Hallo!
das ist deine hergeholte und ausgedachte meinung.
Mag ja sein, aber wenn der Bundesgerichtshof diese Meinung seit Jahrzehnten stützt, dann kann man wenig dagegen setzen. Sie ist ja auch vernünftig.
eine person, die alkoholisiert am steuer mit laufendem motor
sitzt, um nicht zu frieren, ist sein lappen los, wenn die
polizei das feststellt obwohl er nicht fährt.
Wenn die Person ordentlich dämlich ist und das glaubt, was die Beamten ihr sagen, die sich einfach mal einbilden, die Person hätte das Fahrzeug geführt, dann stimmt das wohl. Aber hier ist nach der Rechtslage gefragt und ncit nach dem Rechtsalltag, wie er sich wahrscheinlich auch ziemlich häufig ereignet.
es gibt einige
urteile, die das belegen.
Jetzt aber Butter bei die Fische! Wo?
zb. benötigt man eine fahrerlaubnis
zum anschleppen eines fz.
Oder auch einen Korkenzieher, um eine Weinflasche zu öffnen. Man benötigt ja so viel, wenn der Tag lang ist. Aber wo ist denn da die Relevanz im Bezug auf § 21 StVG?
sobald der motor startet ist das
fahrzeug in betrieb anders beim abschleppen.
Ach, „in Betrieb“ sind Fahrzeuge nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch oft, wenn sie einfach nur rumstehen, sogar ohne dass einer drin sitzt. Aber das ist eine andere Geschichte. Hier geht es um das Führen. Und da hat „andreasw“ schon den goldrichtigen Tipp abgegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH führt ein Kraftfahrzeug, wer „das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter Allein- oder Mitverantwortung
in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt.“
und bitte jetzt nicht nenne mir urteile… sucht die selbst
raus wenn das interessiert.
Witzbold. Nenne mir Urteile!