Fahrerflucht ohne Unfallschuld?

Folgende Situation:

Ich parke mein Auto ein. Zu gleicher Zeit stürzt auf der anderen Fahrbahnseite ein Fahrradfahrer. Er meinte ich hätte ihn durch mein Parkmanöver „erschreckt“ und begann mich wüst zu beschimpfen. Da ich aber nicht mal ansatzweise auf der Gegenfahrbahn war, sah ich keinen Zusammenhang mit seinem Sturz (er war offenbar in die Straßenbahnschienen gekommen), ließ mich nicht weiter als „Idiot“ beschimpen und ging.

Später zeigte er mich wegen des angeblich von mir verschuldeten Unfalls + Fahrerflucht an.

Glücklicherweise gibt es Zeugen, die eine Unfallschuld meinerseits verneinten, so daß das auch fallengelassen wurde. Bleibt der Vorwurf der Unfallflucht. Er behauptete in der Anzeige, mich zum Bleiben aufgefordert zu haben, was definitiv nicht stimmt, aber von mir nicht bewiesen werden kann.

Nun habe ich gelesen, daß jeder MÖGLICHE Unfallbeteiligte zum Bleiben verpflichtet ist. Was aber, wenn man am Unfall keine Schuld trägt, subjektiv der Meinung war, NICHT BETEILIGT zu sein und auch von niemandem aufgefordert wurde, zu bleiben oder seine Personalien zu nennen. Zumal von einer Verschleierungsabsicht schon deshalb nicht ausgegangen werden kann, weil ich mein Auto ja um Ort des geschehens parkte und dort beließ. Nur so konnte er ja meine Nummer abschreiben und mich überhaupt anzeigen.

Habe ich trotz des fallengelassenen Vorwurfs der Unfallverursachung hier ein Problem wegen „Unfallflucht“?

André

Mal abgesehen vom Verstoß gegen die FAQ, die konkrete Rechtsfragen verbietet, fordert der § 142 StGB generell, dass ein nicht vollkommen unerheblicher Fremdschaden entstanden ist. Ein einfacher Sturz mit kleinen Abschürfungen und einem verbogenen Schutzblech fällt nicht hierunter. Ansonsten kann aber die Irritation des Opfers tatsächlich ausreichen eine Beteiligung und Mitschuld zu begründen.

Ich schreibe jetzt auch mal ohne Hallo und Gruß wie dies sonst hier üblich ist.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

die Frage war durchaus abstrakt: Kann man sich der „Fahrerflucht“ schuldig machen, ohne am Unfall Schuld zu sein?"

Bitte den Rest als konstruiertes Beispiel verstehen. Es IST ein konstruiertes Beispiel und so tatsächlich nicht vorgekommen! (Habe aber gemerkt, daß mich ohne Beispiel niemand versteht…)

Weiteres (ebenfall frei erfundenes) Beispiel:
Ich stehe an der Kreuzung bei Rot und regennasser Straße. Hintermir bremst einer zu spät, rutscht und knallt mir leicht hinten rauf. Ich sehe es mir an und bin der Meinung, daß mir der kleine Kratzer auf der Stoßstange keinen Streß wert ist, steige ein und fahre weiter. Hinterher zeigt man mich der Fahrerflucht an, denn der Schaden beim Auffahrenden war durchaus erheblich.

Formal bin ich also „Unfallbeteiligter“ und es liegt kein unerheblicher Schaden vor. Nehmen wir weiter an, die Schuldfrage ist durch Zeugen eindeutig geklärt: Schuld ist der Auffahrende. Trotzdem „Fahrrerflucht“?

Danke.
A.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

die Frage war durchaus abstrakt: Kann man sich der
„Fahrerflucht“ schuldig machen, ohne am Unfall Schuld zu
sein?"

Ja.

Der Tatbestand dient allein der Möglichkeit der Prüfung und ggf. Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ersatzansprüche. Wenn nach dem „äußeren Bild“ möglich erscheint, dass jemand den Unfall zu vertreten hat, ist für eine solche Prüfung aller Anlass gegeben.

Abgesehen davon: Im Straßenverkehr gilt Gefährdungshaftung nach §§ 7, 18 StVG. Selbst ohne Verschulden kann eine (Mit-)Haftung bestehen.

Levay

Nicht so ganz…
Hallo,

na so auch nicht ganz…

Die „Gefährdungshaftung“ betrifft nur das Kraftfahrzeug als solches…

Der Gesetzgeber geht (zu Recht) davon aus,das durch den Betrieb eines
Kfz. eine „Generelle Gefahr“ besteht und somit der Halter eines Kfz.
hier wegen einer „Zulässigen Gefährdung“ generell Haftet…daher auch die „Pflichtversicherung“ für alle Kfz.

Demgegen über steht jedoch die Haftung des Fahrzeugführers…
Diese ist keine „Gefährdungshaftung“,sondern hier kommt es auf das
Verschulden des Fahrzeugführers an…

Außerdem greift diese Verschuldensabhängige Haftung auch für Fahrradfahrer…
Auch ein Fahrradfahrer ist „Fahrzeugführer“…siehe zum B.
§ 248 b StGB…

1 Like

Wow!
Das stimmt sogar, und ich habe mal keinen Anlass zum Widerspruch.

Dabei habe ich mich kürzlich noch selbst darüber geärgert, als auf einer Anwalts-Homepage stand, § 18 StVG sei ein Fall der Gefährdungshaftung. Tsts, und jetzt schreibe ich so einen Blödsinn selbst.

Levay

Hallo Frank,

ist das nicht ein Widerspruch? Hier schreibst Du korrekt:

Der Gesetzgeber geht (zu Recht) davon aus,das durch den Betrieb eines
Kfz. eine „Generelle Gefahr“ besteht und somit der Halter eines Kfz.
hier wegen einer „Zulässigen Gefährdung“ generell
Haftet…daher auch die „Pflichtversicherung“ für alle Kfz.

Ich zitiere mal den Paragraphen:
"Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Es handelt sich bei der Haftung aus § 7 StVG um eine Gefährdungshaftung. "

Außerdem greift diese Verschuldensabhängige Haftung auch für
Fahrradfahrer…
Auch ein Fahrradfahrer ist „Fahrzeugführer“…siehe zum B.
§ 248 b StGB…

Ich zitiere mal den Paragraphen: „Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad“. Also dieser Paragraph schreibt zwar, dass ein Fahrrad ein Fahrzeug sei. Dieses ist aber sowieso jedem klar, der Fahrrad fährt. Eher sind die KFZ in mancher Verkehrssituation „Stehzeuge“ (mal als möglichen Gegensatz zum Fahrzeug zu konstruieren). Aber ein Kraft fahrzeug, dessen Betrieb eine Gefährdungshaftung begründet, wird das Fahrrad deswegen immer noch nicht.

Gruß, Karin

1 Like

Na das ist ja schön, daß ich mit meiner Frage zum allgemeinen Erkenntnisgewinn beitragen kann…

Kommt sofort eine Folgefrage (basierend auf meinem Beispiel 1).

Ich gehe als (schuldloser) „möglicher Unfallbeteiligter“ los, weil ich mich nicht weiter beschimpfen lassen will und lasse das Auto geparkt am „Unfallort“. Der Geschädigte schreibt sich das Kennzeichen ab und reicht Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung des Halters (ich als Fahrzeigführer bin nicht der Halter) ein. Die Versicherung reguliert Schaden am Fahrrad + ein „Schmerzensgeld“ wie eingereicht. Zivilrechtliche Ansprüche bestehen also nicht mehr, nicht mal aus Sicht des „Geschädigten“.

Dennoch die Anzeige wegen Unfallflucht.

Wenn nun aber das Verbot des Entfernens vom Unfallort der Feststellung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den HALTER dienen soll, dann wurde das ja durch das Zurücklassen des Fahrzeugs nicht einmal versucht zu vereiteln.

Außerdem sagt der gesunde Menschenverstand, daß „Unfallflucht“ dazu dient, seine Identität verschleiern. Das kann ja wohl dann kaum vorgeworfen werden, wenn man sein Fahrzeug am Unfallort stehenläßt.

Dennoch eine Anzeige wegen Unfallflucht…?

Nein…
Hallo Karin,

nein das ist kein Widerspruch,denn es ging um den Unterschied zwischen
„Gefährdungshaftung“ und der Verschuldenshaftung…

Du unterliegts dem Irrglauben,das Fahrradfahrer als „Ritter der Ökopedale“ fernab von jedwedem Gesetz stehen…DEM ist aber nicht so…
Auch der Fahrradfahrer muss sich als „Fahrzeugführer“ an die diversen
Regelungen der Gesetze und Verordnungen im Straßenverkehr halten…
Diesen Paragraphen lege ich den „Pedalrittern“ mal bseonders ans Herz:
StVO § 41 II ,Nummer 5e
(Schrittgeschwindigekeit auf Gehwegen IMMER,auch wenn die Benutzung durch
Zusatzsschild „Radfahrer frei“ zugelassen ist…)

Hallo,

der Sinn und Zweck des § 142 des Strafgesetzbuches besteht darin,alle Umstände,die zu einem Verkehrunfall geführt haben,aufklären zu können.

Daher kann „Unfallflucht“ auch nur derjenige begehn,der an einem Unfall
beteiligt war…entweder als „aktiver Part“ (Fahrer) oder als Beifahrer/Mitfahrer/Fußgänger usw. unmittelbar mit dem Unfallgeschehen
zu tun hatte.Für all diese Personen gilt die „Wartepflicht“ zur Feststellung durch die entsprechende Behörde (in der Regel Polizei).
Ausnahmen gibt es nur bei „Bagatellschäden“ (Schaden geringer als 50 €) oder auf privaten Gelände (Parkhäuser/Tiefgaragen usw.) oder bei unbesetzten Fahrzeugen weitab der „Zivisilation“…
Ansonsten sollte man immer auf das Eintreffen der Polizei warten,bzw. diese selber Telefonisch kontaktieren.
Auf keinen Fall sollte man einfach weiter fahren…

Auf keinen Fall sollte man einfach weiter fahren…

Das ist ja der Punkt: Wenn man gar nicht weiterfährt, sondern sein Auto dort läßt, jedoch zu Fuß losgeht. a) Aus der festen Überzeugung heraus, mit dem Unfall nichts zu tun zu haben. b) Weil auch niemand aufgefordert hat, zu warten oder sich zu identifizieren. c) Weil im Zweifel Versicherungsansprüche ja sowieso über die FAHRZEUG-Versicherung geregelt werden. Und das Fahrzeug stand ja nach wie vor da.

Hinterher kommt dann die Anzeige wegen „Unfallflucht“. (Der Hintergrund ist einfach: Der Fahrradfahrer - wegen der Gefährdungshaftung sowieso auf der besseren Seite - wollte kräftig Versicherung abkassieren. Für sein Fahrrad, Schmerzensgeld, Verdienstausfall usw.).

Sinn und Zweck des „Unfallflucht“-Paragraphen werden überall damit beschrieben, daß man sich wegen evtl. rechtlicher Ansprüche Dritter nicht der Identifizierung entziehen darf. Genau das tut man aber nicht, wenn man sein Fahrzeug am Unfallort beläßt. Ich konnte aber bisher nirgens eine Beschreibung eines ähnlichen Sachverhaltes finden…

Dennoch eine Anzeige wegen Unfallflucht…?

Hi Andre,

ja, natürlich Anzeige, denn neben dem Halter haftet doch - wie oben ausführlich dargelegt - auch der Fahrer als „unmittelbarer“ Verursacher.

Wenn ihn denn ein Verschulden trifft… und um genau diese Frage zu klären, hat der vermeintliche Verursacher am Unfallort zu bleiben.

Deine Annahme, dass dies ein Kavaliersdelikt ist, ist falsch: es kommt relativ häufig vor, dass ein Fahrer sich zu Fuß aus dem Staub macht und das kaputte Fahrzeug zurücklässt… neben der Fußgängerleiche.

Grüße, M

Hallo nochmal,

Sinn und Zweck des „Unfallflucht“-Paragraphen werden überall
damit beschrieben, daß man sich wegen evtl. rechtlicher
Ansprüche Dritter nicht der Identifizierung entziehen darf.
Genau das tut man aber nicht, wenn man sein Fahrzeug am
Unfallort beläßt.

Doch, tut man ggf. schon, denn der Fahrer muss ja nicht der über das Kennzeichen ermittelbare Halter sein. Klassische Variante: Fahrzeug bleibt stehen, Fahrer/Halter entfernt sich, Halter meldet es als angeblich gestohlen, und bestreitet natürlich, zum fraglichen Zeitpunkt gefahren zu sein. Alternative: Halter gibt an Fahrzeug an nicht auffindbaren Dritten verliehen zu haben, …

D.h. Das Zurücklassen des Fahrzeugt reicht isoliert nicht, um einer Strafbarkeit nach § 142 StGB zu entgehen.

Gruß vom Wiz

Hallo,

Das ist ja der Punkt: Wenn man gar nicht weiterfährt, sondern
sein Auto dort läßt, jedoch zu Fuß losgeht. a) Aus der festen
Überzeugung heraus, mit dem Unfall nichts zu tun zu haben.

Das sagen sie alle.

b) Weil auch niemand aufgefordert hat, zu warten oder sich zu
identifizieren.

Muss man einem Einbrecher erst sagen, dass er das nicht darf? Wenn das Opfer eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist zu antworten, darf sich dann der andere entfernen?

c) Weil im Zweifel Versicherungsansprüche ja
sowieso über die FAHRZEUG-Versicherung geregelt werden. Und
das Fahrzeug stand ja nach wie vor da.

Genau. Und eine Alkoholkontrolle wird dann am Auspuffrohr durchgeführt.

Hinterher kommt dann die Anzeige wegen „Unfallflucht“. (Der
Hintergrund ist einfach: Der Fahrradfahrer - wegen der
Gefährdungshaftung sowieso auf der besseren Seite - wollte
kräftig Versicherung abkassieren. Für sein Fahrrad,
Schmerzensgeld, Verdienstausfall usw.).

So ein schlimmer aber auch - der wollte doch tatsächlich auf eventuellen Rechten bestehen.

Sinn und Zweck des „Unfallflucht“-Paragraphen werden überall
damit beschrieben, daß man sich wegen evtl. rechtlicher
Ansprüche Dritter nicht der Identifizierung entziehen darf.

Da kommt wohl noch ein wenig hinzu, woran Du nicht gedacht hast.

Genau das tut man aber nicht, wenn man sein Fahrzeug am
Unfallort beläßt.

So? Ein Fahrzeug hat immer nur einen möglichen Fahrer?

Ich konnte aber bisher nirgens eine
Beschreibung eines ähnlichen Sachverhaltes finden…

Wozu auch? Wir sind nicht in den USA, hier gibt es keine Präzedenzfälle.

Gruß
loderunner (ianal)

1 Like

Ich erwidere mit Nein

Wenn ihn denn ein Verschulden trifft… und um genau diese
Frage zu klären, hat der vermeintliche Verursacher am
Unfallort zu bleiben.

Nein, er hat allein deswegen am Unfallort zu bleiben, um die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Ist das erledigt, darf er sich entfernen. Nicht an der Unfallaufklärung mitzuwirken, ist keine strafbare Unfallflucht.

Levay

1 Like

Nein, er hat allein deswegen am Unfallort zu bleiben, um die
Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Ist das
erledigt, darf er sich entfernen. Nicht an der
Unfallaufklärung mitzuwirken, ist keine strafbare
Unfallflucht.

Hi,

Du hast natürlich Recht, er muss sich nur zu erkennen geben, und nichts aussagen… so hatte ich es gemeint, aber meine Formulierung war in der Tat zu ungenau.

Wegen Korinthenkackerei kriegst Du aber trotzdem keinen Stern :smile:

Grüße, M

Ich brauche nicht unbedingt ein Sternchen, aber ich hiel den Hinweis doch für wichtig (und nicht für … äh … kleinlich).

Levay

Hallo Frank,

nein das ist kein Widerspruch,denn es ging um den Unterschied
zwischen
„Gefährdungshaftung“ und der Verschuldenshaftung…

das hast Du aber in Deinem vorherigen Posting gut verschleiert.

Du unterliegts dem Irrglauben,das Fahrradfahrer als „Ritter
der Ökopedale“ fernab von jedwedem Gesetz stehen…

Und woraus liest Du das bei mir? Ich habe nur geschrieben, dass der von Dir zitierte Paragraph ja eben nicht Fahrräder und KFZ gleichsetzt.

Diesen Paragraphen lege ich den „Pedalrittern“ mal bseonders
ans Herz:
StVO § 41 II ,Nummer 5e
(Schrittgeschwindigekeit auf Gehwegen IMMER,auch wenn die
Benutzung durch
Zusatzsschild „Radfahrer frei“ zugelassen ist…)

Und Du hast mich in so einer Gelegenheit schon beim Schnellerfahren erwischt? Das wundert mich aber. Stell Dich doch das nächste Mal vor, mich kennst Du ja offensichtlich so gut, dass Du mich bei meinen wenigen Touren durch Dortmund, wo ich mich gelegentlich anlässlich meines Studiums mit dem Fahrrad fortbewege.

Allerdings ist mir schon oft begegnet, dass Fußgänger die von Dir geschilderte Situation mit Wegen mit dem Zeichen 240 verwechseln, das durchaus auch Rücksicht auf passierwillige Radfahrer enthält.

Gruß, Karin

Hinweis doch für wichtig

deshalb hättest Du ja - rein theoretisch - ein Sternchen verdient gehabt…

Hallo,

Das sagen sie alle.

Genau. Und eine Alkoholkontrolle wird dann am Auspuffrohr

Wozu auch? Wir sind nicht in den USA, hier gibt es keine Präzedenzfälle.

Gruß
loderunner (ianal)

Hast Du denn Sinn dieses Forums verstanden???

Da stellt jemand ein konkretes rechtliches Problem zur Diskussion: „Kann man sich der Unfallflucht schuldig machen, wenn man am Unfall keine Schuld trägt?“ Durchaus nicht uninterssant.

Jetzt kommst Du daher und konstruierst einen völlig anderen Fall („ist doch schuld“, „stand womöglich unter Alkoholeinfluß“ usw.) Wenn Du DIESEN Fall diskutieren willst, dann eröffne doch ein eigenes Thema. Hier geht es aber um etwas anderes.

Bei uns in Berlin gibt es mehr Fahrrad-Rambos als man aushält. Ich erlebe fast jeden Tag brenzliche Situationen und schuld sind immer die Fußgänger die nicht aufpassen oder die Autofahrer die nicht Platz machen. Diese Typen sind dermaßen aggressiv und es fällt mir nicht schwer, denn geschilderten Fall nachzuvollziehen.

Und: Daß wir nicht in den USA sind - das wußte ich gar nicht. Tatsächlich? Aber vielleicht war auch hier die Frage eine andere: Gibt es ähnlich gelagerte Fälle und wie wurde da entschieden. Wäre doch interessant, oder? Zumindest für den Fragesteller.

2 Like