Liebe Experten,
wie einige von euch vielleicht schon mitbekommen haben, bin ich mittlerweile Referendar; ich sage das vorweg, weil meine Fragen künftig im Zusammenhang damit stehen könnten. Heute ist das indirekt schon so, ich habe nämlich einen Meinungsstreit mit meinem AG-Leiter.
Seine Ansicht: Solange die Partei eines Vertrages die Einrede des § 320 BGB erheben kann, ist ihre Leistung nicht fällig.
Meine Ansicht: Die Frage der Fälligkeit ist von der Frage einer etwaigen Einrede unabhängig.
Den Zusammenhang zwischen Fälligkeit und § 320 zu widerlegen, ist aber gar nicht so leicht. Kein Kommentar und kein Lehrbuch geht darauf ein. Ich glaube ja, das liegt daran, dass das Nichtbestehen des Zusammenhangs für selbstverständlich gehalten wird. Wie seht ihr das? Und vor allem: Mit welchem schlüssigen Argument kann man meine Meinung beweisen. Oder ist sie am Ende falsch…?
Immerhin ist Fälligkeit der Gegenleistung sogar Voraussetzung für die Einrede des § 320 BGB. Wenn also zwei Parteien einen Vertrag ohne (auch ohne konkludente) Fälligkeitsabrede schließen, haben beide die Einrede aus § 320 BGB (und können nur zur Leistung Zug um Zug verurteilt werden). Dann würde aber gar keine Leistung je fällig, womit - mangels Fälligkeit - wieder die Einrede entfiele. Da beißt sich die Katze in ihren sprichwörtlichen Schwanz, oder?
Argument des Richters auf diesen Einwand: Was fällig wird, ist die Leistung Zug um zug.
Bitte um Argumente 
Levay
Bitte mal in ganz einfachen Worten für Dummies!