Kann ich noch eine Anzeige wegen Fahrerflucht stellen?
Der Unfall ereignete sich am 25.11.2011. Der Verursacher entfernte sich vom Ereignisort ohne die Personalien auszutauschen. Ich wurde über die Zentralauskunftsnummer an dessen Versicherung vermittelt und konnte meine Schadenanzeige, mit Kostenvoranschlag der Vertragswerkstatt, damit ordnungsgemäß und ohne Probleme an diese einreichen. Da ich, zwar mit Ärger und Läuferei, die Instandsetzung meines PKW erreichen konnte nahm ich Abstand von einer Anzeige wegen Fahrerflucht. Der Schaden wurde zwischenzeitlich reguliert, d.h. von dessen Versicherer anerkannt und bezahlt. Der Verursacher bekam nunmehr von seinen Versicherer die Information, dass er in der SF höher gestuft worden ist. Jetzt belästigt er mich wiederholt wegen der Schadenshöhe und der daraus resultierenden Folgen für ihn (SF). Ich neige nunmehr dazu, ihn wegen Fahrerflucht anzuzeigen, um ihm deutlich zu machen, dass er bisher von mir sehr kullant behandelt wurde und damit vor ihm Ruhe zu bekommen.
Hallo,
natürlich können Sie noch Anzeige erstatten. Ob bei Gericht eine Strafe dabei rauskommt - Ihr Schaden wurde ja reguliert - ist mehr als fraglich.
Und der Unfallverursacher ist dann wahrscheinlich erst recht sauer.
Machen Sie dem Unfallgegner beim nächsten ungebetenen Kontakt unmißverständlich klar, dass Sie bei weiteren Belästigungen Strafanzeige erstatten.
Gruß
M. Stephan
Hallo !
Anzeige wird kein Erfolg haben, da der Schaden bezahlt ist.
Einfach Äarger runterschlucken…
Gruß
Hallo ruhi,
leider kann ich zu strafrechtlichen Fristen keine Auskunft geben, am Besten, Sie erkundigen sich dazu in ihrem Polizeirevier.
Freundliche Grüße
Conny
Natürlich können Sie immer noch Anzeige erstatten, ob das nun noch gerechtfertigt ist, bleibt Ihnen überlassen.
Stellen Sie sich auf diesbezügliche Fragen der aufnehmenden Polizeibeamten ein, denn diese Anzeige sähe doch recht nach Rache aus. Auf jeden Fall muß die Behörde den Fall verfolgen und der Verursacher bekommt eine Strafe mit Fahrverbot.
Höhe und Dauer sind abhängig vom Schaden und der Gefährdung und natürlich von der Unfallflucht.
Hallo,
grundsätzlich kannst Du eine Anzeige wegen Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (so heisst es nach §142 StGB) erstatten. Die Tat ist noch nicht verjährt (Verjährung nach 3 Jahren, sollten Ordnungswidrigkeiten bleiben, nach 3 Monaten, die wären also schon verjährt). Aber Unfallflucht ist eine Straftat, daher 3 Jahre.
Die Anzeige möglichst beim Tatortrevier erstatten, sonst hat man schon gleich schlechte Karten. Man wird fragen, warum das aufgenommen werden soll, dann bitte ehrlich antworten, weil er sich schlecht benimmt, seitdem der Schaden auf Deine Initiative hin reguliert wurde. Diese Belästigungen könnten ihm noch besonders in die Bude hageln…Stalking ist inzwischen auch strafbar!
Sag einfach, Du bist daran interessiert, dass dem Strafanspruch des Staates Genüge getan wird, dann wird niemand mehr fragen, warum.
Bitte weise ggf. auch mehrfach darauf hin, dass die Schadensregulierung über seinen Kopf hinweg durch seine Versicherung, die Du selbst um Regulierung ersucht hast, erfolgte, nicht durch sein Zutun! Sollte sich die zuständige Polizeidienststelle weigern, die Anzeige aufzunehmen, verlange nach dem Vorgesetzten/Dienststellenleiter, bringt das nichts, wende Dich mit einer kurzen schriftlichen Darstellung des Sachverhaltes (= Anzeige) direkt an die zuständige Staatsanwaltschaft, die geben dann den Vorgang, schon mit einem Aktenzeichen versehen, an die zuständige Polizeidienststelle mit der Aufforderung weiter, umgehend die Ermittlungen aufzunehmen.
Viel Spaß!
Übrigens: Die Polizei und auch Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, angezeigte, also bekannt gewordene Straftaten, zu verfolgen! Da haben sie zunächst einmal kein Wahlrecht. Nur wenn offensichtlich kein Straftatbestand vorliegt, können sie ablehnen. Unfallflucht ist ein Offizialdelikt, muss also auch ohne Strafantrag verfolgt werden.
Es wäre wichtig, dass Du die Tat beweisen kannst, also Zeugen hast. Denn auch wenn die Versicherung schon bezahlt hat, ist damit nicht unbedingt bewiesen, dass tatsächlich Unfallflucht vorlag.
Hallo ruhi,
kurze Antwort: JA
Soweit nicht weitere, schwerwiegendere (nachweisbare) Straftaten mit der Unfallflucht verbunden waren beträgt die Verjährungsfrist gem. § 78/III Ziff. 4 StGB bei „Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort - § 142 StGB“ 5 Jahre - d.h. Du hast 5 Jahre Zeit Anzeige zu erstatten.
Wie bei den meisten Antworten gibt es allerdings auch hier ein kleines „aber“.
Die Staatsanwaltschaft / Polizei nach 4 Monaten dazu einzusetzen, um dem aufdringlichen Kerl einen Denkzettel zu verpassen, oder vielmehr verpassen zu lassen, hat ein wenig „ein G’schmäckle“, wie wir im Süden sagen.
Natürlich sind die Strafverfolgungsbehörden in diesem Fall gezwungen tätig zu werden, da es sich um ein sog. „Offizialdelikt“ handelt. Aber mal ehrlich: der Schaden ist beglichen, und welche Gründe führten ursprünglich dazu, keine Anzeige zu erstatten, und warum gelten diese jetzt nicht mehr?
Diese Fragen stellen sich (und Dir) ggf. auch Polizei, Staatsanwaltschaft und Richter.
Und ob der Unfallgegner sich durch einen solchen Nachschuss eher eingeschüchtert zeigt, oder erst so richtig zur Höchstform aufläuft ist auch noch nicht gesagt.
Dazu kommt noch der eigene Zeitaufwand für die Anzeigenerstattung, Vernehmung, evtl. Gerichtsverhandlung usw.
Andererseits kann man den Kameraden ja ruhig mal mit dem Vorschlag einer nachträglichen Anzeige konfrontieren, für den Fall dass er keine Ruhe gibt. Und wenn er darauf nicht anspringt…
Gruß Uli
Hallo Uli, danke für die Antwort. So wie im letzten Absatz erwähnt, ist es von mir geplant. Ich brauchte dazu nur die notwendigen Sachinformationen