Fälligkeit und Einrede d. nicht erfüllten Vertrags

Liebe Experten,

wie einige von euch vielleicht schon mitbekommen haben, bin ich mittlerweile Referendar; ich sage das vorweg, weil meine Fragen künftig im Zusammenhang damit stehen könnten. Heute ist das indirekt schon so, ich habe nämlich einen Meinungsstreit mit meinem AG-Leiter.

Seine Ansicht: Solange die Partei eines Vertrages die Einrede des § 320 BGB erheben kann, ist ihre Leistung nicht fällig.

Meine Ansicht: Die Frage der Fälligkeit ist von der Frage einer etwaigen Einrede unabhängig.

Den Zusammenhang zwischen Fälligkeit und § 320 zu widerlegen, ist aber gar nicht so leicht. Kein Kommentar und kein Lehrbuch geht darauf ein. Ich glaube ja, das liegt daran, dass das Nichtbestehen des Zusammenhangs für selbstverständlich gehalten wird. Wie seht ihr das? Und vor allem: Mit welchem schlüssigen Argument kann man meine Meinung beweisen. Oder ist sie am Ende falsch…?

Immerhin ist Fälligkeit der Gegenleistung sogar Voraussetzung für die Einrede des § 320 BGB. Wenn also zwei Parteien einen Vertrag ohne (auch ohne konkludente) Fälligkeitsabrede schließen, haben beide die Einrede aus § 320 BGB (und können nur zur Leistung Zug um Zug verurteilt werden). Dann würde aber gar keine Leistung je fällig, womit - mangels Fälligkeit - wieder die Einrede entfiele. Da beißt sich die Katze in ihren sprichwörtlichen Schwanz, oder?

Argument des Richters auf diesen Einwand: Was fällig wird, ist die Leistung Zug um zug.

Bitte um Argumente :smile:

Levay

Hi,

hoffe ich kann helfen, Brox/Walker AS, § 13 a.E.: „Materiell-rechtlich kommt der Schuldner solange nicht in Schuldnerverzug, als das Leistungsverweigerungsrecht besteht; der Schuldner braucht es also nicht geltend zu machen (h.M.; vgl. Palandt/Heinrichs, § 320 Rdnr. 12). Das folgert man mit Recht aus der engen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. (…) Verzug tritt also erst ein, wenn der Gläubiger mahnt und dabei zur Erbringung der eigenen Leistung bereit und imstande ist (RGZ 126, 280; vgl. auch BGH NJW 1966, 200).“

Mfg vom
showbee

Hallo,

danke dir. Allerdings hat das mit meiner Frage eigentlich nicht so viel zu tun. Na ja, ist auch nicht so wichtig.

Levay

danke dir. Allerdings hat das mit meiner Frage eigentlich
nicht so viel zu tun. Na ja, ist auch nicht so wichtig.

Hi,

naja, sehe ich anders:

"Seine Ansicht: Solange die Partei eines Vertrages die Einrede des
§ 320 BGB erheben kann, ist ihre Leistung nicht fällig.
"

Also finde ich: "(…) Schuldner solange nicht in Schuldnerverzug,
als das Leistungsverweigerungsrecht besteht (…) Verzug tritt also
erst ein, wenn der Gläubiger mahnt und dabei zur Erbringung der
eigenen Leistung bereit und imstande ist.
"

Da SV ja Fälligkeit + Mahnung (o.a.) heisst das für mich, dass hier
Fälligkeit trotz 320er Einrede vorliegen muss, wenn Brox/Walker mit
der hM konstatieren, dass für SV nur noch die Mahnung +
Leistungsbereitschaft erforderlich ist.

Also folgere ich aus dem Absatz (ohne weiter nachzulesen), dass wie
du es siehst, Fälligkeit und 320er unabhängig sein müssen, weil die
Mahnung zum SV nach dem Text oben ja ersichtlich nur bei Fälligkeit
Sinn ergibt. Brox/Walker sagen ja auch nicht, dass Mahnung +
Leistungsbereitschaft die Fälligkeit ersetzen.

Also m.E. Punkt für dich. Ggf. gibt der Palandt mehr her!

Mfg vom

showbee

Nachtrag

Also folgere ich (…)

ist natürlich auch nur ein arg ex, welches du selbst herbeigeknobelt
hast, deswegen ja zur Untermauerung der Absatz aus dem B/W

Tut mir Leid, ich kann dir da nicht folgen. Verstehe überhaupt nicht, was du mir sagen willst :frowning: Bitte mal in ganz einfachen Worten für Dummies!

Levay

noch mal
Um mal selbst mit einfachen Worten zu arbeiten:

Schuldnerverzug = fälliger + durchsetzbarer (also einredefreier) Anspruch + Mahnung (oder Ersatz)

Diese Differenzierung findet sich eigentlich in jedem Kommentar. Und unter dem Stichwort „Durchsetzbarkeit“ wird dann § 320 BGB thematisiert, nicht unter dem Stichwort „Fälligkeit“. So werde ich es meinem AG-Leiter auch gleich um die Ohren hauen :wink:

Levay

Hallo,

ich stimme Euch beiden auch zu und bin der Ansicht, dass Dein AG Leiter unrecht hat, undzwar aus folgendem Grund: § 320 BGB ist wie der Name schon sagt, eine „Einrede“.

Wenn also Dein AG Leiter behauptet:

Was fällig wird, ist die Leistung Zug um zug.

kann das überhaupt gar nicht stimmen, da bei nicht erhobener Einrede im Prozess eine Verurteilung zur unbedingten Leistung und nicht derjenigen Zug-um-Zug erfolgen würde.

Demnach muss denklogisch zunächst einmal die unbedingte Leistung fällig werden. Denn, und das ist ebenfalls ein entscheidender Aspekt, wenn grundsätzlich bei einem gegenseitigen Vertrag immer nur eine Zug-um-Zug Leistung fällig werden würde, müsste sowohl die Erbringung als auch ggf. die Nichterbringung der eigenen Gegenleistunge immer vom Gläubiger vorgetragen werden, um den eigenen Zug-um-Zug Anspruch überhaupt schlüssig zu machen.

Das ist aber nicht der Fall. Es genügt, wenn der Kläger seinen Anspruch aus dem gegenseitigen Vetrag inkl. Fälligkeit darlegt und er erhält einen vollen Tenor. Erst jetzt kann der Beklagte die Einrede erheben und weil der Gesetzgeber § 320 BGB gerade als Einrede und nicht als Einwendung ausgestaltet hat, muss er auch davon ausgegangen sein, dass eine Leistung im gegenseitigen Vertrag auch bei Bestehen der Einrede fällig werden muss. Die Einrede wäre sonst sinnlos, da, wäre es so, wie Dein AG-Leiter es sagt, das Gericht jedesmal von Amts wegen die Einrede gem. § 320 prüfen müsste, um festzustellen, ob der Anspruch fällig ist.

Gruß
Dea

PS: Denk dran, dass Dir der AG-Leiter die Note gibt. Und die AG Zeugnisse sind die wichtigeren :smile:

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kann das überhaupt gar nicht stimmen, da bei nicht erhobener
Einrede im Prozess eine Verurteilung zur unbedingten Leistung
und nicht derjenigen Zug-um-Zug erfolgen würde.

Und wenn der Anspruch nicht fällig wäre, müsste die Klage abgewiesen werden. Danke und Sternchen!

Levay

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PS

PS: Denk dran, dass Dir der AG-Leiter die Note gibt. Und die
AG Zeugnisse sind die wichtigeren :smile:

Ich habe den AG-Leiter gestern wohl mit ein paar Fragen und Einwänden ins Schwitzen gebracht, die er in der Pause dann lieber noch mal nachgeschlagen hat. Aber: Er hat ausdrücklich und mehrfach betont, dass er es gut findet, von uns gefordert zu werden.

Wie in meiner mündlichen Prüfung: Ich war sehr offensiv und direkt gegenüber dem Prüfer, der in den Protokollen so schlecht weggekommen war, weil er unfreundlich und unfair sei. Und siehe da: Ich hatte in seinen Prüfungen viel bessere Noten als die allermeisten Autoren der Prüfungsprotokolle.

Levay

Habe von Dir auch nichts anderes erwartet. Hab das nur mal erwähnt, weil ich a) schon mitbekommen habe, wie sich Referendare (auch, wenn sie Recht hatten) selbst die Note verbaut haben, und b) auch Leiter, die soetwas sagen, unberechenbar sind, wenn sie argumentativ in die Enge getrieben werden.

Gruß
Dea

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Ich weiß gar nicht, ob du es schon wusstest, aber jetzt verunsicherst du mich :smile: Sollte ich mich etwa mehr zurückhalten, obwohl dieser AG-Leiter ausdrücklich sagt, wir mögen ihn fordern…? Ich habe das eigentlich ganz ernst genommen. Im Übrigen geht es mir nicht darum, Recht zu behalten; ich will eigentlich eher deswegen zu einem gemeinsamen Ergebnis kommen, damit ich sicher sein kann, es „richtig“ verstanden zu haben.

Levay

Nein, nein, ich habe das schon überwiegend harmlos in den Raum geworfen. Aber auf Nachfrage denke ich, dass man den AG Leiter genau beobachten sollte, wie er insbesondere auf fundierte Kritik reagiert. Das kann manchmal ins Auge gehen. Ist aber individuelle Einschätzung.
Dea

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Wie in meiner mündlichen Prüfung: Ich war sehr offensiv und
direkt gegenüber dem Prüfer, der in den Protokollen so
schlecht weggekommen war, weil er unfreundlich und unfair sei.
Und siehe da: Ich hatte in seinen Prüfungen viel bessere Noten
als die allermeisten Autoren der Prüfungsprotokolle.

Das entspricht im Übrigen auch meiner Erfahrung.

Gruß
Tom

Hallo!

Ist aber individuelle Einschätzung.

Oder um es juristisch zu sagen: eine Frage, die nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu lösen ist:wink:)

Fällt mir gerade ein, weil ich gerade wieder mal ein Urteil des OGH gelesen habe, in dem eine außerordentliche Revision abgelehnt wird, da keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliege, da bereits ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs vorliege, nach welcher die Frage unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu lösen ist:smile:)

Gruß
Tom

Ich schätze diesen Prüfer so ein, dass ich dem eigentlich alles sagen kann. Wie auch immer: Die Sache hat sich erledigt - und zwar durch Anerkenntnis :wink: Soll heißen: Der AG-Leiter hat, ehe ich ihn überhaupt darauf ansprechen konnte, gesagt, er habe die Sache „geschluckt“.

Beruhigt mich.

Levay

Hallo!

Seine Ansicht: Solange die Partei eines Vertrages die Einrede
des § 320 BGB erheben kann, ist ihre Leistung nicht fällig.

Meine Ansicht: Die Frage der Fälligkeit ist von der Frage
einer etwaigen Einrede unabhängig.

Ich teile natürlich auch eure Meinung. Das ergibt sich schon aus dem ganz einfachen Grundsatz, dass jede Einrede den Anspruch gegen den die Einrede erhoben wird schon voraussetzt, woraus wiederum prozessrechtlich folgt, dass eine Einrede auch erhoben werden muss. Im röm.Recht war eine Einrede ja eine exceptio und ich denke der Begriff trifft das ziemlich exakt.

Ich hab jetzt schnell gefunden zu § 1052 Satz 1 ABGB (das ist eben genau diese Einrede, die abweichend vom Wortlaut nach hM und Jud für alle synallagmatischen Verträge gilt):

OGH 1Ob931/52
Eine Leistung, die Zug um Zug gegen eine Gegenleistung geschuldet
wird, ist als fällig anzusehen, auch wenn die Gegenleistung noch
nicht erbracht ist. Es besteht also grundsätzlich kein Hindernis
gegen die Verurteilung zu einer solchen Leistung.

Dann hab ich noch gefunden: Das Leistungsverweigerungsrecht ist aus der Erwägung hervorgegangen, dass es unbillig wäre, einen Kontrahenten zu einer Leistung zu verhalten, während die eigene, ebenfalls fällige Leistung noch aussteht (Binder in Schwimann, ABGB³, § 1052 RZ 1).

Also offenbar ist das ziemlich klar, dass das fällig ist, weil das weder im Kommentar noch vom OGH wirklich begründet wird.

Immerhin ist Fälligkeit der Gegenleistung sogar Voraussetzung
für die Einrede des § 320 BGB. Wenn also zwei Parteien einen
Vertrag ohne (auch ohne konkludente) Fälligkeitsabrede
schließen, haben beide die Einrede aus § 320 BGB (und können
nur zur Leistung Zug um Zug verurteilt werden). Dann würde
aber gar keine Leistung je fällig, womit - mangels Fälligkeit

  • wieder die Einrede entfiele. Da beißt sich die Katze in
    ihren sprichwörtlichen Schwanz, oder?

So ist es.

Argument des Richters auf diesen Einwand: Was fällig wird, ist
die Leistung Zug um zug.

Das ist ein Widerspruch in sich finde ich. Bei einem synallagmatischen Vertrag stehen sich ja zwei Forderungen gegenüber und die kann man ja nicht einfach vermischen.

Gruß
Tom