Natürlich: Es wäre doch ganz einfach. Stellt sich heraus, daß
der Betreffende weder am Unfall Schuld ist, noch daß gegen ihn
irgendwelche ziviltechtlichen Ansprüche bestehen, dann kann er
sich der Unfallflucht nicht strafbar machen. Es muß dann - wie
bei vielen anderen Gesetzen auch - jeder selbst entscheiden,
ob er wartet, um auf Nummer sicher zu gehen oder geht.
Letzteres mit dem Risiko, sich wegen Unfallflucht strafbar zu
machen FALLS es doch straf- oder zivilrechtliche Ansprüche
geben sollte.
Siehst Du, und genau das wäre eine Lösung, die dem Schutzgut der Norm nicht gerecht wird.
Denn erstens soll eben gerade nicht jeder selbst entscheiden, ob der ein Risiko eingehen will oder nicht, weil es, iGz. anderen Normen, hier gerade darauf ankommt, dass vor Ort in der Situation der Vorfall geklärt oder zumindest so aufgenommen werden kann, dass alle Informationsquellen erreichbar wären. Dem Geschädigten ist das „Riskoeingehen“ des anderen nämlich egal, er hat einfach nur das berechtigte Interesse, dass ein potentieller Verursacher nunmal vor Ort bleibt.
Und zweitens wird bei dem Vorschlag übersehen, dass zu der Tat auch der Vorsatz gehört, es also regelmäßig zu langwierigen Strafprozessen allein deswegen kommen würde, weil nicht oder nur schwer zu klären ist, ob derjenige wusste oder jedenfalls in Kauf nahm, dass er an dem Unfall schuld war. Da das aber bereits zivilrechtlich ein erhebliches Problem ist, wäre ein solcher Vorsatznachweis noch schwieriger zu führen. Das Ergebnis wäre, dass sich faktisch fast jeder vom Unfallort entfernen kann, da ziemlich schnell bekannt würde, dass eine Bestrafung wegen Fahrerflucht mangels Vorsatznachweis praktisch nicht zu führen ist, in 99% der Fälle zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden müsste, dass er sich einer „Schuld“ am Unfall nicht bewusst war (was idR. auch nach einer zivilrechtlichen Verurteilung noch der Fall ist - „Isch war aber im Rescht!“). Das wiederum würde dazu führen, dass der Schutzweck der Norm, die umfassende Aufklärung durch Anwesenheitspflicht der tatsächlichen und möglichen Beteiligten vor Ort zu ermöglichen, leerlaufen würde.
Das hat der Gesetzgeber auch gesehen und daher Gesagt: Ich mach ein Gesetz, das eben darauf abstellt, dass man grundsätzlich bei einem Unfall vor Ort bleiben muss, und eben nicht darauf, dass nur der vor Ort bleiben muss, der schuld war (und das auch weiß!). Und das ist vor dem voranstehend geschilderten auch die einzig sinnvolle Lösung. Und da Autofahren nunmal ein Risiko darstellt, muss eben auch in Kauf nehmen, bei einem Unfall vor Ort bleiben zu müssen.
Ergo: Der Vorschlag ist keine Alternative, bei der das Schutzgut der Norm erhalten bleibt.
Dea