Hallo Wissende,
folgender, natürlich rein theoretischer Fall:
Person X kennt das tolle Forum hier nicht und nutzt eine Internetplattform, wo man gegen Geld einen Anwalt fragen kann. Er hatte diese Plattform schon vorher benutzt und da war es immer so, dass seine Kontonummer hinterlegt war und die Kosten (für Anwalt und für die Plattform) per Lastschrift eingezogen wurden.
Im Juli hat er auf dem Weg auch einen Anwalt kontaktiert, aber nicht gemerkt, dass das nicht wie sonst per Lastschrift eingezogen wurde.
Dieser Anwalt hat ihm nun, ohne weitere Mahnung, einen Mahnbescheid zukommen lassen, durch den die ursprünglichen 30 Euro auf über 100 angestiegen sind. Der Anbieter der Plattform wurde zwecks Klärung angeschrieben und die Hauptforderung wird auch bezahlt, es geht um die Gebühren.
Ich weiss aus Halbwissen, dass für eine fällige Forderung erstmal ein Verzug nötig ist. Es muss nicht unbedingt gemahnt werden, wenn durch den Vertrag eine Fälligkeit bestimmt ist.
Ich habe mir die AGB dieser Seite angesehen und dort lediglich gefunden, dass mit Einstellen der Anfrage ein verbindliches Vertragsangebot verbunden ist, das in diesem Fall der RA angenommen hat. Zweifellos ist ein Vertrag zustande gekommen, aber meines Erachtens fehlt eine Vereinbarung über die Fälligkeit des Honorars, so dass er zumindestens mahnen und in Verzug setzen müssen. (So wäre viel eher aufgefallen, dass das mit der Lastschrift nicht geklappt hat. Person X wollte das Geld dem Anwalt ja nicht vorenthalten, er hat es einfach nicht überwacht, ob die Lastschrift kommt)
Was meint Ihr zu dem Fall ?
Gruss Hans-Jürgen
***
Eine Mahnung ist nicht zwangsweise erforderlich. Wenn vertraglich keine Fälligkeit genannt wird, kommt der Schuldner 30 Tage nach Rechnungstellung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB).
Es ist also hier die Frage, ob eine Rechnung gestellt wurde, auf die der Schuldner reagieren hätte können.
Im Juli hat er auf dem Weg auch einen Anwalt kontaktiert, aber
nicht gemerkt, dass das nicht wie sonst per Lastschrift
eingezogen wurde.
Dieser Anwalt hat ihm nun, ohne weitere Mahnung, einen
Mahnbescheid zukommen lassen, durch den die ursprünglichen 30
Euro auf über 100 angestiegen sind. Der Anbieter der Plattform
wurde zwecks Klärung angeschrieben und die Hauptforderung wird
auch bezahlt, es geht um die Gebühren.
Hallo,
wenn dem Anwalt oder Deinem Vertragspartner doch die Berechtigung zum Einzug per Lastschrift vorlag:
Weshalb hat er den Rechnungsbetrag nicht per Lastschrift eingezogen?
Das wäre ja eine feine Methode zur risikolosen Geldvermehrung:
Man zieht die Lastschrift nicht ein und macht Verzugsschaden geltend.
Hört sich für mich nach Abzocke an.
Frag doch mal den Anwalt, weshalb das Geld nicht per Lastschrift eingezogen wurde.
Mit wem hast Du eigentlich den Vertrag?
Gruß:
Manni
Hier sollte dann auch noch §286 Absatz 4 angeführt, da es sich in diesem Fall so anhört, als ob die Leistung seitens des Schuldners infolge eines Umstands unterblieben zu sein scheint, den er selbst offensichtlich nicht zu vertreten hat. Folglich kommt der Schuldner auch nicht in Verzug. Insbesondere kommt er in diesem Fall m.E. nicht in Verzug, da sogar explizit der Gläubiger den Nichteintritt der Leistung zu vertreten hat, da er ja wie es scheint eine Einzugsermächtigung hatte.