Wann muss ein Arbeitgeber den Lohn des vergangenen Monats zahlen und wann muss er dem Arbeitnehmer die Abrechnung geben?
Wann muss ein Arbeitgeber den Lohn des vergangenen Monats
zahlen
Was ist denn vereinbart?
und wann muss er dem Arbeitnehmer die Abrechnung geben?
Unter Umständen gar nicht
Ebenfalls ohne Anrede oder gar Gruß
Wann muss ein Arbeitgeber den Lohn des vergangenen Monats
zahlen
siehe § 614 BGB:
"Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten."
dh. wenn im Arbeitsvertrag Monatslohn vereinbart und kein Zahlungszeitpunkt vereinbart, dann Zahlung nachdem der Monat abgelaufen ist, dh. wohl praktisch am 1. des darauffolgenen Monats.
und wann muss er dem Arbeitnehmer die Abrechnung geben?
siehe § 108 GewO
"(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt."
Wann muss ein Arbeitgeber den Lohn des vergangenen Monats
zahlensiehe § 614 BGB:
"Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten.
Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie
nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten."dh. wenn im Arbeitsvertrag Monatslohn vereinbart und kein
Zahlungszeitpunkt vereinbart, dann Zahlung nachdem der Monat
abgelaufen ist ,
Das steht so im § 614 aber nicht.
Falsche Rechtschreibung verändert den Sinn: „nach dem“ vs. „nachdem“.
dh. wohl praktisch
Das klingt nach: „Ich rate mal“.
am 1. des darauffolgenen Monats.
Der Ablauf des Zeitabschnittes Monat ist hier der letzte Arbeitstag des Monats.
Bei Arbeitszeit von Mo-Fr und wenn der 31. ein Sonntag ist, dann hat die Vergütung dem AN zu Arbeitszeitende am Freitag (= der 29.) zur Verfügung zu stehen.
Diesen Monat sogar schon am 28.!
Gruß
dh. wenn im Arbeitsvertrag Monatslohn vereinbart und kein
Zahlungszeitpunkt vereinbart, dann Zahlung nachdem der Monat
abgelaufen ist, dh. wohl praktisch am 1. des darauffolgenen
Monats.
Auch, wenn der Arbeitsvertrag erst am 12. oder am 15. oder am 26. begonnen hat?
Dann wäre der Monat erst am 11. oder am 14. oder am 25. vorbei …
Ich schmeiße mal aus Mangel an Infos das HGB in den Ring, speziell die §§ 59 und 64.
Aha
Hi!
Bei Arbeitszeit von Mo-Fr und wenn der 31. ein Sonntag ist,
dann hat die Vergütung dem AN zu Arbeitszeitende am Freitag (=
der 29.) zur Verfügung zu stehen.
Diesen Monat sogar schon am 28.!
Dafür hätte ich gern eine Quelle …
Gruß
Guido
Hallo,
Handlungsgehilfen nach dem HGB ist das Gehalt am Schluss des Monats zu zahlen. Schluss des Monats ist der letzte Tag des Kalendermonats: http://dejure.org/gesetze/BGB/192.html. Wenn dies ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist, am folgenden Werktag (§ 193). Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig (§ 64 HGB).
Ansonsten gilt: Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, muss sie nach dem Ablauf jedes einzelnen Zeitabschnitts entrichtet werden. Bei monatlicher Vergütung ist dies der erste Tag des Folgemonats. Ist die Vergütung nach Tagen oder Stunden bemessen, wird sie bei fehlender Vereinbarung nach der Verkehrssitte (im fortbestehenden Arbeitsverhältnis) entgegen dem Wortlaut des § 614 S. 2 erst am Wochenschluss fällig.
Fällt der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 auf den nächsten und der Eintritt des Verzugs auf den darauf folgenden Werktag.
Soweit danach der Fälligkeitstermin bestimmt ist, ist das der Termin (Schickschuld), wann die Überweisung vorzunehmen ist, nicht wann die Gutschrift auf dem Konto erfolgt.
VG
EK