Fahren ohne Fahrerlaubnis

Hallo,

ich habe mir letztens folgende Frage gestellt und konnte sie mir leider nicht wirklich beantworten:

Zur Erläuterung ein fiktives Beispiel:

A ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. B hat die Fahrerlaubnisklasse „B“ und einen eigenen PKW.

B fährt mit A in ein Parkhaus, das mit einer Schranke versehen ist. Im Parkhaus fährt nun A den PKW weiter.

Was könnte nun passieren?! Ist das ein Fall, der unter §21 StVG fällt, oder wird das anders gehandhabt, da eine Schranke den unmittelbaren Zugang durch andere Verkehrsteilnehmer vorerst verhindert?!

Würde mich über Antworten freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo,

welcher Art Schranke ist es denn?
Wenn das Parkhaus der Öffentlichkeit zur Verfügung stände und die Schranke nur dazu dient, die Bezahlung des Parkens sicherzustellen, dann wäre das Parkhaus öffentlicher Verkehrsraum = Fahren ohne Fahrerlaubnis = Straftat
Ist das Parkhaus hingegen nur für einen begrenzten Personenkreis (z.B. Angehörige eines Unternehmens) zugänglich und dient die Schranke dazu, andere auszuschließen, dann handelt es sich bei dem Parkhaus nicht um öffentlichen Verkehrsraum = Kein FS erforderlich.

Gruss

Iru

In diesem Beispiel sollte es in der Tat lediglich ein „öffentliches Parkhaus“ sein, bei dem eine Schranke zur Sicherung der Parkgebühr angebracht ist. Ich hatte gedacht, dass es eventuell anders aussieht, da die StVO doch nur mittelbar angewand wird?!

LG

Hallo,

da die StVO doch nur mittelbar angewand wird?!

Wie meinst du das? Sobald da im Prinzip jeder rein kann (auch, wenn man dafür bezahlen muß - sonst wären z.B. Mautstraßen ja auch nicht öffentlich), ist das öffentlicher Verkehrsraum und da gilt die StVO. Daher darf man da z.B. auch keine abgemeldeten Autos reinstellen.
Daß nicht die Polizei zuständig ist, wenn jemand z.B. unerlaubt auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz parkt, ist ein anderes Thema.

Cu Rene

Daß nicht die Polizei zuständig ist, wenn jemand z.B.
unerlaubt auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz
parkt, ist ein anderes Thema.

Die Aufgabe der Polizei ist u.a. die Repression, somit also auch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Zwar ist das eher eine nebensächliche Tätigkeit, gehört jedoch dazu.
Normalerweise ist das Ordnungsamt vorrangig für den ruhenden Verkehr zuständig, was jedoch nicht die Bearbeitungsberechtigung der Polizei entzieht.

Meine Meinung dazu ist, dass ich es sogar gut finde, dass die Polizei auch solche Fälle aufnimmt und Bußgeldbescheide rausgibt, denn wer sich rücksichtslos und verkehrswidrig verhält, sollte auch dafür belangt werden.

Liebe Grüße

Hallo,
ich meinte einen Behindertenparkplatz in dem (privaten) Parkhaus, da habe ich wohl mehr gedacht, als geschrieben.

Cu Rene