Ich habe eine Frage zu einem (wie eben befohlenen) ‚abstrakten und nicht konkreten‘ Fall:
Man stelle sich folgendes vor. Eine Person kauft bei der DB eine Fahrtkarte für 70,- Euro und bezahlt anteiligt 45,- Euro mit einem DB-Gutschein. Auf der Fahrkarte stünden also ‚KE 45Euro‘, wobei ich hier denken würde, dass damit keine Erstattung über den Gutscheinanteil gemeint wäre.
Nun wurde die Fahrkarte aber nicht gebraucht und könnte normalerweise zu Erstattung eingereicht werden. Abzüglich happigen 15,- Euro Gebühr würde man 55,- Euro bekommen.
Nun die Frage: Ist es erlaubt (rechtlich) eine Erstattung wegen Gutscheinzahlung auszuschliessen?
Nun die Frage: Ist es erlaubt (rechtlich) eine Erstattung
wegen Gutscheinzahlung auszuschliessen?
Da die Bahn rechtlich überhaupt nicht verpflichtet ist den Kaufpreis zu erstatten, ist sie rechtlich auch nicht verpflichtet eine Auszahlung des Kaufpreises einer Fahrkarte für die bereits ein Gutschein verwendet wurde vorzunehmen. Das läuft alles unter „Kulanz“.
Prüfen könnte man höchstens, ob es eine entsprechende interne Regelung der Bahn gibt, die den entsprechenden Fall so oder so regelt.
Ich verstehe immer nicht, was das mit Kulanz zu tun haben soll, wenn es in den AGB so steht. Dann ist das nämlich rechtlich verbindlich, und außerdem macht die Bahn das sicher nicht aus Nächstenliebe, sondern es ist ein Verkaufsargument.
Ich verstehe immer nicht, was das mit Kulanz zu tun haben
soll, wenn es in den AGB so steht. Dann ist das nämlich
rechtlich verbindlich,
Aber eine selbst gewählte Verbindlichkeit…
Wie ja fast jede vertragliche Verbindlichkeit selbst gewählt ist. Mit Kulanz hat das trotzdem nichts zu tun.
und außerdem macht die Bahn das sicher nicht aus Nächstenliebe, :sondern es ist ein Verkaufsargument.
Richtig, wegen der enormen Konkurrenz, ich vergaß…
Wenn du glaubst, dass die Bahn keine Konkurrenz hat, wieso macht sie dann eigentlich sogar Werbung? Natürlich ist die Bahn ein Unternehmen, das Argumente braucht, um Kunden zu gewinnen. Konkurrenz sind nicht nur andere Schienennutzer - z.B. die NordwestBahn -, sondern insbesondere auch das Auto.
Hallo,
handelt es sich bei dem Gutschein um eine Entschädigung für Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis, für den die Bar-Auszahlung ausgeschlossen ist?
Nun die Frage: Ist es erlaubt (rechtlich) eine Erstattung
wegen Gutscheinzahlung auszuschliessen?
In den Beförderungsbedingungen steht, dass der gezahlte Fahrpreis erstattet wird - nicht der „Wert“ des Fahrscheins.
Da die Beförderungsbedingungen Vertragsbestandteil sind, weiß man das im Grunde bereits beim Einsatz des Gutscheins. Auch der Aufsichtsbehörde, welche die Bedingungen genehmigt hat, war dies grundsätzlich bekannt.
Hallo,
handelt es sich bei dem Gutschein um eine Entschädigung für
Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis, für den die
Bar-Auszahlung ausgeschlossen ist?
Hi nochmal
Ja, es handelt sich um einen Gutschein, den ich bekommen haben könnte (muss ja ein fiktiver Fall bleiben) für eine ‚Ungereimtheit‘ die sich bei einer anderen Erstattung ergeben hat. Sicherlich weiß ich vor dem Kauf, dass es da zu Schwierigkeiten bei der Erstattung kommen kann. Aber was soll der Bahnfahrer machen? Ohne Fahrkarte den Zug betreten (dann ja auch ohne Reservierung)?
Ich könnte diesen Ausschluß der Erstattung verstehen, wenn es sich um einen Gutschein einer Sozialkasse handelt. Der wird Bedürftigen ausgehändigt, und damit diese davon nicht Alkohol&Drogen kaufen ist Erstattung ausgeschloßen.
Aber in dem oben genannten Fall ist es ein Wertgutschein den die Bahn ausgegeben hat und mit dem ‚bezahlt‘ wurde.
Ich stelle mir das gerade so vor, dass ich ein Geschenkgutschein mit Bargeld kaufe , den verschenke und die Person kauft sich ein Ticket, benutzt dieses aber nicht und der Wert verfällt? Welcher Unterschied besteht darin, dass ein Fahrschein mit Gutschein oder mit Bargeld bezahlt wurde (Ausser dem oben genannten)?
Wie ja fast jede vertragliche Verbindlichkeit selbst gewählt
ist. Mit Kulanz hat das trotzdem nichts zu tun.
Und jetzt darfst du drei mal Raten, wieso das Wort Kulanz in Anführungsstriche gesetzt war. Und dann darfst du mal raten, wer dieses Wort regelmäßig selbst in diesem zusammenhang benutzt. Oder ist dir das auch zu polemisch?
Wenn du glaubst, dass die Bahn keine Konkurrenz hat, wieso
macht sie dann eigentlich sogar Werbung? Natürlich ist die
Bahn ein Unternehmen, das Argumente braucht, um Kunden zu
gewinnen. Konkurrenz sind nicht nur andere Schienennutzer -
z.B. die NordwestBahn -, sondern insbesondere auch das Auto.
Lustige Aufstellung aber eher dazu geeignet Tatsachen zu verdrehen, als irgendetwas sonst. Die Bahn hat nach wie vor ihr Monopol, was auf lange Sicht auch so bleiben wird. Das Geschäftsgebahren und der Umgang mit dem Kunden ist auch ganz genau darauf ausgelegt.
Mitunter deswegen kommen jetzt auch langsam Gesetzesänderungen in Fahrt, die diverse Regelungen seiner kaiserlichen Majestät über kurz oder lang ablösen werden.
Und die „Werbung“ hat und hatte den primären Zweck ein mehr als angekratztes Image aufzupolieren, aber keinen nennenswerten wirtschaftlichen Effekt.
Ist aber auch alles nicht „geheim“, sondern eigentlich Infos, die man regelmäßig in der Tagespresse oder bei proBahn lesen kann.
Und jetzt darfst du drei mal Raten, wieso das Wort Kulanz in
Anführungsstriche gesetzt war. Und dann darfst du mal raten,
wer dieses Wort regelmäßig selbst in diesem zusammenhang
benutzt.
Keine Ahnung. Die Bahn? Und wenn die Bahn das so sagt, dann stimmt das auch - oder wie?
Lustige Aufstellung aber eher dazu geeignet Tatsachen zu
verdrehen, als irgendetwas sonst. Die Bahn hat nach wie vor
ihr Monopol
Darum geht es doch überhaupt nicht. Du hast gesagt, es handele sich um Kulanz, weil die Bahn ein Monopol habe, also: konkurrenzlos ist. Daraus hast du geschlossen, dass sie es gar nicht nötig hat, den Kunden in irgendwas entgegen zu kommen. Du wirst ja nicht ernsthaft behaupt wollen, dass du das anders gemeint hast. Hier hilft der Zusammenhang dem Verständnis: Ich habe darauf hingewiesen, dass es sich bei der Möglichkeit, Karten zurückzugeben, nicht um Kulanz handelt, sondern um ein Verkaufsargument. Du hast dann gemeint, dass die Bahn das ob ihres Monopols nicht nötig habe. So nach dem Motto: Es muss eh jeder Bahn fahren. Und genau das stimmt eben nicht. Es gibt diverse Alternativen. Die Bahn ist sehr wohl daran interessiert, Argumente für die Nutzung der Bahn zu bringen. Und nur darum bietet sich die Rücknahme von Tickets an, nicht aber aus reiner Kundenfreundlichkeit.
Und die „Werbung“ hat und hatte den primären Zweck ein mehr
als angekratztes Image aufzupolieren, aber keinen
nennenswerten wirtschaftlichen Effekt.
Ja nee, is’ klar.
Ist aber auch alles nicht „geheim“, sondern eigentlich Infos,
die man regelmäßig in der Tagespresse oder bei proBahn lesen
kann.
Was kann man da nachlesen? Dass es sich um Kulanz handelt? Das ist - zur Erinnerung - das einzige, worum es hier geht. Und egal, wie ProBahn oder die Bahn selbst das sieht: Es ist keine Kulanz. Es ist Geschäft.
die ganze Diskussion um Kulanz weiter unten ist ja sehr interessant. Ins Gesetz scheint jedoch niemand geguckt zu haben. Dort steht (http://bundesrecht.juris.de/evo/__18.html):
§ 18 Fahrpreiserstattung
(1) 1Hat ein Reisender den Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so kann er den Fahrpreis zurückverlangen. 2Ist der Fahrausweis nur auf einer Teilstrecke benutzt worden, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Fahrpreis und dem gewöhnlichen Fahrpreis für die zurückgelegte Strecke erstattet. (2) Der Tarif bestimmt, bei welchen ermäßigten Fahrausweisen der Fahrpreis erstattet wird.
(3) Hat der Reisende den Fahrausweis zur Aufgabe von Reisegepäck benutzt, so kann er den Fahrpreis nur dann zurückverlangen, wenn er das Gepäck auf dem Versandbahnhof zurückgenommen hat.
(4) 1Von dem zu erstattenden Betrag wird das tarifmäßige Entgelt für die Bearbeitung des Erstattungsantrags abgezogen. 2Der Tarif bestimmt auch, in welchen Fällen der Abzug unterbleibt.
(5) Der Fahrpreis für verlorene Fahrausweise wird nicht erstattet. (6) Der Tarif kann von den vorstehenden Bestimmungen Abweichungen vorsehen, die jedoch für die Reisenden nicht ungünstiger sein dürfen.
(7) Alle Ansprüche auf Fahrpreiserstattung nach dieser Vorschrift erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bei der Eisenbahn geltend gemacht werden.
Ich gehe davon aus, dass man im vorliegenden Fall von einem ermäßigtem Fahrausweis sprechen kann. Schließlich wurde aufgrund des Gutscheins nicht der volle Fahrpreis gezahlt.
In den Beförderungsbedingungen steht auf Seite 47 auch: Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Gutscheinen … 4. Umtausch, Erstattung und Barauszahlung der Gutscheine sind ausgeschlossen.. (http://www.bahn.de/p/view/mdb/pv/pdf/agb/MDB53867-nv…) Eine Erstattung des Fahrscheins würde ja einer Barauszahlung gleichkommen. Erstattet werden also nur die 25 Euro abzüglich Bearbeitungsgebühr.
Rein objektiv betrachtet sollte der Reisende für den übrigen Betrag iHv 45 Euro zumindest wieder einen Gutschein erhalten für die nächste Fahrt. Hat denn der Reisende den Fahrschein überhaupt schon eingereicht?
Die Bahn hat nach wie vor ihr Monopol, was auf lange Sicht auch so bleiben wird.
Ich würde schon mal öfters mit der Bahn fahren wollen, weil ich eigentlich sehr gerne Bahn fahre.
Das Geschäftsgebahren und der Umgang mit dem Kunden ist auch ganz genau darauf ausgelegt.
Stimmt, und deswegem verzichte ich normalerweise darauf, es ist mir auch viel zu teuer. Ich fahre dann Auto, das ist erheblich preiswerter, jedenfalls wenn man sich nicht extra für diese Fahrt das Auto erst anschafft.
Das war schonmal hilfreich, wenn auch viel zu lesen. Der Fahrschein wurde theoretisch noch nicht eingereicht, da ich erstmal Argumente sammeln wollte um im ‚Bedarfsfall‘ (immer schön fiktiv bleiben) mich nicht mit einem ‚Bahnargument‘ davonjagen zu lassen.
Der Fahrschein wäre zum Normalpreis gekauft und somit bei Barzahlung erstattungsfähig sein.
Ich würde der Idee voll zustimmen einen neuen Gutschein über 45,- Euro zu erhalten, und dann 10,-Euro (25,- minus Bearbeitungsgebühr) ausgezahlt zu bekommen.
Vielleicht, wenn Morgen die Sonne scheinen würde, würde ich mal zur Bahn gehen und fragen.
Hätte ich eine Bahnfahrkarte teilweise mit einem Gutschein gekauft, diese nicht benutzt und anschliessend zu Erstattung zurückgegeben, dann hätte ich einen neuen Gutschein bekommen (abzüglich der Gebühr) und sogar den vollen Betrag, den ich Bar bezahlt habe, ausgezahlt bekommen. Also wäre die Gebühr vom Gutscheinwert abgezogen worden.