'Fahrerflucht' erlaubt ?

Hallo,
Mich interessiert schon lange die Antwort auf eine Frage :
Gibt es bestimmte Umstände, die eine Unfallflucht rechtlich
erlauben?
Angenommen z.b. man fährt das Auto eines Zuhälters an und dieser
stürmt sofort mit Baseballschläger auf einen los (ok, weit hergeholt)
oder folgendes :
Man fährt auf einen Raststätte auf der Autobahn ein Kind( 3 Jahre oder
so), welches von seiner „Reisegruppe“ (freundlich aussehende Osteuropäer) weggerannt ist und auf die Fahrbahn am Rastplatz rennt.
Anstelle sich um das verletzte Kind zu kümmern (dafür gibts ja Frauen…)
wollen sie sich um den Fahrer „kümmern“.
Darf man in so einem Fall, in dem offensichtlich die eigene Gesundheit
massiv bedroht ist, von der Unfallstelle flüchten ?
Angenommen natürlich, man meldet sich sofort bei der Polizei ?

Gruss,
Diggi

Hallo,
meiner Meinung nach ist der Grund deiner Flucht nicht der Unfall sondern die Bedrohung. Wenn du anschließend, nach einer überschaubaren Zeit / Entfernung, die Pol. rufst, wird dir vermutlich niemand einen Vorwurf daraus machen.

Gruß premme

Natürlich darfst du dich NICHT vom Unfallort entfernen, auch wenn die dich zusammenschlagen würden…Du darfst erst im Krankenwagen oder im Leichensack die Unfallstelle verlassen (Ironie)
Deine Frage ist schnell beantwortet. NATÜRLICH darfst du dich in einem solchen Fall entfernen, ja sogar schreihend wegrennen!!! Und selbstverständlich verständigt man sofort die Polizei wenn man in Sicherheit ist. Schließlich weiß man ja nicht, ob die freundlichen Osteuropäer einen Krankenwagen rufen würden? Vielleicht wollen sie lieber nichts mit Behörden zu tun haben? Wer natürlich lieber Kontra gibt und zurückschlägt…bitte. Das wäre auch legitim. Aber Vorsicht Kanisterköpfe halten viel aus. Also hart schlagen :o)

Gruß

Du darfst erst im Krankenwagen oder im Leichensack die Unfallstelle
verlassen (Ironie)

Da fehlt noch … nachdem die Polizei den Unfall vor Ort aufgenommen hat^^

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§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2.eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

umkehrschluss aus abs.2, das entfernen ist möglich, wenn man gerechtfertigt bzw. entschuldigt handelt.
ein unvorsätzliches entfernen ist straffrei.

a.