Ein Arbeitsnehmer hat hat nach schriftlicher Zusage aber vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages sich eine Bahncard 100, 2. Klasse(früher Netzkarte) im Wert von € 3.000,-- angeschafft. Dies im Hinblick auf Fahrten von Wohnung zum Arbeitsstelle und zukünftig anfallende Dienstreisen.
Das Bundesreisekostengesetz sieht einen solchen Fall nicht vor. Der Arbeitgeber stützt sich auf
BRKG §5 Abs. 1
Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.
- von unentgeltlich kann aber nicht die Rede sein, wenn der Bahn sozusagen ein Vorschuß von € 3.000,- gewährt wurde. Dies träfe erst nach überschreiten der 3.000,- ein.
Bei getätigten Dienstreisen nimmt der Arbeitgeber nun eine fiktive Fahrkostenerstattung vor:
Bahnfahrt 2. Kl.
abzügl. 50% (wie bei Einsatz einer BC 50),
abzüglich der Provision, welche die Bahn aufgrund eines Großkundenabos gewährt.
Meines Erachtens kann eine BC 100 nicht mit der BC 50 gleichgesetzt werden, da real keine Ermäßigung von 50% gewährt wird.
Frage:
Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erstattung der vollen Fahrkosten abzügl. der Provision - Also der Kosten, die dem AG normalerweise entstanden wären?
Lieben Gruß Ute