Fahren unter Wirkung von Betäubungsmitteln (lang)

Hallo,

habe gestern eine Reportage gesehen.

Polizisten haben bei den Einfallstrassen zu einem Festival Kontrollen gemacht. Es wurde auf Alkohol und Drogen getestet im Rahmen einer normalen allgemeinen Verkehrskontrolle.

Schliesslich wurde ein Jugendlicher zum Urintest aufgefordert nachdem er auf nachfragen geantwortet hat das er mit 16 (mittlerweile ist er so alt das er die Fahrerlaubnis PKW besitzt) mit Drogen in Kontakt war und auch konsumiert hat. Schliesslich ergab der Urintest ein positives Ergebnis, somit wurde eine Blutentnahme angeordnet die auch vom Arzt vor Ort gleich durchgeführt wurde, so wie einige Reaktionstests.

Der junge Mann gab dann zu Protokoll das er vor einer Woche einen Joint geraucht habe. Das ergab dann eine Anzeige wegen Führen eines Fahrzeugs unter Betäubungsmitteln mit der Konsequenz das er nicht weiter fahren durfte, sondern die Freundin. Rechnen muss er mit einer Geldstrafe, Punkten und einem Monat Fahrverbot.

Meine Frage ist nun, da der Polizist selbst gesagt hat, das im Urin der THC-Gehalt noch nach Monaten nachgewiesen werden kann, wieso dann hier von einem Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ausgegangen wird. Ist es nicht so das die Wirkung des Joints nicht schon längst abgebaut ist, ähnlich wie bei Alkohol? Oder ist hier zu befürchten das der Joint von vor einer Woche noch wirkt? Ich habe hier keine eigenen Erfahrungswerte deswegen würde mich das mal interessieren wieso das so gehandhabt wird.

Die Blutprobe wurde gesagt würde auch zeigen wie lange der letzte Konsum her ist und wie häufig konsumiert wird. Kann das nicht beweisen, das der Fahrer zum Zeitpunkt des Fahrens nicht unter Drogen stand? Wäre somit die Anzeige nicht hinfällig?

Und noch eine Frage, wieso wird der Besitz und der Vertrieb von Drogen geahndet aber nicht der Konsum?

Vielen Dank schonmal

Gruss

Hallo,
dazu ein kurzer Auszug aus dem §24a StVO :

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Wie oben schon steht, reicht es aus, dass eine der Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Nach Beschluss vom BVerfG vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03, gibt es aber s.g. Geringstmengen im Blut.
Die liegt bei THC bei 1 ng/ml.

Grüße.

StVG war gemeint - sorry!
owT

Ganz gemeine Rechtslage.

Bruder eines Kollegen hatte das Problem.

Fahrverbot: 1 Monat, allerdings würde der Führerschein nur nach duchführung einer „MPU“ (Medizinisch Psychologischen Untersucht = Depperltest) zurückgegeben.

Problem: Für die MPU muss er 6 Monate „clean“ sein, d.h. monatlich zum Urintest antreten, ob er denn nicht mal einen Joint geraucht hat. Erst dann durfte er überhaupt zum Psychiater.

Aus dem einen Monat Sperre wurden so acht Monate.

Dass das himmelschreiend ungerecht ist, brauche ich wohl selbst als absoluter nicht-Kiffer nicht zu betonen. Aber ich denke, da will auf rechtlicher Seite keiner was dagegen tun um die Abschreckung hoch zu halten…

Wieso ungerecht?
Fixer/Kiffer haben auf der Straße nichts zu suchen!