Ein Strafbefehl ist eine Kriminalstrafe. Man ist dann vorbestraft.
Unterscheidet man nicht zwischen einem Strafbefehl und einem
Strafantrag. Ist man bei einem Strafbefehl tatsaechlich
vorbestraft, sofern man die erforderlichen Bedingungen wie
z.B. Bezahlung der Geldstrafe etc. annimmt? Immerhin kommmt es
zu keiner gerichtlicher Verhandlung.
Zunächst einmal: Ich habe mich ungenau ausgedrückt. Ein Strafbefehl ist natürlich keine Kriminalstrafe, so wie eine Banane auch nicht die Farbe Gelb ist.
Die Unterscheidung zwischen Strafantrag und Strafbefehl ist wie die Unterscheidung zwischen Auto und Tankstelle. Man unterscheidet die beiden nicht, weil klar ist, dass es ganz verschiedene Dinge sind, die nur eben auch etwas miteinander zu tun haben.
Die Terminologie ist etwas verwirrend:
Strafanzeige = Anregung an eine Ermittlungsbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft usw.), Ermittlungen aufzunehmen.
Strafantrag = Strafanzeige mit einem Strafverlangen, das für das Ermittlungsverfahren erforderlich ist, wobei dieses Erfordernis absolut sein oder durch besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ersetzt werden kann.
Anklage = Antrag der Staatsanwaltschaft bei Gericht, ein Hauptverfahren zu eröffnen und gegen den Beschuldigten (Angeklagten) zu verhandeln.
Öffentliche Klage = Anklage (kein glückliches Wort, weil „Klage“ ansonsten in Abgrenzung zu „Anklage“ zum Zivilprozessrecht gehört, aber in der StPO ist eben von „öffentlicher Klage“ die Rede
Strafbefehl = Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht verhängte Strafe in einem vereinfachten Verfahren, grundsätzlich ohne Hauptverhandlung, aber mit Möglichkeit des Einspruchs
Nun zu deiner Frage: Wenn man den Strafbefehl ohne Einspruch akzeptiert, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Das Fehlen der Hauptverhandlung beruht auf dem Ansinnen, die Sache vereinfacht abzuhandeln. Der Beschuldigte kann aber Einspruch einlegen und das Verfahren damit erzwingen. Tut er es nicht, bleibt es dabei, dass der Strafbefehl wie ein Urteil wirkt.
Nee. Wie gesagt, wirf einen Blick in die RiStBv, das wird schon einiges zeigen.
Nach meinem Befinden liegt es somit absolut an der Laune des
Staatsanwaltes bzw. Richters, da ein erheblicher
Ermessensspielraum vorliegt. Die Objektivitaet geht hierbei
verloren
Das ist aber eben nur dein „Befinden“.
Die Staatsanwaltschaft kann das besondere öffentliche Interesse bejahen.
Ist es aber nicht normal, erst einmal feststellen zu sollen,
wie die wirtschaftlichen und persoenlichen Verhaeltnisse des
Unfallverursachers aussehen?!
Selbstverständlich nicht. Wo kämen wir denn da hin, wenn nur noch Strafverfahren gegen wohlhabende Leute eröffnet würden und alle anderen straffrei ausgingen?
http://dejure.org/gesetze/StGB/77b.html
Dabei geht es ja um einen Antrag, der gestellt worden ist.
Nein, da steht ganz zu Anfang die Antwort deine Frage, nämlich welche Frist gilt. Gleich im ersten Absatz, dort gleich im ersten Satz.
Hier ist es aber der Fall, dass die Geschaedigte keinen Antrag
gestellt hat, sondern eher die Saatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft kann keinen Strafantrag stellen (es sei denn, sie wird selbst Opfer einer Straftat, aber darum geht es hier ja nicht).
Auch handelt
es sich bis dato noch um einen ‚Strafbefehl‘.
(Oder sind die Fristen etwa gleich?)
Wenn es schon einen Strafbefehl gibt, liegt entweder kein Antragsdelikt vor oder der Antrag wurde gestellt oder, wenn er nicht gestellt wurde, die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht und denn den Strafbefehl beantragt.
Die Höhe der Geldstrafe sagt über das Strafmaß nur bedingt etwas aus.
Warum nur bedingt?
Du möchtest hier aber auch wirklich alles mundgerecht serviert bekommen. Ich habe dir einen Link geschickt, hast du den nicht gelesen? Da steht, dass sich die Höhe einer Geldstrafe aus Tagessatzhöhe und -anzahl zusammensetzt. Die Tagessatzhöhe wird nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten bemessen, in der Regel 1/30 des monatlichen Gehalts. Die Tagessatzanzahl hingegen muss tat- und schuldangemessen sein. Wenn also eine Beleidigung zehn Tagessätze „wert“ ist, wird man zu zehn Tagessätzen verurteilt, und wenn man 1.000 Euro Einkommen hat, läuft das auf 33,00 Euro x 10 = 330,00 Euro hinaus, während ein Einkommen von 5.000,00 Euro eben 166,00 Euro x 10 = 1.660,00 bedeutet.
Es muessen doch die Verhaeltnisse des
Verursachers mit einbezogen werden
Eben. Das geschieht mit der Festsetzung der Tagessatzhöhe.
um erst einmal einen
Antrag mit Verweis auf besonderem oeffentlichen Interesse zu
stellen und dann die ‚gewuenschte‘ Hoehe und Anzahl der
Geldstrafe festzulegen, plus ggf. Fahrverbot etc.
Das besondere öffentliche Interesse hat mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten nichts zu tun.
Eine Hoehe von 10 Euro/Tagessatz * Anzahl von 45 Tagessaetze,
plus gerade noch 2 Monate Fahrverbot scheint mir zu erheblich
zu sein - gerade, da nie etwas ueber wirtschaftliche und
persoenliche Verhaeltnisse verlangt worden ist. Die
Staatsanwaltschaft ist doch in der Pflicht, oder?
Der Strafbefehl ist ein Angebot, eine Sache relativ einfach zu regeln. Die 45 Tagessätze und das Fahrverbot beziehen sich auf die Tat und die Schuld. Die Tagessatzhöhe ist sehr niedrig. Man weiß also, dass der Beschuldigte fast mittellos ist. Trotzdem hat die Staatsanwaltschaft das so beansprucht, und das Gericht hat es so abgesegnet. Der Beschuldigte kann nun zwar sagen, dass er eine Hauptverhandlung will, aber es kann sein, dass die Strafe dann höher ausfällt. Sie kann natürlich auch niedriger ausfallen. Die Tagessatzhöhe allerdings wird wohl kaum noch niedriger ausfallen.