimmt ein Fahrverbot „in Anspruch“?

Hallo Michael,

geht es dir um einen oder um verschiedene Sachverhalte? Denn sollte ersteres der Fall sein, würde das hier dafür sprechen, dass sich viele deiner Fragen schon erledigt haben:

  1. Sofern man einen Strafbefehl wegen fahrlaessiger
    Koerperverletzung im Strassenverkehr erhalten und diesen
    wirksam werden gelaessen hat

Gruß
Ultra

Hallo,

vielen Dank erst mal fuer die schnelle Rueckmeldung.

Wenn ja, ist man trotz Vollendung des 25. Lebensjahres
weiterhin familienversichert, sofern man sich noch im
regulaeren Studium befindet?

Dazu blickt man in die Versicherungsbedingungen des

Versicherers.

Darum geht es ja. Wenn sie freiwillig und entsprechend gesetzlich nicht verpflichtend ist, orientiert sich diese Versicherung auch nicht zwingendermassen an gesetzliche Vorschriften wie z.B., dass bei der Vollendung des 25. Lebensjahres eines Studenten die Familienversicherung dieses Studenten erlischt. Ist das richtig?

Muss man von der Versicherung kein Schreiben erhalten, wenn der Versicherungsschutz erlischt, auch bei familienversichterten Personen?
Bei Versichrungen ist leider nur die AKB bekannt…

Steht Studenten generell eine kostenlose
Rechtshilfe zur Verfuegung?

Generell nicht, aber ich glaube, es gibt den einen oder anderen AStA, der so etwas organisiert. Vielleicht auch das Studentenwerk. Da bin ich gerade überfragt, aber das sollte sich an der konkreten Uni leicht klären lassen.

Das stimmt, vielen Dank. Bin aber auch absolut davon ausgegangen, dass einem Student eine kostenlose Rechtshilfe bzw. -beratung eben gerade zusteht. Habe davon schon so oft gehoert…

Das klaue ich mal eben von Wikipedia:

-:smile: Danke. Das hat sich auf jeden Fall nun schon einmal erledigt…
Aus den Textstellen geht aber hervor, dass es meist ‚guenstiger‘ ist, zu versuchen, von einem Strafbefehl zu einer Ordnungswidrigkeit zu kommen. Stimmt’s?
Leider hab ich bisher keinen amtlich einfach strukturierten und aktuellen Bussgeldkatalog gefunden…

Hä? -:0

Damit habe ich gemeint, ob eine fahrlaessige Koerperverletzung im Strassenverkehr immer ein besonderes oeffentliches Interesse darstellt?!

Man
unterscheidet doch immer noch zwischen grober und gemildert
Faehrlaessigkeit - auch im Oeffentlichen Recht, oder nicht?

Oder nicht. Im Strafrecht gibt es dann und wann den Begriff
der Leichtfertigkeit, aber ansonsten geht’s für die
Tatbestandsmäßigkeit nur um fahrlässig oder nicht fahrlässig.

Ok, dann unterscheidet sich die Bedeutung der Begrifflichkeit ‚Fahrlaessigkeit‘ zwischen Zivilrecht und Strafrecht doch in einem erheblichen Masse

Zunächst mal die gesetzliche Regelung:

http://dejure.org/gesetze/StGB/230.html

Ok, dann bedeutet dies, dass ein Antrag von dem Geschaedigten nicht gestellt worden ist, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht es aber in einem besonderen oeffentliche Interesse sieht. Stimmt’s?
Apropos: In welcher Frist muss eigentlich ein Strafbefehl bzw. -antrag zugegangen sein? Es gibt doch sicherlich auch hier Fristen, oder?

Besonderes wichtig erscheint hier, ob nach den hier vorliegenden Umstaenden eine Gesamtgeldstrafe von 450 Euro exkl. von Auflagen mit Fahrverbot gerecht und verhaeltnismaessig ist?

Das kann dir leider keiner beantworten, weil dazu alle
Einzelheiten des Falles bekannt sein müssten. Davon abgesehen
ist das auch eine Frage der persönlichen Ansicht, von den
dogmatischen Schwierigkeiten mal ganz abgesehen.

Ja, so etwas habe ich mir schon gedacht! J Ohne alle erforderlichen Einzelheiten diesbezueglich zu haben, frage ich mich aber noch, wenn ein Student ein monatlicher Unterhalt von 300 Euro hat, sich sonst noch nicht verkehrsrechtlich falsch verhaltet hat, er noch zu Hause wohnt, ob es nicht zu krass ist, 450 Euro + 2 Monate Fahrverbot in einem zu verhaengen - noch nicht einmal Ratenzahlung angeboten, etc. ?!

http://books.google.de/books?id=jZ0vNlOEEYYC&pg=PA13…

Ja, genau, es sollte entsprechend insb. objektiv betrachtet werden…

Man nimmt ein Fahrverbot „in Anspruch“?

Meine natuerlich, ob man sich die Zeit fuer das zeitraumbezogene Fahrverbot beim erstmaligem Verstoss diesbzeuglich selbst aussuchen kann… J

Hallo Ultra,

geht es dir um einen oder um verschiedene Sachverhalte? Denn
sollte ersteres der Fall sein, würde das hier dafür sprechen,
dass sich viele deiner Fragen schon erledigt haben:

Mehr oder minder um mehrere Einzelheiten… -:wink:

Ansonsten ja, es wurde schon einige Frage hilfreiche beantwortet, wobei noch nicht alle, bzw. einige wenige im anderen Artikel noch hinzugekommen sind.

Vielen Dank & viele Gruesse

Dazu blickt man in die Versicherungsbedingungen des

Versicherers.

Darum geht es ja. Wenn sie freiwillig und entsprechend
gesetzlich nicht verpflichtend ist, orientiert sich diese
Versicherung auch nicht zwingendermassen an gesetzliche
Vorschriften wie z.B., dass bei der Vollendung des 25.
Lebensjahres eines Studenten die Familienversicherung dieses
Studenten erlischt. Ist das richtig?

Nein, das ist so nicht richtig. Weder ist eine Pflichtversicherung zwingend gesetzlich bis ins Kleinste geregelt, noch sind andere Versicherungen generell beliebig und von gesetzlichen Zwängen unabhängig.

Muss man von der Versicherung kein Schreiben erhalten, wenn
der Versicherungsschutz erlischt, auch bei
familienversichterten Personen?
Bei Versichrungen ist leider nur die AKB bekannt…

Dann schaut man da halt rein, wenn und soweit sie gelten. (Dazu kann ich nichts sagen.)

Das stimmt, vielen Dank. Bin aber auch absolut davon
ausgegangen, dass einem Student eine kostenlose Rechtshilfe
bzw. -beratung eben gerade zusteht. Habe davon schon so oft
gehoert…

Wieso sollte es einen solchen Anspruch geben? Warum sollen wohlhabende Studenten, die es schließlich gibt, kostenlos Dinge in Anspruch nehmen können, für die andere zahlen müssen?

Aus den Textstellen geht aber hervor, dass es meist
‚guenstiger‘ ist, zu versuchen, von einem Strafbefehl zu einer
Ordnungswidrigkeit zu kommen. Stimmt’s?

Ja. Ein Strafbefehl ist eine Kriminalstrafe. Man ist dann vorbestraft.

Damit habe ich gemeint, ob eine fahrlaessige Koerperverletzung
im Strassenverkehr immer ein besonderes oeffentliches
Interesse darstellt?!

Nee. Wie gesagt, wirf einen Blick in die RiStBv, das wird schon einiges zeigen.

Ok, dann unterscheidet sich die Bedeutung der Begrifflichkeit
‚Fahrlaessigkeit‘ zwischen Zivilrecht und Strafrecht doch in
einem erheblichen Masse

Nö. Aber das will ich jetzt nicht näher ausführen, es ist für dein Anliegen irrelevant.

Zunächst mal die gesetzliche Regelung:

http://dejure.org/gesetze/StGB/230.html

Ok, dann bedeutet dies, dass ein Antrag von dem Geschaedigten
nicht gestellt worden ist, die Staatsanwaltschaft oder das
Gericht es aber in einem besonderen oeffentliche Interesse
sieht. Stimmt’s?

Die Staatsanwaltschaft kann das besondere öffentliche Interesse bejahen.

Apropos: In welcher Frist muss eigentlich ein Strafbefehl bzw.
-antrag zugegangen sein? Es gibt doch sicherlich auch hier
Fristen, oder?

http://dejure.org/gesetze/StGB/77b.html

Ja, so etwas habe ich mir schon gedacht! J Ohne alle
erforderlichen Einzelheiten diesbezueglich zu haben, frage ich
mich aber noch, wenn ein Student ein monatlicher Unterhalt von
300 Euro hat, sich sonst noch nicht verkehrsrechtlich falsch
verhaltet hat, er noch zu Hause wohnt, ob es nicht zu krass
ist, 450 Euro + 2 Monate Fahrverbot in einem zu verhaengen -
noch nicht einmal Ratenzahlung angeboten, etc. ?!

Die Höhe der Geldstrafe sagt über das Strafmaß nur bedingt etwas aus.

http://de.wikipedia.org/wiki/Geldstrafe_%28Deutschla…

Hallo & guten Morgen,

vielen Dank noch einmal fuer deine Rueckmeldung.

Ein Strafbefehl ist eine Kriminalstrafe. Man ist dann vorbestraft.

Unterscheidet man nicht zwischen einem Strafbefehl und einem Strafantrag. Ist man bei einem Strafbefehl tatsaechlich vorbestraft, sofern man die erforderlichen Bedingungen wie z.B. Bezahlung der Geldstrafe etc. annimmt? Immerhin kommmt es zu keiner gerichtlicher Verhandlung.

Nee. Wie gesagt, wirf einen Blick in die RiStBv, das wird schon einiges zeigen.

Nach meinem Befinden liegt es somit absolut an der Laune des Staatsanwaltes bzw. Richters, da ein erheblicher Ermessensspielraum vorliegt. Die Objektivitaet geht hierbei verloren

Die Staatsanwaltschaft kann das besondere öffentliche Interesse bejahen.

Ist es aber nicht normal, erst einmal feststellen zu sollen, wie die wirtschaftlichen und persoenlichen Verhaeltnisse des Unfallverursachers aussehen?!

http://dejure.org/gesetze/StGB/77b.html

Dabei geht es ja um einen Antrag, der gestellt worden ist. Hier ist es aber der Fall, dass die Geschaedigte keinen Antrag gestellt hat, sondern eher die Saatsanwaltschaft. Auch handelt es sich bis dato noch um einen ‚Strafbefehl‘.
(Oder sind die Fristen etwa gleich?)

Die Höhe der Geldstrafe sagt über das Strafmaß nur bedingt etwas aus.

Warum nur bedingt? Es muessen doch die Verhaeltnisse des Verursachers mit einbezogen werden, um erst einmal einen Antrag mit Verweis auf besonderem oeffentlichen Interesse zu stellen und dann die ‚gewuenschte‘ Hoehe und Anzahl der Geldstrafe festzulegen, plus ggf. Fahrverbot etc.

Eine Hoehe von 10 Euro/Tagessatz * Anzahl von 45 Tagessaetze, plus gerade noch 2 Monate Fahrverbot scheint mir zu erheblich zu sein - gerade, da nie etwas ueber wirtschaftliche und persoenliche Verhaeltnisse verlangt worden ist. Die Staatsanwaltschaft ist doch in der Pflicht, oder?

Viele Gruesse

Ein Strafbefehl ist eine Kriminalstrafe. Man ist dann vorbestraft.

Unterscheidet man nicht zwischen einem Strafbefehl und einem
Strafantrag. Ist man bei einem Strafbefehl tatsaechlich
vorbestraft, sofern man die erforderlichen Bedingungen wie
z.B. Bezahlung der Geldstrafe etc. annimmt? Immerhin kommmt es
zu keiner gerichtlicher Verhandlung.

Zunächst einmal: Ich habe mich ungenau ausgedrückt. Ein Strafbefehl ist natürlich keine Kriminalstrafe, so wie eine Banane auch nicht die Farbe Gelb ist.

Die Unterscheidung zwischen Strafantrag und Strafbefehl ist wie die Unterscheidung zwischen Auto und Tankstelle. Man unterscheidet die beiden nicht, weil klar ist, dass es ganz verschiedene Dinge sind, die nur eben auch etwas miteinander zu tun haben.

Die Terminologie ist etwas verwirrend:

Strafanzeige = Anregung an eine Ermittlungsbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft usw.), Ermittlungen aufzunehmen.

Strafantrag = Strafanzeige mit einem Strafverlangen, das für das Ermittlungsverfahren erforderlich ist, wobei dieses Erfordernis absolut sein oder durch besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ersetzt werden kann.

Anklage = Antrag der Staatsanwaltschaft bei Gericht, ein Hauptverfahren zu eröffnen und gegen den Beschuldigten (Angeklagten) zu verhandeln.

Öffentliche Klage = Anklage (kein glückliches Wort, weil „Klage“ ansonsten in Abgrenzung zu „Anklage“ zum Zivilprozessrecht gehört, aber in der StPO ist eben von „öffentlicher Klage“ die Rede

Strafbefehl = Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht verhängte Strafe in einem vereinfachten Verfahren, grundsätzlich ohne Hauptverhandlung, aber mit Möglichkeit des Einspruchs

Nun zu deiner Frage: Wenn man den Strafbefehl ohne Einspruch akzeptiert, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Das Fehlen der Hauptverhandlung beruht auf dem Ansinnen, die Sache vereinfacht abzuhandeln. Der Beschuldigte kann aber Einspruch einlegen und das Verfahren damit erzwingen. Tut er es nicht, bleibt es dabei, dass der Strafbefehl wie ein Urteil wirkt.

Nee. Wie gesagt, wirf einen Blick in die RiStBv, das wird schon einiges zeigen.

Nach meinem Befinden liegt es somit absolut an der Laune des
Staatsanwaltes bzw. Richters, da ein erheblicher
Ermessensspielraum vorliegt. Die Objektivitaet geht hierbei
verloren

Das ist aber eben nur dein „Befinden“.

Die Staatsanwaltschaft kann das besondere öffentliche Interesse bejahen.

Ist es aber nicht normal, erst einmal feststellen zu sollen,
wie die wirtschaftlichen und persoenlichen Verhaeltnisse des
Unfallverursachers aussehen?!

Selbstverständlich nicht. Wo kämen wir denn da hin, wenn nur noch Strafverfahren gegen wohlhabende Leute eröffnet würden und alle anderen straffrei ausgingen?

http://dejure.org/gesetze/StGB/77b.html

Dabei geht es ja um einen Antrag, der gestellt worden ist.

Nein, da steht ganz zu Anfang die Antwort deine Frage, nämlich welche Frist gilt. Gleich im ersten Absatz, dort gleich im ersten Satz.

Hier ist es aber der Fall, dass die Geschaedigte keinen Antrag
gestellt hat, sondern eher die Saatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft kann keinen Strafantrag stellen (es sei denn, sie wird selbst Opfer einer Straftat, aber darum geht es hier ja nicht).

Auch handelt
es sich bis dato noch um einen ‚Strafbefehl‘.
(Oder sind die Fristen etwa gleich?)

Wenn es schon einen Strafbefehl gibt, liegt entweder kein Antragsdelikt vor oder der Antrag wurde gestellt oder, wenn er nicht gestellt wurde, die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht und denn den Strafbefehl beantragt.

Die Höhe der Geldstrafe sagt über das Strafmaß nur bedingt etwas aus.

Warum nur bedingt?

Du möchtest hier aber auch wirklich alles mundgerecht serviert bekommen. Ich habe dir einen Link geschickt, hast du den nicht gelesen? Da steht, dass sich die Höhe einer Geldstrafe aus Tagessatzhöhe und -anzahl zusammensetzt. Die Tagessatzhöhe wird nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten bemessen, in der Regel 1/30 des monatlichen Gehalts. Die Tagessatzanzahl hingegen muss tat- und schuldangemessen sein. Wenn also eine Beleidigung zehn Tagessätze „wert“ ist, wird man zu zehn Tagessätzen verurteilt, und wenn man 1.000 Euro Einkommen hat, läuft das auf 33,00 Euro x 10 = 330,00 Euro hinaus, während ein Einkommen von 5.000,00 Euro eben 166,00 Euro x 10 = 1.660,00 bedeutet.

Es muessen doch die Verhaeltnisse des

Verursachers mit einbezogen werden

Eben. Das geschieht mit der Festsetzung der Tagessatzhöhe.

um erst einmal einen
Antrag mit Verweis auf besonderem oeffentlichen Interesse zu
stellen und dann die ‚gewuenschte‘ Hoehe und Anzahl der
Geldstrafe festzulegen, plus ggf. Fahrverbot etc.

Das besondere öffentliche Interesse hat mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten nichts zu tun.

Eine Hoehe von 10 Euro/Tagessatz * Anzahl von 45 Tagessaetze,
plus gerade noch 2 Monate Fahrverbot scheint mir zu erheblich
zu sein - gerade, da nie etwas ueber wirtschaftliche und
persoenliche Verhaeltnisse verlangt worden ist. Die
Staatsanwaltschaft ist doch in der Pflicht, oder?

Der Strafbefehl ist ein Angebot, eine Sache relativ einfach zu regeln. Die 45 Tagessätze und das Fahrverbot beziehen sich auf die Tat und die Schuld. Die Tagessatzhöhe ist sehr niedrig. Man weiß also, dass der Beschuldigte fast mittellos ist. Trotzdem hat die Staatsanwaltschaft das so beansprucht, und das Gericht hat es so abgesegnet. Der Beschuldigte kann nun zwar sagen, dass er eine Hauptverhandlung will, aber es kann sein, dass die Strafe dann höher ausfällt. Sie kann natürlich auch niedriger ausfallen. Die Tagessatzhöhe allerdings wird wohl kaum noch niedriger ausfallen.

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PS
Bei nur 45 Tagessätzen ist man u.U. nicht vorbestraft.

http://de.wikipedia.org/wiki/Vorstrafe

Hallo,

vielen Dank erst einmal fuer deine Muehe und fuer deinen wertvollen Beitrag.

Ein Strafbefehl ist natürlich keine Kriminalstrafe, so wie eine Banane auch nicht die Farbe Gelb ist.

Nettes und verstaendliches Beispiel. J

Strafbefehl = Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht verhängte Strafe in einem vereinfachten Verfahren, grundsätzlich ohne Hauptverhandlung, aber mit Möglichkeit des Einspruchs

Danke.

http://dejure.org/gesetze/StGB/77b.html

Dabei geht es ja um einen Antrag, der gestellt worden ist.

Nein, da steht ganz zu Anfang die Antwort deine Frage, nämlich
welche Frist gilt. Gleich im ersten Absatz, dort gleich im
ersten Satz.

Aber dabei handelt es sich doch um einen Antrag, denn ein Geschaedigter stellt, oder etwa nicht? Bei diesem Fall geht es ja um einen Strafbefehl durch besonderes oeffentliches Interesse. Und daher frage ich, welche Frist der Staatsanwalt hat, diesen Strafbefehl beim Gericht einzureichen.

Du möchtest hier aber auch wirklich alles mundgerecht serviert
bekommen. Ich habe dir einen Link geschickt, hast du den nicht
gelesen?

Doch, selbstverstaendlich habe ich mich da eingelesen.

Da steht, dass sich die Höhe einer Geldstrafe aus

Tagessatzhöhe und -anzahl zusammensetzt. Die Tagessatzhöhe
wird nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten
bemessen, in der Regel 1/30 des monatlichen Gehalts. Die
Tagessatzanzahl hingegen muss tat- und schuldangemessen sein.

Genau, so habe ich das auch verstanden. Wenn jemand aber bspw. nur 200 Euro zur Verfuegung hat, greift dann die bewaehrte 1/30-Regelung auch in der Rechtspraxis?

Wie Du in einem anderen Absatz erwaehnt hast, ist man mit 45 Tagessaetze ‚gut‘ bedient, welches sich ja nicht oder nur sehr bedingt an wirtschaftliche Verhaeltnisse richtet.

Das besondere öffentliche Interesse hat mit den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten nichts zu tun.

Auch sehr Interesssant. Kann der Staatsanwalt also jederzeit das besondere oeffentliche Interesse in Betracht ziehen? Bedeutet dies zudem, dass, wenn es der Fall ist, man davon ausgehen kann, dass der Geschaedigte keinen Strafantrag gestellt hat?

Der Strafbefehl ist ein Angebot, eine Sache relativ einfach zu regeln. Die 45 Tagessätze und das Fahrverbot beziehen sich auf die Tat und die Schuld. Die Tagessatzhöhe ist sehr niedrig. Man weiß also, dass der Beschuldigte fast mittellos ist. Trotzdem hat die Staatsanwaltschaft das so beansprucht, und
das Gericht hat es so abgesegnet. Der Beschuldigte kann nun zwar sagen, dass er eine Hauptverhandlung will, aber es kann sein, dass die Strafe dann höher ausfällt. Sie kann natürlich auch niedriger ausfallen. Die Tagessatzhöhe allerdings wird wohl kaum noch niedriger ausfallen.

Hier noch einmal das Wichtigste von Dir fuer mich, aber zugleich auch noch einmal etwas von mir: J

  • Haette der Staatsanwalt auch entscheiden koennen, dass dieser Fall nicht im besonderen oeffentlichen Interesse liegt? Damit meine ich, inwieweit er einen Ermessensspielraum hat?
  • wenn man sich lediglich auf gewisse Einzelheiten beschraenkt, kann es dann nicht auch erstens der Fall sein, dass es zu keiner Hauptverhandlung kommt, sondern Beschluss zwischen Staatsanwalt und Richtig, und zweitens die Chance doch hoeher einschaetzen ist, dass durch Offlegung der aktuellen Gegebenheiten vor Ort wie eben die wortschaftlichen und persoenlichen Verhaeltnisse, es zu eine Reduzierung der Strafe oder des Fahrverbots kommt?!
  • Kann man denn die Verwaltungsgebuehr fuer die Geldstrafe umgehen?

Na ja, ich danke Dir noch einmal fuer eine Rueckmeldung. J

Viele Gruesse

Einspruch - Entscheidung - Vollversammlung
Hallo & guten Abend,

erst mal vielen Dank fuer die bisherige Hilfe. J

Nun folgendes:
Kann mir vorstellen, dass es schwer ist, ueber gewisse Aspekte, auf die ich naeher eingehen wollte, eine Antwort zu geben, denn immerhin muss man den genauen Fall, d.h. Details etc. wissen, und schliesslich entscheidet der Staatsanwalt bzw. die Richterin eben auch ueber diesen Fall.

Ich habe nun den Beschluss gefasst, dass ich gegen den Strafbefehl (hier wurde mir gesagt, dass es weitgehend einem Strafantrag entspricht, es aber als ein vereinfachtes Verfahren gesehen werden kann) Einspruch auf gewisse Aspekte erheben wie z.B. auf das Fahrverbot oder auf die Hoehe der Tagessaetze.
Hier 1) Frage: An sich habe ich den Strafbefehl akzeptiert, oder? So zumindest war meine Absicht, welche ich auch deutlich noch einmal hervorgehoben. Es geht hierbei nur um einzelne Details, wobei der Vorwurf anerkannt wird.
Ansonsten moechte ich gerne wisse, habe es gewusst und vergessen, finde es auch nicht mehr, wo es steht, dass man jederzeit den Einspruch auch wieder zurueckziehen kann, und dass der eigentliche vorangestellte Strafbefehl rechtswirksam wird. In diesem Kontext, was ist der gravierende Unterschied zwischen bestands- und rechtskraeftig?
Also, Frage 2: Kann ich jederzeit meinen Einspruch zurueckziehen? Z.B. wenn dem Wunsch nicht nachgekommen ist, dass ein Beschluss zwischen Staatswanwalt und Richter stattfindet, sondern dass es zu einer Hauptversammlung kommt. Wo steht es? Wo finde ich einen Paragrafen dafuer?

Wenn ich das durch die kurze Rechtsberatung im Gericht richtig verstanden habe, habe ich durch den Einspruch noch kein Nachteil erlitten…

Fuer eine Antwort waere ich auf jeden Fall noch einmal dankbar. -:wink:

Hallo noch einmal,

kleiner Nachtrag:

Und wenn es zu einer Hauptversammlung kommen sollte, ich denn Einspruch entsprechend zurueckziehe, wird der Strafbefehl dann automatisch rechtskraeftig oder sagt man bestandskraeftig? Na ja, wirksam, denke ich ja schon…

Kann man sich dann noch aussuchen, wann die Strafe Fahrverbot vollstreckt wird? Also wenn bspw. der Strafbefehl wirksam wird, gilt dann automatisch auch das Fahrverbot oder erst ab Abgabe, d.h., wenn der Fuehrerschein in amtlicher Verwahrung ist? Welches Gesetz grefit hier?!

Vielen Dank!