Hallo!
Gesetzt den Fall, der Arbeitgeber (AG) schuldet dem Arbeitnehmer (AN) mehrere Monatsgehälter aufgrund firmeninterner finanzieller Schwierigkeiten. AG und AN sind gute Bekannte. Der AN willigt ein, daß er das Gehalt dann bekommt, wenn es der Firma besser geht.
Die Krankenkasse (KK) des AN fordert nun die Beiträge für die (dem AN noch nicht gezahlten) Gehälter. Wann sind die Beiträge fällig? Bei regulärer Fälligkeit des Gehalts oder bei Zahlung des Gehalts?
Wenn der AG nicht in der Lage ist, diese zu bezahlen, kann die KK dann die Beiträge beim AN anfordern?
Ich würde mich sehr über Infos freuen!
Viele Grüße!
Marina
P.S.: Bemerkungen über die Einfältigkeit, um nicht zu sagen Blödheit des ANs, sich auf so was einzulassen sind nicht nötig. Das hat er mittlerweile selbst erkannt. 
Hallo
Die KK-Beiträge werden sofort fällig und nicht erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Gehälter. Der AG tät gut daran, zumindest die zu zahlen, sonst wird die KK in naher Zukunft die Insolvenzeröffnung vorantreiben. Das Geld wird die KK aber nicht vom AN einfordern.
Wieviele Gehälter stehen denn in diesem fiktiven Falle schon aus?
Gruß,
LeoLo
Hallo
Sieben Monatsgehälter??? Dem fiktiven AN ist aber klar, daß er höchstens drei Monatsgehälter ab Insolvenzeröffnung zurückbekommt? Fachanwaltlicher Beistand wäre jetzt umgehend umgehend umgehend (sagte ich schon umgehend?) hinzuzuziehen! Ausstehende Gehälter über den Fachanwalt umgehend einfordern und Arbeitsleistung bis dahin einstellen!
Ich hoffe zudem mal, daß es bei dem fiktiven AN keine Ausschlussfristen im Vertrag gibt, die einige Forderungen schon haben verfallen lassen…
Ähm, erwähnte ich schon, daß ein Fachanwalt UMGEHEND aufzusuchen ist?
Gruß,
LeoLo
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*lol* Das ist dem finktiven AN klar. Der fiktive AN ist gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte.
Die Sache ist viel verzwickter als es sich hier darstellen ließe, da spielen viele für Außenstehende nicht nachvollziehbare zwischenmenschliche Beziehungen eine Rolle. Der AN sieht das Geld ohnehin wahrscheinlich nie wieder.
Es ging mir auch nur um die Fälligkeit der KK-Beiträge.
Vielen Dank!
Marina
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ich hatte vergessen zu erwähnen, daß es sich um Zahlungen aus Ende 2004/Anfang 2005 handelt und der AN nicht mehr bei dem AG beschäftigt ist.
Daß das Geld weg ist, ist dem fiktiven AN ziemlich klar.
Die Firma des fiktiven AGs geht gerade komplett den Bach runter, weil die KK das Insolvenzverfahren anstrebt.
Die Angst des AN war nur, daß die KK ggf. die rückständigen Beiträge bei dem AN holen kann, wenn beim AG nichts mehr zu holen ist.
Die Angst des AN war nur, daß die KK ggf. die rückständigen
Beiträge bei dem AN holen kann, wenn beim AG nichts mehr zu
holen ist.
Hallo Moose,
die Angst ist berechtigt, denn die KK kann rückständige Beiträge beim AN einfordern. Allerdings nur wenn der AN so gut verdient hat, dass er sich eine private KK leisten kann. Wenn der AN gesetzlich versichert ist, dann kann die KK nichts machen. Es gibt also doch noch einen Vorteil Patient zweiter Klasse zu sein.
Diese Info ist von einer BKK, die auf zweimalige schriftliche Nachfrage nicht reagiert hat. Am Telefon ging es dann.
Alles Gute, Lotte
Nö!
Hi!
die Angst ist berechtigt, denn die KK kann rückständige
Beiträge beim AN einfordern.
Nö!
Allerdings nur wenn der AN so gut
verdient hat, dass er sich eine private KK leisten kann.
Es gibt keine privaten KrankenKASSEN!
Und private KrankenVERSICHERUNGEN muss eh der AN zahlen - da hat er nur den Zuschuss des AG einzufordern, wo aber di Versicherung nichts mit zu tun hat!
LG
Guido
Hallo,
der Antwort von Guido, die vollkommen korrekt ist, muss hinzugefügt
werden, sollte der Arbeitnehmer als freiwillig Versicherter bei der
GKV gewesen sein (wegen Höhe des Gehaltes), dann ist er Beitragsschuldner
bei der GKV, aber nur dann und auch nur für die freiwilligen
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, nicht für Renten- und
Arbeitslosenversicherung.
Gruss
Günter Czauderna
Danke!
Hallo Ihr Lieben!
Ihr habt mir alle sehr geholfen, ich danke Euch für Eure schnellen Antworten! 
Viele liebe Grüße,
Marina
Danke für die Ergänzung! Lotte bitte mitlesen!
Huhu!
Jetzt, wo ich Lottes Posting noch einmal lese, erkenne ich, dass durchaus Deine Konstellation gemeint sein könnte!
Danke für die Ergänzung!
Und an Lotte: Sorry!
LG
Guido
Hallöchen!
Hallo Moose,
die Angst ist berechtigt, denn die KK kann rückständige
Beiträge beim AN einfordern.
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber Schuldner des Gesamtsozialversicherugsbeitrages ist. Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, hat das für den Arbeitnehmer in sozialversicherungsrechtlicher Sicht keine Auswirkungen.
Die Krankenkasse wird da nichts fordern, was der Arbeitnehmer gar nicht schuldet. Das ist nicht vorgesehen, ganz im Gegenteil. Man könnte ja auf die Idee kommen: Mein Arbeitgeber zahlt die Sozialversicherungsbeiträge nicht, dann zahle ich die halt selbst an meine KK. Das geht gar nicht, weil es erstens nicht vorgesehen ist und zweitens nicht nötig, denn die Sozialversicherung ist nicht von Beitragsleitungen abhängig.
Ich weiß nicht, was Du mit „gut verdienen“ meinst, aber prinzipiell ist erstmal jeder, der entgeltlich beschäftigt ist, gesetzlich Krankenversichert. Etwas anderes gilt, wenn man die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschreitet, dann ist man versicherungsfrei. Die liegt bei knapp 45.000 Euro im Jahr.
der AN gesetzlich versichert ist, dann kann die KK nichts
machen
Dieser Satz hätte eigentlich als Antwort gereicht.
Gruß,
Florian.
mein Tip
die AN war in AG verliebt…
Hallo,
ich will ja nicht rechthaberisch sein, aber gesetzlich Krankenversichert
heisst nicht für jeden Leser auch pflichtversichert. Wer freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, wird sich immer als
gesetzlich Krankenversichert bezeichnen. Deshalb sollte man schon auf
diesen feinen Unterschied zwischen Pflicht- und freiwilliger Versicherung
in einer GKV hinweisen.
Gruss
Günter Czauderna
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Hallo!
ich will ja nicht rechthaberisch sein, aber gesetzlich
Krankenversichert
heisst nicht für jeden Leser auch pflichtversichert.
Das habe ich auch nicht behauptet. Ich habe nur gesagt, dass derjenige, der entgeltlich beschäfgtigt ist, in der Regel gesetzlich Krankenversichert ist. Dass er das als Pflichtversichertes Mitglied nach § 5 SGB V ist, ist klar, habe ich auch nicht anders behauptet.
Wer
freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist,
wird sich immer als
gesetzlich Krankenversichert bezeichnen.
Das kann er ja auch, immerhin ist er gesetzlich krankenversichert. Wie der Pflichtversicherte eben auch.
Deshalb sollte man
schon auf
diesen feinen Unterschied zwischen Pflicht- und freiwilliger
Versicherung
in einer GKV hinweisen.
Der Unterschied besteht in der Art,wie man zur Versicherung kommt, dennoch sind beide, der Pflichtversicherte und der freiwillig versicherte, Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Deswegen weiß ich nicht genau, welchen Unterschied sie meinen, außer eben den, dass der eine versichert ist, weil er einen Tatbestand nach § 5 SGB V erfüllt und der andere, weil er eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, § 9 SGB V.
Gruß,
Florian.
Hallo Florian,
ich meinte den Unterschied, dass die gesetzliche Krankenkasse
im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, sich wegen der
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen der freiwillig Versicherten
Arbeitnehmer eben an die Arbeitnehmer hält, wogegen bei den
Pflichtversicherten Arbeitnehmern für die Kasse nix zu holen ist.
Der Grund liegt darin, dass die Arbeitgeber gesetzlich nicht dazu
verpflichtet sind, die Arbeitnehmeranteile der freiwillig Versicherten
Arbeitnehmer einzubehalten und an die Krankenkassen abzuführen.
Gruss
Czauderna
Hallo!
Der Grund liegt darin, dass die Arbeitgeber gesetzlich nicht
dazu
verpflichtet sind, die Arbeitnehmeranteile der freiwillig
Versicherten
Arbeitnehmer einzubehalten und an die Krankenkassen
abzuführen.
Ach so…aber nur mal so am Rande, wenn wir so genau sein wollen
Der Arbeitgeber ist natürlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmeranteil einzubehalten, er ist lediglich dazu ermächtigt. Wenn er mag, kann er also auch zahlen, ohne sich den Arbeitneheranteil wiederzuholen.
Gruß,
Florian.
Hallo,
das hab jetzt ich nicht verstanden - wie meinen Sie dass ??
Gruss
Czauderna
die AN war in AG verliebt…
*LOL* Was ist denn hier los? Kaum ist man mal einen Tag nicht hier, gibt’s die wildesten Spekulationen. *lol* Mußte ja eben mal herzlich lachen. Auch schön am frühen Morgen. 
Aber die fiktive AN war definitiv nicht verliebt in den fiktven AG. *lol* Allein der Gedanke. 
Ne, viel komplizierter und auch eigentlich egal. 
Ich danke Euch allen für Eure Ausführungen!
Viele Grüße,
Marina
Hallo!
das hab jetzt ich nicht verstanden - wie meinen Sie dass ??
Der Arbeitgeber muss den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen, er darf sich von den Arbeitnehmern deren Anteil zurückholen. Er muss das aber nicht von den Arbeitnehmer einbehalten. Wenn er möchte, kann er auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein tragen, ohne den Arbeitneheranteil von den Arbeitnehmern „einzubehalten“. Das ist nicht wie bei Steuern, die der AG einbehält und abführt, das ist eine eigene Schuld des Arbeitgebers und er darf sich den Anteil der Arbeitnehmer eben erstatten lassen, muss er aber nicht. Selbstverständlich käme kein Arbeitgeber auf die Idee, sich den Arbeitnehmeranteil nicht erstatten zu lassen, aber prinzipiell ginge das natürlich.
Gruß,
Florian.