Hallo Zusammen,
ich habe vor kurzem eine interessante Auseinandersetzung im Dreieck Arzt (Krankenhaus) - Privatpatient - Private Krankenversicherung mitbekommen. Im Kern ging es darum, wann eine Arztrechnung fällig ist.
Der Arzt - resp. seine Abrechnungstelle - standen auf dem Standpunkt, dass eine ordentlich nach GOÄ spezifizierte Rechnung allein dadurch fällig ist. Regelungen des BGB (z.B. Nebenpflichten gemäß §§ 242, 611 und 810 BGB) sind irrelevant. OP-Berichte und andere Unterlagen, die zur Prüfung der Rechung notwendig sind, müssen zwar herausgegeben werden. Trotzdem ist die Rechnung auch dann fällig, wenn sich diese Herausgabe verzögert.
In der praktischen Konsequenz bedeutet diese Rechtsauffassung, daß der Patient eine Rechung bezahlen soll, ohne über die notwendigen Unterlagen zu verfügen, um diese prüfen zu können.
Nun bin ich kein Jurist, aber ist das nicht reichlich absurd? Außerdem dachte ich immer das BGB als übergeordnetes Recht gilt „immer“. Wenn ich mich recht erinnere unterscheidet man zwischen nachgiebigen und nicht abdingbaren Regelungen - aber sind die o.g. Regelungen nachgiebig und wenn ja müßte die GOÄ sie dann nicht ausdrücklich als irrelevant bezeichnen?
Danke für jede Nachhilfe.
Conrad
Das Problem stellt sich gar nicht, weil nach BGB eine Leistung im Zweifel sofort fällig ist, ohne dass man da erst irgendwas überprüfen können muss.
http://dejure.org/gesetze/BGB/271.html
Levay
Hallo Zusammen,
ich habe vor kurzem eine interessante Auseinandersetzung im
Dreieck Arzt (Krankenhaus) - Privatpatient - Private
Krankenversicherung mitbekommen. Im Kern ging es darum, wann
eine Arztrechnung fällig ist.
Der Arzt - resp. seine Abrechnungstelle - standen auf dem
Standpunkt, dass eine ordentlich nach GOÄ spezifizierte
Rechnung allein dadurch fällig ist.
Hi Conrad!
zum BGB kam ja schon eine Info.
Jetzt aber nochmal zur GOÄ.
Hier hat sich der BGH schon dazu geäußert. Grundsätzlich hat die Verrechnungsttelle Recht:
„Nach Auffassung des Senats hängt die Fälligkeit der Vergütung davon ab, dass die Rechnung die formellen Voraussetzungen in § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt." "Die Fälligkeit […] setzt deswegen nicht voraus, dass die Rechnung (in dem fraglichen) Punkt mit dem materiellen Gebührenrecht übereinstimmt.“ (Az.: III ZR 117/06).
Fällig heißt aber noch nicht, dass man auch zahlen muss. Wird etwa eine GOÄ-Ziffer zu Unrecht berechnet, kann man sich natürlich weigern, sie zu bezahlen.
Allerdings sollte man sich im klaren sein: Wenn man sich nicht einigt, landet das Ganze vor Gericht. Entweder bekommt man recht oder nicht, dann muss man natürlich auch die angefallenen Verzugszinsen zahlen. Um hier also nicht unnötig Geld zu verschenken, sollte man bei sowas immer nur den strittigen Teil zurückhalten und nicht die ganze Rechnung.
Schöne Grüße, Bernhard