Hallo Nina
wenn ein verkehrsteilnehmer einem am strassenrand parkenden
transporter den seitenspiegel „mitnimmt“, ca. 30 minuten
wartet.
der verursacher schreibt auf einen zettel seinen namen,
rufnummer und kennzeichen auf und hinterlässt diesen. ist das
trotzdem fahrerflucht?
Ich zitiere hier Ausschnitte aus einem Beitrag von Rechtsanwalt Andreas Just , der vor kurzem in der Zeitschrift „Taxi News“ erschienen ist. Thema war „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“.
Entscheidend ist, dass sich überhaupt ein Unfall ereignet hat. Unerheblich ist, wer an diesem Unfall „Schuld" hatte. Die Pflicht zur Feststellung trifft alle Unfallbeteiligten.
Hieran entsann sich Rudi, als er neulich „mitten auf dem Kurfürstendamm" nach dem Genuss eines Bio-Sushi beim Ausparken vom Mittelstreifen ein anderes dort geparktes Fahrzeug laut und vernehmlich gerammt- und ihm eine unübersehbare Beule verpasst hatte.
Nachdem er eine Zeit lang angestrengt darüber nachgedacht hatte, was zu tun sei, verfiel er auf die glorreiche Idee, an dem geparkten Fahrzeug einen Zettel mit allen seinen Daten zu hinterlassen und anschließend zum nächsten Polizeiabschnitt zu fahren, um dort den Unfall zu melden. Dies tat er dann auch, ein freundlicher Polizist nahm den Vorgang mit Amtsmiene auf und erklärte anschließend dem verdutzten Rudi, dass er „nunmehr" gegen Rudi ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort einleite und er — Rudi — das Recht habe, sich hierzu zu äußern oder aber auch gar nichts zu sagen.
Was hatte Rudi übersehen?
Ganz einfach: Er hatte sich „entfernt", ohne „eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet" zu haben. Er hätte schlicht sein Handy zur Hinzuziehung der Polizei einsetzen sollen. Möglicherweise ist er auch den klugen Ratschlägen einiger „Experten" aufgesessen, die verbreiten, es sei erlaubt, nach einer gewissen Zeit den Unfallort zu verlassen, weil man ja nicht gezwungen werden könne, dort „ewig zu verweilen". Bitte, liebe Leser, beachtet, dass sich zumindest in Berlin niemand erfolgversprechend auf einen vermeintlichen Ablauf der Wartezeit berufen kann; dieses Kriterium des Ablaufs der Wartezeit kann nämlich zumindest nach der Rechtsprechung der Berliner Gerichte in Berlin praktisch nie greifen, da die Wartezeit erst dann relevant werden kann, wenn sich kein Feststellungsinteressent findet und auch trotz zumutbarer Bemühungen nicht gefunden werden kann. Lieber Leser, seien Sie sicher, die Berliner Polizei ist immer an Feststellungen interessiert, und solange, wie unsere allzeit bereite Polizei braucht, um zum Unfallort zu gelangen, ist es in Berlin auch immer „angemessen", zu warten. Dies gilt auch bei Schäden im sogenannten „ruhenden Verkehr", wo einige selbst ernannte „Experten" immer wieder verbreiten, dass man, wenn man schon ein parkendes Fahrzeug beschädigt, ruhig sich entfernen dürfe, wenn man innerhalb von 24 Stunden den Schaden - bei wem auch immer — melde. Bitte, liebe Autofahrer, vergessen Sie es einfach. Dies gilt allenfalls bei „Bagatellschäden" die von der Rechtsprechung bei maximal 25 € angesiedelt werden.
Und noch eins: Zettel an der Windschutzscheibe genügt nie! Er kann einem manchmal vielleicht die sonst unvermeidliche Entziehung der Fahrerlaubnis ersparen. Vor der Einleitung eines Strafverfahrens rettet er in keinem Fall.
Also: auf jeden Fall zur Polizei und beim nächsten Mal (hoffentlich gibt es das nicht) das Handy nutzen, um die Polizei anzurufen.
Viele Grüße
Chrischi