Fahrerflucht

Folgendes (fiktives) Beispiel:
Ich parke irgendwo im Grünen am Straßenrand und gehe spazieren. Als ich wiederkomme, steht vor meinem Auto ein anderes Auto. Beim Wegfahren beschädige ich es aus Versehen leicht. Das Wetter ist noch schön, der andere Autofahrer kommt evtl. so bald nicht wieder. Mein Kind ist müde und quengelig und hat Durst, und ich hab nichts zu trinken dabei. Weit und breit ist kein Telefon.
Was müsste ich in einem solchen Fall machen? Warten? Wenn ja, wie lange? Oder dürfte ich auch sofort wegfahren, zur nächsten Polizeiwache, und die Sache dort melden? Wäre das schon Fahrerflucht? Müsste ich, falls ich wegfahren darf, einen Zettel hinterlassen? Was ist, wenn ich weder Zettel noch Kuli dabei habe? Könnte ich auch sofort nach Hause fahren und von dort aus bei der Polizei anrufen und die Sache melden? Oder wäre das Fahrerflucht? Wer kann mir Auskunft geben???

Gruß,
Delia

Nach § 142 StGB macht sich derjenige strafbar, der sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er:
· zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellungen zu seiner Person und seiner Unfallbeteiligung ermöglicht hat,
· eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, bis jemand diese Feststellungen getroffen hat.
Strafbar macht sich auch derjenige, der zwar eine angemessene Zeit gewartet hat, sich dann aber entfernt und sich nicht unverzüglich bei den anderen Unfallbeteiligten, Geschädigten oder der Polizei meldet. Nach § 142 StGB ist Unfallbeteiligter jeder, der nach den Umständen zu der Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann (bedingter Vorsatz reicht aus). Der Täter wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Außerdem wird ihm in aller Regel nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, wenn der Fremdschaden bedeutend (die meisten Gerichte sehen einen Schaden über 1500,- DM als bedeutend an) ist.
§ 142 StGB gilt aber nur für Unfälle im Straßenverkehr (also nicht für Unfälle auf Wasserstraßen oder bei Skiunfällen).

Die Frage müsste damit beantwortet sein
Gruß
Roland

Bei Bagatellschäden im ruhenden Verkehr (das sind die meisten Parkrempler) darfst Du Dich entfernen, WENN Du denn Schaden binnen 24 Stunden der Polizei meldest.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Nein, ist sie nicht

  1. was ist eine angemessene Zeit? 10 Min., 1 Std. oder ???
  2. ist ein leichter Lack-oder Blechschaden ein „Unfall“?

Gruß,
Delia

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Bei Bagatellschäden im ruhenden Verkehr
(das sind die meisten Parkrempler) darfst
Du Dich entfernen, WENN Du denn Schaden
binnen 24 Stunden der Polizei meldest.

Stimmt nicht ganz: Es *kann* von Strafverfolgung abgesehen werden. Und Pech, wenn jemand (eifriger Zeuge) schneller ist, dann gibt’s trotzdem Ärger… Nix mit „ich wollte ja noch…“. Also so schnell wie möglich selbst alles regeln. Die Wartezeit hängt sehr von den Umständen ab, es gibt keine klare Vorgabe - „angemessen“.

  1. was ist eine angemessene Zeit? 10
    Min., 1 Std. oder ???
  2. ist ein leichter Lack-oder
    Blechschaden ein „Unfall“?
  1. siehe mein erstes Posting
  2. eindeutig: ja
  1. was ist eine angemessene Zeit? 10
    Min., 1 Std. oder ???
  2. ist ein leichter Lack-oder
    Blechschaden ein „Unfall“?

Liebe Delia,
im Endeffekt entscheidet der richter was ein angemessene zeit ist und bekannterweise entscheidet da jeder anders, da sowas ermessenssache ist. Vielleicht ist es am besten, in so einer Situation die polizei zu rufen. (Wer hat heutzutage kein Handy)

zu2. Eindeutig ja. Kratzt Du mit der Stosstange von einem Baum ein Stück Rinde ab, wäre es auch „Unfallflucht“

gruß
Roland

Alkohol
Hallo Delia,

Wie ich in meinem Bekanntenkreis schon mitbekommen habe, spielen auch Alkoholtests eine Rolle. Wenn Du Dich erst so spät bei der Polizei meldest, daß der Eindruck entsteht, Du hättest einen Alkoholtest vermeiden wollen, wird Dir das negativ ausgelegt. (Sich erst am nächsten Morgen bei der Polizei zu melden, ist aus diesem Grund taktisch sehr schlecht.)

Und natürlich, wie die anderen schreiben, wenn der Eindruck entsteht, Du hättest Dich gar nicht melden wollen.

Immer entfernen darfst Du Dich vermutlich ins Krankenhaus oder zum Arzt, wenn Du selbst verletzt bist.
Sonstige Gründe? Keine Ahnung, vermutlich alles im Ermessensspielraum.

Viele Grüße, Stefanie
http://www.diskussionen-im-netz.de

Also ich denke…
Die Wartezeit hängt ab von der Tageszeit der Witterung und der Örtlichkeit.
z.B. im Winter nachts auf einem Waldparkplatz ist nicht dasselbe wie im Sommer am Tage mitten in der Stadt !!
Fahrerflucht kann man nur begehen wenn man auch einen Unfall verursacht hat. In der Regel spricht man von einem Unfall ab einem Schaden von ca. 50 DM aufwärts. Wenn du also z.B. nur die Plastikhalterung des Nummernschildes ( ca. 40-50 DM ) beschädigtst und dich dann entfernst = KEINE FAHRERFLUCHT nach § 142 StGB

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Stefanie,

ich hatte diese Frage zum Thema Fahrerflucht auch nur hypothetisch gestellt. Ich selbst habe zum Glück ein Handy, aber ich hab mich neulich mit einer Freundin darüber unterhalten, und diese hat kein Handy, und wir merkten, dass wir uns ziemlich unsicher waren, wie man sich zu verhalten hat, wenn man ein Auto beschädigt hat.
Zum Glück ist ja meistens eine Möglichkeit zum Telefonieren in der Nähe, ansonsten würde ich eben zur nächsten Wache fahren oder, wenn das schneller geht, nach Hause, und von dort sofort die Polizei anrufen.

Gruß,
Delia

P.S. Deine Regeln für schlechten Diskussionsstil finde ich übrigens sehr gut! :wink:

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Nachtrag
Habe heute was interessantes gelesen.
Fahrerflucht: (Unfall im ruhigen Verkehr, geringer Sachschaden, Meldung des Täters innerhalb 24 Stunden) ab 1. Mai statt 7 nur noch 5 Punkte in Flensburg.
Roland

Die Wartezeit hängt ab von der Tageszeit
der Witterung und der Örtlichkeit.
z.B. im Winter nachts auf einem
Waldparkplatz ist nicht dasselbe wie im
Sommer am Tage mitten in der Stadt !!
Fahrerflucht kann man nur begehen wenn
man auch einen Unfall verursacht hat. In
der Regel spricht man von einem Unfall ab
einem Schaden von ca. 50 DM aufwärts.
Wenn du also z.B. nur die
Plastikhalterung des Nummernschildes (
ca. 40-50 DM ) beschädigtst und dich dann
entfernst = KEINE FAHRERFLUCHT nach § 142
StGB

Das stimmtleider nicht ganz.

  1. Auch der, der der eigentlich Geschädigter eines Unfalls ist, kann eine „Unfallflucht“ begehen, deshalb heißt es im Gesetz „Beteiligter“ und nicht Verursacher.
  2. Die Schadenshöhe von 50,-- DM gilt nur für die Aufnahme von Unfällen durch die Polizei. Hier heißt es, bei Schäden unter 50,–DM liegt kein Unfall vor, der nach dem Unfallstatistikmeldegesetzt aufgenommen werden muss. Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort kommt es auf die Schadenshöhe nicht an, da hier ein anderer Rechtsbereich betroffen ist, nämlich die wirtschaftlichen Interessen eines Geschädigten, der durchaus auch der Verursacher selber sein kann, der sich vor ungerechtfertigten Ansprüchen des Geschädigten schützen will.