Jemand hat mit der Stoßstange seines PKW, beim ausparken, die
Ecke einer Treppe so gestreift, dass ein geringfügiger Schaden
festzustellen ist. Weil man annahm es wäre lediglich die Felge
an der Bordsteinkante gewesen fuhr derjenige weiter.
Überrascht stellte der Fahrer, zwei Tage später, einen Schaden
an der Stoßstange fest und meldete sich bei dem Besitzer der
Treppe und alles nahm seinen gewohnten Lauf (Versicherung,
Schadensregulierung). Wenn der Besitzer der Treppe, sich nun
doch dazu entscheidet, den Fahrer (noch in der Probezeit)
anzuzeigen, hat der dann mit schlimmeren Folgen zu rechnen?
weil hier jeder pauschal den vorsatz ablehnt, könnte die argumentation der staatsanwaltschaft etwa folgerndermaßen aussehen (ohne dass ich diese ansicht vertrete):
"das vorsätzliches verhalten des angeschuldigten, insbesondere die kenntnis, dass ein meldungspflichtiger unfall vorlag, drängt sich anhand der objektiven indizien des falles geradezu auf.
für ein vorsätzliches verhalten des dem angeschuldigten zur last gelegten verhaltens ist es nicht erforderlich, dass dieser genaue kenntnis von der art des verursachten Schadens hat. es genügt bereits, dass sich dem angeschuldigten die vorstellung aufdrängen musste, dass er einen nicht ganz belanglosen schaden verursacht hat (Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 28. Aufl. 2010, Rn.71 mwn).
auf grundlage des technischen sachverständigengutachtens (anlage) und des umstands, dass die stoßstange des angeschuldigten eine erhebliche verbeulung aufweist, ist davon auszugehen, dass der zusammenstoß mit der treppe erheblich war und vom angeschuldigten akustisch und visuell wahrnehmbar war. er musste daher davon ausgehen, dass nicht nur sein fahrzeug einen schaden erlitten hatte.
der angeschuldigte hat selbst ausgesagt, dass er einen zusammenprall wahrnahm und aufgrund dessen sein fahrzeug inspizierte.
dass der angeschuldigte nur den bordstein auf schäden untersuchte, aber gerade nicht die treppe, die sich in unmittelbarer nähe zum fahrzeug befand, schließt ein vorsätzliches verhalten nicht aus.
denn aufgrund der heftigkeit des zusammenpralls musste sich dem angeschuldigte aufdrängen, dass nicht nur die felge mit dem randstein in berührung kam.
die behauptung des angeschuldigten, er habe keinen schaden an der treppe erkennen können, stellt sich daher als bloße schutzbehauptung dar.
tatbestandlich ist § 142 stgb zwar nicht anwendbar, wenn ein völlig belangloser schaden entstanden ist. davon ist hier aber nicht auszugehen. denn bei der beschädigung einer treppe ist regelmäßig davon auszugehen, dass der eigentümer jedwede beschädigung haftungsrechtlicher verfolgen will."
ich gebe zu, dass es einiges an begründungsaufwand bedarf. andererseits sollte man berücksichtigen, dass gerichte bei verkehrsstrafsachen aufgrund der heutigen rücksichtslosigkeit im straßenverkehr nicht gerade zimperlich sind.
sollte es zur verhandlung kommen, hängt alles von der glaubwürdigkeit des angeklagten ab…
p.s. im süddeutschen raum versucht die staatsanwaltschaft stets solche fälle zur anklage zu bringen