Hallo Loderunner,
gibt es doch schon:
http://www.justizportal.niedersachsen.de/master/C625…
Von Halterhaftung spricht man untechnisch auch im Bußgeldverfahren in Zusammenhang mit Parkverstößen. Kann mit angemessenem Aufwand von der Behörde nicht festgestellt werden, welcher Fahrer den Parkverstoß begangen hat, werden dem Halter des Fahrzeugs die Kosten des Verwaltungsverfahrens, die durch die Verfolgung des Parkverstoßes entstanden sind, auferlegt (§ 25 a StVG).
Erstens betrifft das nur Parkverstöße, und zweitens wird der Halter nicht für den Parkverstoß bestraft, sondern er muß die Kosten des Verwaltungsverfahren tragen. Durch eine solche Halterhaftung könnte der Halter also auch nicht für die Fahrerflucht bei einem tötlichen Unfall bestraft werden.
So traurig wie ich das für die Angehörigen des Opfers finde, genauso richtig finde ich aber auch das ein Halter nicht für den tötlichen Unfall eines anderen enentuell ins Gefängniss muss.
Stelle dir diese Situation mal mit einem Autovermieter vor.
Eine Autovermietung vermietet einen Wagen an einen Kunden. Der Kunde lässt aber jemand anderes fahren. Dabei würde es zu dem oben genannten Unfall kommen. Wenn jetzt der Fahrer nicht ausfindig zu machen ist (war ja nicht der Kunde), soll dann der Autovermieter eventuell ins Gefängniss??
Gruß Horst