seit einiger Zeit beschäftigt mich ein kleines Rechtsproblem, zu einer entgültigen Lösung bin ich noch nicht gekommen:
Dem deutschen Staatsangehörigen Herr X wird in Polen nach einem - auch in Deutschland strafbaren - Straßenverkehrsdelikt der deutsche Führerschein entzogen und befindet sich seitdem in Gewahrsam der polnischen Behörden.
Nun fährt Herr X in Deutschland Auto, bei einer Verkehrskontrolle konnte er seinen Führerschein nicht vorweisen, denn der liegt noch in Polen. Auf eine Frage räumte er ein, dass ihm der FS in Polen entzogen wurde.
Frage: In Deutschland wurde Herrn X der FS nicht entzogen; ist er trotz des fehlenden FS immer noch in Besitz einer Fahrerlaubnis für Deutschland? Oder hat er den Straftatbestand des § 21 StVG erfüllt?
Vielleicht schafft es eine® von euch, eine rechtlich einwandfreie Lösung zu finden?
ich etwas zu ihrer Frage recherchiert und stieß dabei auf diesen Artikel der „auto-motor-sport“ :
Wird Urlaubern im Ausland nach Verkehrsverstößen der Führerschein entzogen, kann das auch im Inland negative Folgen haben.
Zwar bleibe die Fahrerlaubnis im Inland von ausländischen Fahrverboten unberührt, so der ADAC in München. Allerdings riskierten Autofahrer in Deutschland ein Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro, wenn sie ohne Führerschein erwischt werden.
Außerdem könne sich ein im Ausland verhängtes Fahrverbot im Falle einer späteren Eignungsbeurteilung negativ auswirken. Denn erfährt das Kraftfahrt-Bundesamt vom Führerscheinentzug im Ausland, werde dies im Verkehrszentralregister eingetragen.
Kurz: Das Fahrverbot gilt in DE nicht, da er allerdings keinen FS bei sich hat, ist es trotzdem verboten. Ich hoffe ich konnte helfen.
seit einiger Zeit beschäftigt mich ein kleines Rechtsproblem,
zu einer entgültigen Lösung bin ich noch nicht gekommen:
Dem deutschen Staatsangehörigen Herr X wird in Polen nach
einem - auch in Deutschland strafbaren - Straßenverkehrsdelikt
der deutsche Führerschein entzogen und befindet sich seitdem
in Gewahrsam der polnischen Behörden.
Also ist die Person zunächst mal nach EU - Recht ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs gewesen.
Nun fährt Herr X in Deutschland Auto, bei einer
Verkehrskontrolle konnte er seinen Führerschein nicht
vorweisen, denn der liegt noch in Polen. Auf eine Frage räumte
er ein, dass ihm der FS in Polen entzogen wurde.
Polen gehört aber zur EU.
Nun könnte zunächst mal gestöbert werden, in wie weit bereits angekündigte EU - Gesetzesvorschläge bezüglich der Fahrerlaubnis und Rechtvervolgung in Mitgliedsstaaten bereits umgesetzt wurden.
Frage: In Deutschland wurde Herrn X der FS nicht entzogen; ist
er trotz des fehlenden FS immer noch in Besitz einer
Fahrerlaubnis für Deutschland? Oder hat er den Straftatbestand
des § 21 StVG erfüllt?
Neben den Gesetzesvorschlägen der gesamteuropäischen Harmonisierung der Gestzgebung bezüglich der Fahrerlaubnis ist es allgemein gesehen immer noch zum Teil die Gesetzgebung auf hoheitlichem Staatsgebiet des Bürgers.
Vielleicht schafft es eine® von euch, eine rechtlich
einwandfreie Lösung zu finden?
Somit konkret leider nicht eindeutig durch diese Antwort hilfreich definiert.
Frage: In Deutschland wurde Herrn X der FS nicht entzogen; ist
er trotz des fehlenden FS immer noch in Besitz einer
Fahrerlaubnis für Deutschland? Oder hat er den Straftatbestand
des § 21 StVG erfüllt?
würde ich verneinen, wobei ich auf http://dejure.org/gesetze/StGB/69b.html verweise und annehme, dass der spiegelbildliche fall (im polnischen recht) nicht anders zu behandeln ist:
„Da der Entzug einer ausländischen Fahrerlaubnis einen unzulässigen Eingriff in fremde Hoheitsrechte bedeuten würde, kann dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis diese nicht tatsächlich entzogen werden. Um der angeordneten Fahrerlaubnisentziehung dennoch Ausdruck zu verleihen, formuliert der neue Abs. 1 nun sprachlich eindeutig, dass dem Fahrerlaubnisinhaber in diesem Fall das Recht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.“
aus Kommentar Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch
3. Auflage 2010 zu § 69b StGB
würde ich verneinen, wobei ich auf http://dejure.org/gesetze/StGB/69b.html verweise und annehme,
dass der spiegelbildliche fall (im polnischen recht) nicht
anders zu behandeln ist:
Mal angenommen von Polen aus würde die Fahrerlaubnis auch an die ausstellende Behörde (obwohl nicht angegeben, nehmen wir mal in Deutschland an) geschickt. Was würde die damit machen?
Mal angenommen von Polen aus würde die Fahrerlaubnis auch an
die ausstellende Behörde (obwohl nicht angegeben, nehmen wir
mal in Deutschland an) geschickt. Was würde die damit machen?
ich verstehe die frage nicht ganz und ich glaube, du verwechselst fahrerlaubnis und führerschein ?
die fahrerlaubnis erlischt mit rechtskraft des urteils, es bedarf keiner weiteren vollstreckungshandlung, § 69 III StGB.
zugleich mit entziehung der FE ordnet das gericht gem. § 69 Abs. 3 S. 2 die einziehung des führerscheins an, um einer missbräuchlichen benutzung des führerscheins vorzubeugen (dies gilt in jedem Fall für deutsche Führerscheine)
Hallo,
uups, natürlich meine ich den Führerschein.
Wenn ein Führerschein eines Deutschen im EU-Ausland XY eingezogen würde und diese würde ihn an die ausstellende Stelle zurückschicken (also analog §69b Abs. 2 StGB). Was würde die damit machen? Einen Vermerk mit dem Fahrverbot in Land XY „einstempeln“ (geht das bei der Karte überhaupt?) und ihn an den Besitzer zurückschicken oder was sonst?
der fiktive Herr X wurde zwischenzeitlich von einer fiktiven Polizei angehalten und festgestellt, dass er stark alkoholisiert ein Kfz führte. Er wurde gezapft und fährt lustig weiter mit seinem fiktiven Auto herum, denn den Führerschein konnte die Polizei nicht beschlagnahmen (da er immer noch in Polen liegt) und demzufolge auch nicht die Rechtsfolgen einer Beschlagnahme eintreten.
Ich denke, dass ihm demnächst die Straßenverkehrsbehörde die Eignung abspricht oder die Polizei das Kfz beschlagnahmt.
Ist jedenfalls ein interessanter Fall, kommt nicht häufig vor.
der fiktive Herr X wurde zwischenzeitlich von einer fiktiven
Polizei angehalten und festgestellt, dass er stark
alkoholisiert ein Kfz führte. Er wurde gezapft und fährt
lustig weiter mit seinem fiktiven Auto herum, denn den
Führerschein konnte die Polizei nicht beschlagnahmen (da er
immer noch in Polen liegt) und demzufolge auch nicht die
Rechtsfolgen einer Beschlagnahme eintreten.
Ich denke, dass ihm demnächst die Straßenverkehrsbehörde die
Eignung abspricht oder die Polizei das Kfz beschlagnahmt.
Ist jedenfalls ein interessanter Fall, kommt nicht häufig vor.
Es dürfte genau so wahrscheinlich sein, wie es angetrunkene Mitbürger hinterm Steuer gibt, die bislang noch nicht einmal auffällig wurden…