Fahrerflucht?

Moin Kundige,

eine Person A hat beim Einparken Person B das Auto beschädigt (kleiner Lackschaden), ohne es bemerkt zu haben. Person C, die sowohl A als auch B kennt, hat dies beobachtet und Person B mitgeteilt, das A das Auto beschädigt hat, nicht aber Person A.

B, die A auch kennt, fährt zu A, ohne A anzutreffen.
Daraufhin fährt B zur Polizei und erstattet Anzeige, was dazu führt, das A wegen Fahrerflucht belangt wird.

A hat im Nachhinein die Schuld zugegeben, beteuert aber, vom Unfall nichts mitgekriegt zu haben.

Kann A nun wegen Fahrerflucht rangenommen werden, oder passt es nicht, weil B schließlich wußte, wer der Verursacher ist?

Gandalf

Hallo,

Entfernen vom Unfallort § 142 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Man muss
schon merken, dass man einen Unfall verursacht hat. Diese Ausrede hilft dann nicht, wenn aufgrund der Art des Schadens ein „nichts gemerkt“ unglaubhaft ist.

Grüße
EK

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Hallo,

Entfernen vom Unfallort § 142 StGB ist ein Vorsatzdelikt.

Klar.

Man
muss
schon merken, dass man einen Unfall verursacht hat.

Nun ja.

Diese
Ausrede hilft dann nicht, wenn aufgrund der Art des Schadens
ein „nichts gemerkt“ unglaubhaft ist.

Der Schaden war ein kleiner Lackschaden.
Das verursachende Fahrzeug ist recht unübersichtlich (VW-Bus) und groß.

Gandalf

Hi,

also ich verursachte mal mit einem 7,5 to LKW mit Hebebühne beim Zurücksetzen einen Schaden an einem VW-Bus (Holmen an der Frontscheibe waren minimal eingedrückt).

Es wurde Anzeige auf Fahrerflucht erstattet. Bei der Polizei angekommen, beruhigte mich der Beamte und meinte, dass es seitens der Polizei eingestellt wird, da der Schaden so gering ist und es glaubhaft ist, dass ich dies nicht bemerken konnte.

Es ist also, wie E. Krull sagt.
Du könntest also notfalls von einem Gutachter den Schaden aufnehmen lassen, bzw. sonstige Beweise sichern um prüfen lassen zu können, ob dies in diesem Fall gegeben ist.

Viel Glück [für Person A :wink:]

bye

Man
muss
schon merken, dass man einen Unfall verursacht hat.

Nun ja.

Nichts „nun ja“; der Satz ist so gemeint, dass man den Unfall bemerkt haben muss, um strafbar zu sein (§ 15 StGB).

Der Schaden war ein kleiner Lackschaden.

Die Größe des Schadens ist dafür völlig irrelevant. (Es sei denn, der Schaden ist „belanglos“; ca. 20 Euro, auch bei einem Lackschaden kaum anzunehmen.)

Das verursachende Fahrzeug ist recht unübersichtlich (VW-Bus)
und groß.

Du verstehst nicht, was man dir gesagt hat: Ob der Fahrer sich strafbar gemacht hat, ist eine Tatsachenfrage, die hier nicht erörtert werden kann. Die Frage, ob er verurteilt wird, ist eine Beweiswürdigungsfrage, die hier zumindest nur sehr schwer zu erörtern ist. Deine ursprüngliche Frage, ob die Tatbestandsmäßigkeit nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Täter bekannt war: nein.

Levay

Hallo Antworter,

danke für die Ratschläge/Hinweise, werds so weitergeben.

Gandalf

Sobald man mit dem fahrenden Fahrzeug einen Schaden verursacht, und sich vom Unfallort entfernt, handelt es sich um Fahrerflucht.
Wenn man einen Schaden mit dem stehenden Fahrzeug durch Tür öffnen verursacht, und sich vom Unfallort entfernt, handelt es sich um Sachbeschädigung.
Auf jeden Fall würde ich einen Anwalt hinzuziehen.

Sobald man mit dem fahrenden Fahrzeug einen Schaden
verursacht, und sich vom Unfallort entfernt, handelt es sich
um Fahrerflucht.

Umgangssprachlich mag man das so sehen, strafrechtlich ist es schlicht falsch!

Wenn man einen Schaden mit dem stehenden Fahrzeug durch Tür
öffnen verursacht, und sich vom Unfallort entfernt, handelt es
sich um Sachbeschädigung.

Umgangssprachlich…ach ja das hatten wir ja schon.

Auf jeden Fall würde ich einen Anwalt hinzuziehen.