stimmt es, dass ein Schwerbehinderter (65 % plus G) auch neben der Behindertenpauschale Fahrten als Außergewöhnliche Belastungen eintragen kann?
Muss er die einzelnen Fahrten (z.B. Arzt, Apotheke) nachweisen, wie ist sowas möglich?
Gruß
Regina
stimmt es, dass ein Schwerbehinderter (65 % plus G) auch neben der Behindertenpauschale Fahrten als Außergewöhnliche Belastungen eintragen kann?
Muss er die einzelnen Fahrten (z.B. Arzt, Apotheke) nachweisen, wie ist sowas möglich?
Gruß
Regina
Hi,
stimmt es, dass ein Schwerbehinderter (65 % plus G) auch neben
der Behindertenpauschale Fahrten als Außergewöhnliche
Belastungen eintragen kann?
nein (aber 65% ist mir noch nie untergekommen, bisher war es immer in 10er Schritten)
Muss er die einzelnen Fahrten (z.B. Arzt, Apotheke)
nachweisen, wie ist sowas möglich?
Die Verwaltungsregelung BMF Schreiben vom 29.4.1996, BStBl 1996 I 446, besagt, dass pauschal 3000 km bei mindestens 80% Minderung der Erwerbsfähigkeit oder 70% + G anerkannt werden. Da das pauschal ist, ist kein Einzelnachweis erforderlich. Dazu gehören unvermeidbare Fahrten, die ein vergleichbarer Nichtbehinderter nicht hat, z.B. Fahrten aus medizinischem oder therapeutischem Anlass zu Ärzten, zur Apotheke, zum Sanitätshaus, zur Massage, zur Krankengymnastik oder zu Behörden und Ämtern.
Höhere Kosten als für Dienstreisen werden nicht anerkannt, auch auf Einzelnachweis nicht, (BFH-Urteil vom 19.05.04, Aktenzeichen III R 16/02).
Bei aG und mit besonderer Erläuterung können bis zu 15000 km anerkannt werden. Bei Vorliegen der Merkzeichen »aG«, »H« oder »Bl« sind auch Freizeit-, Besuchs- und Urlaubsfahrten, Vergnügungsfahrten oder Einkaufsfahrten absetzbar. Die Fahrten sind ähnlich einem Fahrtenbuch aufzulisten und dadurch glaubhaft zu machen. Bei mehr als 3000 km handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen, ob das anerkannt wird, also ist eine ausführliche Begründung erforderlich.
Schöne Grüße
C.