ein Unternehmer ist nebenerwerblich (!) im Handelsbereich tätig, u.a. Ein- und Verkauf auf den Trödelmärkten. Zu den Trödelmärkten in verschiedenen Städten fährt er mit dem Auto.
Können dabei die Benzin-Kosten als Ausgaben berücksichtigt werden und wie geht das: mit einem Fahrtenbuch nach km, mit Belegen für Benzin oder wie genau?
Und können in diesem Fall die laufenden Ausgaben für das Auto wie Versicherung usw. als Geschäftsauagaben anerkannt werden, voll oder anteilig?
ein Unternehmer ist nebenerwerblich (!) im Handelsbereich
tätig, u.a. Ein- und Verkauf auf den Trödelmärkten. Zu den
Trödelmärkten in verschiedenen Städten fährt er mit dem Auto.
Ist das Auto Betriebsvermögen oder Privatvermögen?
Wird das Fahrzeug auch privat genutzt, wenn ja in welchem Umfang?
Was soll das heißen, dass ein Unternehmer nebenerwerblich im Handelsbereich tätig ist? Unternehmer ist der Begrifflichkeit nach, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (Definition des Umsatzsteuerrechts) bzw. wer sich gewerblich betätigt (Definition des Einkommensteuerrechts).
Sprich: Entweder er handelt im Rahmen seines Unternehmens oder nicht.
Was soll das heißen, dass ein Unternehmer nebenerwerblich im
Handelsbereich tätig ist?
Ich meinte nebenberuflich. Das bedeutet, er darf seine Tätigkeit nur nebenberuflich ausführen, nicht mehr als 15 Std./Woche.
Ist das Auto Betriebsvermögen oder Privatvermögen?
Wird das Fahrzeug auch privat genutzt, wenn ja in welchem
Umfang?
Das Auto ist Privatvermögen und wird auch ganz üblich privat genutzt, in welchem Umfang - weiß ich nicht. Da der Unternehmer arbeitslos ist, gibt es keine regelmäßigen Fahrten zur Arbeitsstelle. Denke, das Auto wird wirklich meißtens für die Fahrten, die mit der Selbständigkeit verbunden sind, genutzt.
es handelt sich also um einen Arbeitslosen, der eine geringfügige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 SGB III ausübt.
Bei der Zuordnung des Fahrzeuges ist zwischen der ertragsteuerlichen (Einkommensteuer) und der umsatzsteuerlichen Zuordnung zu unterscheiden.
Das Fahrzeug kann dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen (Einkommensteuer und Umsatzsteuer) oder quotal anteilig der betrieblichen Nutzung und der Privatnutzung (nur Umsatzsteuer) dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.
Dafür ist entscheidend, in welchem Umfang das Fahrzeug privat und betrieblich genutzt wird.
Ertragsteuerliche Behandlung:
Wird das Fahrzeug zu weniger als 10% betrieblich genutzt, so stellt es in jedem Fall notwendiges Privatvermögen dar.
Wird das Fahrzeug zu mindestens 10% und bis zu 50% betrieblich genutzt, so ist eine Zuordnung zum Privatvermögen oder zum gewillkürten Betriebsvermögen möglich.
Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50% stellt das Fahrzeug notwendiges Betriebsvermögen dar.
(Quelle: R 4.2 Abs. 1 S. 4-6 EStR)
Die einkommensteuerlichen Folgen sind unterschiedlich, so dass eine Ermittlung des Nutzungsanteils generell notwendig ist.
Die umsatzsteuerliche Betrachtungsweise erspare ich mir einfach mal, da ich vermute, dass der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG nutzt (Umsatz geringer als 17.500 EUR).