Hallo!
Nein so einfach ist das nicht. Wenn der Radfahrer Fahrerflucht
begeht und der Autofahrer nur im Rahmen des hier schon
genannten Rechtfertigungsgrundes den Radfahrer verletzt dann
hat der Radfahrer einfach pech gehabt. Weder macht sich da der
Autofahrer strafbar noch kriegt der Radfahrer für seine
Verletzungen irgendeinen Schadenersatz.
Sorry, aber DA zeig mir mal ein Urteil oder nenn mir einen entsprechenen Absatz aus irgendeinem gesetzbuch.
Wenn ein Radler einen Unfall verschuldet und fahrerflucht begeht, ist es deiner meinung nach legitim, ihn mit dem auto zu verfolgen und ggfs mit selbigem vom Rad zu holen?
der Radler schlägt hin, kopfverletzung, Hirnschaden (jetzt nur mal theoretisch).
Schöne verhältnismäßigkeit… in zeiten der permanenten Überwachung vieler großkreuzungen mit kameras hört die verhältnismäßigkeit des verfolgens doch im prinzip schon da auf, wo der verfolgende autofahrer mit 60km/h statt der erlaubten 50km/h hinterherfährt!
Sollte ich als Radfahrer einen anderen Radfahrer bei der unfallflucht beobachten (Unfall mit mehr als einem kratzer am Auto), würde ich vermutlich auch hinterherfahren. aber ich käm doch nicht auf die idee, den unfallflüchtigen auf dem Rad zum halten zu bewegen. und wenn der nicht will, ihn vom Rad zu treten oder so!
Das ist im Übrigen auch richtig so, denn wer sich selbst ins
Unrecht trägt auch die Konsequenzen hieraus.
2x Unrecht ergibt doch nicht Recht!
Etwas anderes ist natürlich dann der Fall, wenn der
Rechtfertigungstatbestand überschritten würde. Wann das jetzt
konkret der Fall ist kann ich für das deutsche Recht nicht
sagen, dafür kenne ich mich zu wenig aus, aber von den
Grundsätzen ist das so wie ich geschrieben habe.
ja genau - wo liegt denn die grenze? Wenn man schwere Verletzungen des Flüchtenden in Kauf nimmt, ist das kein Rechtfertigungstatbestand mehr…
meine meinung…

) - fertig ist das erzwungene Palaver an der
